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Kreuzfahrtschiff verpasst – wer zahlt den Schaden?

Was passiert, wenn man verspätet im Kreuzfahrthafen eintrifft und das Schiff bereits abgefahren ist? Das Kreuzfahrtschiff ist weg – aber wer kommt eigentlich für die Kosten auf, die dadurch entstehen? Wie immer bei reiserechtlichen Fragen kommt es auf die genaueren Umstände an.

Für 445 Passagiere der Serenade of the Seas und der Carnival Victory ist im August 2011 auf Puerto Rico wahr geworden, wovor sich viele fürchten: Sie kamen für ihre Karibik-Kreuzfahrt zum Hafen und das Schiff war weg. Wegen eines herannahenden Hurrikans hatte die Küstenwache die Kapitäne der beiden Kreuzfahrtschiffe angewiesen, den Hafen bereits mehrere Stunden vor der eigentlich geplanten Abfahrt zu verlassen. Den Kreuzfahrt-Urlaubern blieb nichts anderes übrig, als erst einmal ins Hotel zu ziehen. Einige flogen ihrem Schiff hinterher, andere dagegen wollten auf dem schnellsten Weg zurück nach Hause.

Tipp: Für einen Überblick zu allen rechtlichen Themen rund um die Kreuzfahrt, lesen Sie unseren Beitrag Reiserecht in der Kreuzfahrt: Worauf Sie achten sollten und wie Sie zu Ihrem Recht kommen“.

Es gibt kaum etwas Ärgerlicheres, als zu spät zur Kreuzfahrt zu kommen und das Schiff nur noch am Horizont verschwinden zu sehen oder hilflos am leeren Pier zu stehen. Ob Autopanne, verspäteter Zug, verpasster Anschlussflug oder gar ein Hurrikan: Ist das Schiff erst einmal weg, stellt sich nicht nur die Frage, ob man vielleicht noch in einem späteren Hafen zusteigen kann, sondern vor allem auch, wer die zusätzlichen Kosten trägt – und ob man Anspruch auf Rückerstattung des Kreuzfahrtpreises hat. Wir haben uns die möglichen Szenarien und das deutsche Reiserecht einmal genauer angeschaut.

Anreisepaket oder individuell gebuchte Anreise?

Oft sparen Passagiere viel Geld, indem sie den Flug zum Kreuzfahrthafen individuell buchen, statt ein – übrigens nicht zwangsläufig teurere – Anreisepaket der Reederei zu kaufen. Der Unterschied kann entscheidend sein – nämlich dann, wenn die Kreuzfahrt regulär durchgeführt wird, die Anreise sich aber verzögert. Bei Kreuzfahrt inklusive Anreisepaket ist der Reiseveranstalter nämlich pauschal für die gesamte Reise verantwortlich.

Verzögert sich die Anreise, sodass Passagiere mit über die Reederei gebuchten Anreisepaketen das Schiff verpassen, ist die Reederei als Pauschalreiseveranstalter dafür verantwortlich, die Passagiere gegebenenfalls zum nächsten Hafenstopp hinterherzufliegen und dort an Bord zu bringen.

Schafft die Reederei es nicht, die Passagiere rechtzeitig zum Hafen zu bringen (oder notfalls zu einem später angesteuerten Hafen zu bringen), hat sie ihre Leistung nicht erbracht und muss den gesamten Preis (beziehungsweise nicht geleistete Anteile) zurückerstatten. Aus welchem Grund der Veranstalter die Anreise nicht oder nur mit Verzögerung bewerkstelligen kann, spielt dabei keine Rolle.

Im April 2010 verpassten beispielsweise durch die Luftraumsperre in Europa wegen einer Vulkanasche-Wolke über Island Tausende Passagiere ihre Kreuzfahrt. Da die Kreuzfahrt als solche aber in den meisten Fällen regulär stattfand, blieben diejenigen Passagiere auf dem bereits bezahlten Preis für die Kreuzfahrt sitzen, die ihre Anreise individuell gebucht und das Schiff wegen Flugausfällen verpasst hatten. Lediglich das Flugticket konnten sie sich von ihrer Fluggesellschaft erstatten lassen.

Wer die Anreise zusammen mit der Kreuzfahrt als Pauschalpaket gebucht hatte, erreichte seine Kreuzfahrt oft zwar trotzdem nicht, oder nur umständlich per Bus, musste sich aber zumindest über die Kosten keine Gedanken machen.

Im Falle der Aschewolke zeigten sich viele Reedereien oft sogar kulant. Verpasst ein Passagier aber aus eigener Schuld beispielsweise einen Anschlussflug, konnte er früher kaum mit Gnade rechnen. Ein neues Urteil des BGH zur möglichen Kündigung eines Reisevertrags bei höherer Gewalt vor einigen Jahren änderte die Rechtslage in solchen Fällen allerdings deutlich. Der BGH erklärte in dem Urteil nämlich eine Kündigung des Reisevertrags durch einen Kreuzfahrt-Passagier für rechtmäßig, obwohl die Kreuzfahrt wie geplant stattfand, der Passagier wegen Annullierung des separat gebuchten Anreise-Flugs aufgrund von höherer Gewalt (Vulkanausbruch, Luftraumsperre) aber nicht anreisen konnte. Das Gesetz wurde 2018 allerdings neu formuliert, sodass nicht ganz klar ist, ob der BGH nach aktueller Gestzeslagen wieder ebenso entscheiden würde.

Tipps für den Ernstfall: Wenn das Schiff weg ist

Verpasst man tatsächlich das Flugzeug oder hat das Auto eine Panne, sollte man vorbereitet sein. Zwar wartet der Kapitän in der Regel nicht auf verspätete Passagiere, aber es gibt Ausnahmen. Deshalb sollte man immer die Telefonnummer des Schiffs und der Reederei dabei haben. Weiß der Kapitän, dass man sich verspätet, gibt es zumindest eine kleine Chance – vor allem, wenn beispielsweise ein Unwetter am Abflughafen oder andere nicht selbst verschuldete Umstände zur Verspätung führen und womöglich auch zahlreiche andere Passagiere davon betroffen sind.

Auch sollte man sich immer vorab alternative Bahn- oder Flugverbindungen heraussuchen, sodass man im Ernstfall schnell weiß, wie die Chancen stehen, das Schiff doch noch zu erreichen. Kennt man alternative Verbindungen (auch von anderen Fluglinien) bereits, ist auch eine Umbuchung schneller zu organisieren und die Fluggesellschaft kann einen auch nicht so leicht mit Ausreden abspeisen. Vor allem in den USA ist es sogar durchaus üblich, dass man auch auf Konkurrenz-Airlines umgebucht wird – wenn es nicht anders geht und man etwas Druck macht.

Wer ganz auf Nummer sicher gehen will recherchiert auch schon vorab, wie er das Schiff möglicherweise beim nächsten Hafenstopp noch erreichen kann. In jedem Fall ist aber ein Telefonat mit der Reederei oder dem Schiff fällig um abzuklären, ob und wie ein späteres Zusteigen möglich ist. Wegen Kabotage-Gesetzen wie etwa dem Passenger Vessel Service Act in den USA ist das allerdings nicht immer möglich.

Übrigens: Auch bei Hafenstopps während einer Kreuzfahrt sollte man auf den unangenehmen Fall vorbereitet sein, dass das Schiff ohne einem abfährt – sei es wegen plötzlich aufziehender Stürme oder einfach, weil man sich in der Zeit verkalkuliert hat und zu spät kommt. In jedem Fall sollte man auf einen Landgang die Telefonnummer des Schiffs sowie des örtlichen Hafenagenten dabei haben. Letztere ist in der Regel im Tagesprogramm enthalten. Der Hafenagent kann dann zumindest bei der Lösung des Problems helfen. Sehr wichtig ist auch, gültige Ausweispapiere dabei zu haben. Ohne Ausweis lässt sich weder ein Fug buchen noch ist die Weiterreise problemlos möglich.

Reederei ändert Abfahrtszeiten oder Hafen

Schwieriger wird die Situation, wenn der Passagier individuell anreist und die Reederei den Abfahrtshafen oder die Abfahrtszeit ändert – sei es kurzfristig oder selbst Tage oder Wochen im Voraus. Eher unkritisch ist eine lediglich verspätete Abfahrt. Daraus kann sich ein Anspruch auf Reisepreisminderung für die Passagiere ergeben, das Schiff verpasst dadurch aber niemand.

Aber was passiert, wenn das Schiff – wie in dem Fall auf Puerto Rico – früher abfährt als geplant? Oder wenn das Schiff nicht in Barcelona, sondern in Marseille zu der gebuchten Kreuzfahrt startet? Unseren Recherchen nach gibt es bislang kein Gerichtsurteil, das sich mit dieser Frage auseinandersetzt.

Insofern können wir hier nur argumentieren und auf ähnliche Urteile Bezug nehmen. Fakt ist erst einmal, dass die Reederei bei vorverlegter Abfahrtszeit den Reisevertrag ändert – ob selbst verschuldet oder durch äußere Umstände erzwungen, spielt dabei keine Rolle.

Ähnliches war beispielsweise der Fall, als Reedereien wegen Unruhen in Ägypten beschlossen, die Routen ihrer Schiffe zu ändern und Ägypten nicht anzulaufen. Ändert die Reederei die Reiseroute ganz wesentlich, dann hat der Passagier nach der Rechtsprechung ein Sonderkündigungsrecht – sprich: Er kann die Reise kündigen und den Reisepreis zurückfordern. Entscheidend ist die Frage, ob die Änderung so wesentlich ist, dass eben ein solches Sonderkündigungsrecht entsteht und nicht nur ein Reisemangel vorliegt, den man hinnehmen muss oder der durch eine Minderung des Reisepreises ausgeglichen werden kann.

Ob also ein Kündigungsrecht entsteht, hängt von den genauen Umständen jedes einzelnen Falles ab. Eine Prognose, wie ein solches Urteil ausfallen würde, ist daher kaum möglich.

Objektiv betrachtet ist eine Abfahrt drei Stunden früher als geplant unwesentlich. Für den Passagier, der dadurch das Schiff verpasst, obwohl er ansonsten pünktlich am Hafen gewesen wäre, ist diese Fahrplanänderung aber sehr wesentlich. Das trifft nicht nur bei sehr kurzfristiger Fahrplanänderung zu, sondern eigentlich selbst dann, wenn er von der Änderung Wochen oder Monate vor der Anfahrt erfährt. Denn der Anreise-Flug lässt sich möglicherweise nicht umbuchen oder müsste auf den Vortag verlegt werden, mit entsprechend zusätzlichen Kosten für einen Hotelübernachtung.

Kommt die Änderung so kurzfristig, dass der Passagier keine Möglichkeit mehr hat zu reagieren, kann man unserer Einschätzung nach von einer wesentlichen Vertragsänderung ausgehen. Eine langfristige Ankündigung ist aber möglicherweise hinzunehmen, sodass lediglich eine Reisepreisminderung angemessen ist. Das insbesondere dann, wenn die Reederei nicht Schuld an der Änderung ist – also bei höherer Gewalt, politische Unruhen, Kriege oder Ähnlichem.

Aber auch hier wird es im jeweiligen Einzelfall sehr stark auf die genauen Umstände ankommen, sodass eine pauschale Aussage darüber, wie ein Gericht solche Fälle entscheiden würde, nicht möglich ist.

Schuld der Reederei

In Diskussionen zum Reiserecht werden zwei Aspekte gerne durcheinander gebracht: Reispreisminderung beziehungsweise Rückerstattung und Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden und Schadenersatz. Für eine Minderung oder Rückerstattung spielt es nämlich keine Rolle, ob die Reederei oder der Reiseveranstalter eine Schuld trägt. Kann er seine Leistung nicht, unvollständig oder nur in geänderter Form erbringen, muss er die nicht erbrachten Leistungen erstatten, auch wenn er beispielsweise bei einem Vulkanausbruch oder politischen Unruhen selbst nichts dafür kann.

Liegt die Ursache für Änderungen im Einflussbereich der Reederei, ist also nicht höhere Gewalt im Spiel, dann haben Passagiere wesentlich mehr Möglichkeiten. Denn dann kommt zusätzlich zum Erstattungsanspruch auch Schadenersatz und Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden in Frage. In welcher Höhe ist allerdings eine komplizierte Frage, die nur Reiserechts-Spezialisten in Einzelfall abschätzen können.

Klar ist aber: Wer bereits an Bord eine Entschädigung beispielsweise für nicht angelaufene Häfen oder technische Probleme an Schiff annimmt, hat hinterher kaum Chancen, eine höhere Entschädigung durchzusetzen. Denn er hat ja an Bord schon das Entschädigungsangebot der Reederei angenommen und sich damit auch aus juristischer Sicht bereits mit der Reederei geeinigt. Typisch für solche Sofort-Entschädigungen sind beispielsweise Gutschriften am Bordkonto, auf Flussschiffen auch mal einen kostenlosen Landausflug oder Ähnliches.

Was nützt eine Reiseversicherung?

Reiseversicherungen nützen nur bedingt, wenn man das Schiff verpasst. Denn herkömmliche Reiserücktritt- und Reiseabbruch-Versicherungen decken lediglich Fälle ab, in denen man beispielsweise wegen schwerer Krankheit oder wegen eines Unfalls die Reise nicht antreten kann oder abbrechen muss.

Höhere Gewalt – oder wie es inzwischen im Gesetz heißt: „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ – wie politische Unruhen, Wetterkapriolen oder Vulkanausbrüche sind (anders übrigens als in den USA) in Deutschland nicht versicherbar. Andere unvorhergesehene Ereignisse können inzwischen allerdings versichert werden. Versicherungsvermittler MDT bietet beispielsweise eine Reiseversicherung, die auch Autopannen auf dem Weg zur Kreuzfahrt oder Verspätungen von Zügen oder Flugzeugen abdeckt. Diese Versicherung lässt sich zwar nicht direkt abschließen, aber über das Reisebüro.

Recht haben und Recht bekommen ….

Recht haben und Recht bekommen ist gerade im Reiserecht nicht immer dasselbe. Gerade internationale Reedereien sind oft mit dem deutschen Reiserecht nicht so vertraut oder probieren zumindest, sich durch Sturheit aus der Affäre zu ziehen. Aber auch deutsche und europäische Reedereien zahlen oft nicht freiwillig, wie viele Gerichtsverfahren zu diesem und ähnlichen Themen zeigen.

Hilfreich ist daher einerseits eine Rechtschutzversicherung, die auch Reiserecht abdeckt und andererseits eine gute Dokumentation der Vorkommnisse. So kann es durchaus sinnvoll sein, sich Sachverhalte vor Ort schriftlich bestätigen zu lassen, die sich im Nachhinein vielleicht nur noch schwer beweisen lassen. Eine solche Bestätigung braucht kein Schuldeingeständnis beinhalten, nur eine Dokumentation der unbestrittenen Fakten. Erreicht man beispielsweise das Schiff gerade noch, wird aber das Boarding verweigert, weil man zu spät dran ist, sollte man sich bestätigen lassen, zu welcher Uhrzeit man am Check-in war und den Grund für die Zurückweisung.

Fazit

In allen Fällen ist der beste Rat aber: gut vorbereiten, Ruhe bewahren und nicht mehr als unbedingt nötig aufregen. Denn wenn noch etwas zu retten ist, verdirbt man sich den Urlaub endgültig, indem man sich den Ärger zu sehr zu Herzen nimmt. Und wenn nichts mehr zu retten ist, ändern Nervenzusammenbruch und Herzinfarkt auch nicht an der Niederlage …

Anmerkung: Wir möchte sicherheitshalber darauf hinweisen, dass wir die Sachverhalte zwar gewissenhaft recherchiert haben, aber keine Reiserechts-Jurist sind und daher keine Verantwortung für die Richtigkeit aller hier genannten Details übernehmen können. Im konkreten Fall empfehlen wir dringend, den Rat eines auf Reiserecht spezialisierten Anwalts oder einer Verbraucherzentrale einzuholen.

7 Kommentare

Über den Autor: FRANZ NEUMEIER

Franz Neumeier
Über Kreuzfahrt-Themen schreibt Franz Neumeier als freier Reisejournalist schon seit 2009 für cruisetricks.de und einige namhafte Zeitungen und Zeitschriften. Sein Motto: Seriös recherchierte Fakten und Hintergründe statt schneller Schlagzeilen und Vorurteile, damit sich jeder seine eigene Meinung bilden kann. TV-Reportagen zitieren ihn als Kreuzfahrt-Experten und für seine journalistische Arbeit wurde er mehrfach ausgezeichnet. Er wird regelmäßig in die Top 10 der „Reisejournalisten des Jahres“ gewählt und gewann mit cruisetricks.de mehrfach den „Reiseblog des Jahres“-Award.

7 Gedanken zu „Kreuzfahrtschiff verpasst – wer zahlt den Schaden?“

  1. Ein nicht alltäglicher Fall passierte im Oktober 2011 in Rom bei der Abfahrt der Celebrity Silhouette.
    Ein offizieller Transferbus der Reederei vom Flughafen nach Civitavecchia hatte auf der Fahrt Probleme, dennoch startete das Schiff pünktlich um 17°° Uhr.
    Zig Passagiere mussten nach Palermo dem Schiff hinterher gebracht werden.
    Ihr könnt euch die Verärgerung der Betroffenen sicherlich gut vorstellen!

  2. das ist einfach eine Kostenfrage, jede Minute länger im Hafen kostet richtig Geld, es geht meistens nicht um den Fahrplan da ist genug Zeit, Oft genug hab ich erlebt das Passagiere dann mit dem Lotsenboot nachgebracht wurden…

  3. Oft hängt das auch schlicht von der nächsten Fahrstrecke ab. Wenn das Schiff noch 40 Meilen zum nächsten Hafen hat, kann es am Abend schonmal drei Stunden warten (abhängig von den Kosten für zusätzliche Liegegebühren in den Häfen, die teurer sein können, als 20 Passagiere mit dem Flieger hinterher fliegen zu lassen). Ist der nächste Hafen so weit weg, dass es die ganze Nacht mit 20 Knoten durchfahren muss, um pünktlich zu sein, gibt’s wenig Spielraum.

  4. Ja, es ist auch eine Kostenfrage! Ich habe es unglaublicherweise 1992 im Hafen von San Juan erlebt, dass Schiff blieb im Hafen , denn es fehlten einige Menge amerikanische Gäste, die Flüge hatten Verspätung und so lief das Schiff statt um 17.00 Uhr erst um 22.00 aus! Es war die NCL Seaward!

  5. Viele Menschen verlassen sich aber leider auch zu oft darauf, dass immer alles gut geht. Wenn ich auf eine Kreuzfahrt gehe, reise ich immer mindestens einen Tag früher an. Damit kann man vielem schon aus dem Weg gehen. Ich habe so die HAL Oosterdam in San Diego trotz Schneesturm in Chicago sicher erreicht, während viele andere Passagiere erst in Puerto Vallerto zusteigen konnten. Das ist zwar keine Garantie, aber etwas früher anreisen hilft meistens schon und erspart später viel Ärger.

  6. Es ist eine gute Zusammenfassung und die Empfehlungen beherzigen wir seit langem. 2-3 Tage im Winter sind unser Ansatz, was nützt es, wenn der Urlaub i.A. Ist.
    Es passt zwar nicht ganz hierher, aber unsere nächste Urlaubsfreude ist dahin. RCI hat unsere Weihnachtsfahrt nach Dubai abgesagt, Begründung veränderte Dockzeiten, die Serenade of the Sea fährt aber in der Zeit im Mittelmeer. Man hat uns andere Zeiten angeboten, Bordguthaben (was wir sowieso schon haben) und 200$ Entschaedigung für das Flugticket, was lächerlich wäre . Es gab zur buchungszeit noch keine Flüge und wir sind heute in valparaiso von der Infinity abgestiegen, so dass wir nichts gebucht hatten und ohne Verlust aus der Nummer raus sind, aber eine Erfahrung reicher.
    (Ushuaja und Beagle waren toll)

  7. Ich kann nur dazu raten,bei der Buchung einer Kreuzfahrt das Anreisepaket der Reederei mitzubuchen . Aus eihener Erfahrung kann ich berichten, dass es z.B. bei Reisewilligen, die Billigflüge für Karibik – Kreuzfahrten gebucht hatten und diese wegen der isländischen Vulkanaschewolke nicht nutzen konnten, keinerlei „Kulanz“ der Reedereien gab. Die Reiseversicherungen waren nach ihren AVB auch nicht zuständig und die Kunden blieben auf ihren Kosten sitzen.

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