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Reiserücktritt-Versicherung: Für Kreuzfahrten sinnvoll?

Unterschieden wird bei der Reiserücktrittversicherung zwischen Policen mit und ohne Reiseabbruchversicherung sowie zwischen Einmal-Reise- und Jahres-Policen. Die Rücktrittversicherung tritt für alle Fälle ein, die vor Antritt der Reise eintreten, eine Abbruchversicherung meist nach denselben Kriterien nach Beginn der Reise. Eine Reiserücktrittversicherung muss spätestens zwei Wochen nach Buchung der Reise abgeschlossen werden.

Eine Reiserücktritt-, ebenso wie eine Reiseabbruchversicherung ist dazu da, Stornokosten zu erstatten, wenn man aus bestimmten Gründen eine gebuchte Reise nicht antreten kann. Dazu gehörten beispielsweise eine Krankheit oder schwere Verletzung, aber etwa auch der Tod eines nahen Angehörigen. Denn all diese Ereignisse berechtigen nicht zu einem kostenfreien Rücktritt von einer Reise.

Wie schon bei der Auslandskrankenversicherung ist es bei der Reiserücktrittversicherung beziehungsweise Reiseabbruchversicherung wichtig darauf zu achten, dass Kreuzfahrten und Schiffsreisen mit eingeschlossen sind.

Reiserücktritt oder Reiseabbruch?

Meist ist es sinnvoll, sowohl Reiserücktritt als auch Reiseabbruch zu versichern. Gericht ziehen die Grenze zwischen diesen beiden Ereignissen nämlich durchaus ein wenig unerwartet: Eine Reise gilt als angetreten, wenn man sein Zuhause verlässt. Schon der Weg zum Bahnhof oder zum Flughafen ist also bereits Teil der Reise. Das gilt auch dann, wenn man die Anreise zum Kreuzfahrtschiff individuell organisiert hat.

Hat man also beispielsweise auf dem Weg zum Flughafen einen Autounfall und muss ins Krankenhaus, würde eine reine Reiserücktrittversicherung nicht mehr zahlen, weil die Reise bereits begonnen hatte und daher die Reiseabbruchversicherung greifen würde – wenn man denn eine solche hat.

Bedingungen genau lesen – nicht alle Versicherungen decken die gleichen Situationen ab

Genauer sollte man sich auch die im Vertrag aufgeführten Bedingungen ansehen, unter denen ein Reise-Rücktritt oder -Abbruch versichert ist. Beispiel: Der Tod eines nahen Angehörigen ist typischerweise ein Rücktrittgrund, der kurz bevorstehende Tod eines Angehörigen aber längst nicht immer. Das beides nicht das Gleiche ist, hat kürzlich auch ein Gericht festgestellt.

Bei Kreuzfahrten ist in Sachen Reiserücktritt besondere Vorsicht angesagt: Erreichen Sie nämlich beispielsweise Ihr Kreuzfahrtschiff nicht, weil sich der Flug wegen Streik, schlechtem Wetter oder anderen Gründen verspätet oder ganz ausfällt, tritt die Versicherung nicht für die ausgefallene Kreuzfahrt ein. Denn Flugverspätungen und Ähnliches gelten nicht als Reiserücktrittsgrund. Absichern kann man sich gegen dieses Risiko nur, indem man auch die Anreise über die Kreuzfahrtgesellschaft bucht und der Anbieter damit eine Leistungspflicht für die gesamte Reise übernimmt und damit die Folgen von Flugausfällen selbst zu vertreten hat.

Update 18.12.2012: Ein neues Urteil des BGH zur möglichen Kündigung eines Reisevertrags bei höherer Gewalt ändert die Rechtslage in solchen Fällen allerdings deutlich. Der BGH erklärte in dem Urteil nämlich eine Kündigung des Reisevertrags durch einen Kreuzfahrt-Passagier für rechtmäßig, obwohl die Kreuzfahrt wie geplant stattfand, der Passagier wegen Annullierung des separat gebuchten Anreise-Flugs aufgrund von höherer Gewalt (Vulkanausbruch, Luftraumsperre) aber nicht anreisen konnte. Eine Versicherung wäre für diesen Spezialfall also gar nicht nötig.

Einzelreise oder Jahrespolice?

Soll nur die einzelne Reise abgesichert werden, sind meist die von der Kreuzfahrtgesellschaft angebotenen Reiserücktritt-Versicherungen am günstigsten. Da sich die Versicherungsprämie bei allgemeinen Versicherern nach dem Reisepreis bestimmt, ist die Prämie für Kreuzfahrten meist relativ hoch. Vergleichen lohnt sich also immer.

Bei einer Jahrespolice sollten Sie sehr genau auf die maximal abgedeckte Schadenssumme achten. Gerade bei Kreuzfahrten in die Karibik, nach Alaska oder Asien kommen mit Kreuzfahrt, Flug und Mietwagen sehr schnell hohe Summen zusammen, die dann möglicherweise nicht mehr abgedeckt sind. Die Versicherungssumme sollte also passend zum geplanten Urlaubs-Budget ausgewählt werden.

Bei Reiserücktrittversicherungen sind Selbstbeteiligungen nicht selten. Vorteil: Die Versicherungsprämie sinkt deutlich, Nachteil: Im Versicherungsfall zahlt man trotz Versicherung 20 bis 25 Prozent der Stornokosten selbst.

Insgesamt sollte man sich die Bedingungen der Rücktrittversicherungen sehr genau ansehen und sich die Testergebnisse von Versicherungen bei Stiftung Warentest und Finanztest ansehen. Große Anbieter von Reiserücktrittversicherungen sind beispielsweise die Union Reiseversicherung, Europäische Reiseversicherung, Elvia und die Hanse Merkur Reiseversicherung.

2 Kommentare

Über den Autor: FRANZ NEUMEIER

Franz Neumeier
Über Kreuzfahrt-Themen schreibt Franz Neumeier als freier Reisejournalist schon seit 2009 für cruisetricks.de und einige namhafte Zeitungen und Zeitschriften. Sein Motto: Seriös recherchierte Fakten und Hintergründe statt schneller Schlagzeilen und Vorurteile, damit sich jeder seine eigene Meinung bilden kann. TV-Reportagen zitieren ihn als Kreuzfahrt-Experten und für seine journalistische Arbeit wurde er mehrfach ausgezeichnet. Er wird regelmäßig in die Top 10 der „Reisejournalisten des Jahres“ gewählt und gewann mit cruisetricks.de mehrfach den „Reiseblog des Jahres“-Award.

2 Gedanken zu „Reiserücktritt-Versicherung: Für Kreuzfahrten sinnvoll?“

  1. Gibt es eine Reiserücktritts-/Abbruchversicherung, die bei Doppelnutzung der Kabine als Paar-Tarif den erforderlichen Aufschlag zur Einzelnutzung übernimmt, sollte einer der beiden Reisenden die Reise stornieren bzw. abbrechen müssen?

  2. @Liane: Die Versicherungen decken üblicherweise (im Rahmen der Versicherungssumme) die Kosten ab, die durch die Stornierung oder den Abbruch der Reise entstehen (soweit das aus versicherten Gründen geschieht natürlich nur).
    Im Zweifel würde ich da aber bei der betreffenden Versicherung nochmal explizit nachfragen, denn so detailliert steht das in den Versicherungsbedingungen natürlich nicht drin. Die Formulierungen dort sind möglichst pauschal gehalten, weil ja auch nicht jeder einzelne Spezialfall vorher absehbar ist.

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