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Storno, Erstattung oder Entschädigung bei Routenänderung einer Kreuzfahrt?

Kaum zieht ein Hurrikan durch die Karibik oder wühlen Herbststürme das Mittelmeer auf, ändert die Reederei die Fahrtroute und Häfen fallen aus. Der ursprünglich gebuchten Reise entspricht das dann nur noch bedingt. Nach deutschem Reiserecht entsteht dem Kreuzfahrt-Passagier dadurch unter Umständen ein Ausgleichsanspruch oder ein Rücktrittsrecht.

Tipp: Für einen Überblick zu allen rechtlichen Themen rund um die Kreuzfahrt, lesen Sie unseren Beitrag Reiserecht in der Kreuzfahrt: Worauf Sie achten sollten und wie Sie zu Ihrem Recht kommen“.

Immerhin: Kreuzfahrtschiffe sind so flexibel, dass sie einem Sturm meist ausweichen können und die Reise nicht komplett ausfällt. Dennoch ist auch bei lediglich einer Routenänderung längst nicht jeder Passagier glücklich, wenn er statt in Antigua und Puerto Rico ungewollt in Mexiko und Belize an Land gehen soll.

Wer das entspannt sieht, genießt den unverhofft anderen Urlaub und freut sich, dem Hurrikan ausweichen zu können. Rechtlich gibt es aber einige Möglichkeiten, den Reisepreis zu mindern oder von der Reise zurückzutreten. Anspruch auf zusätzliche Entschädigung gibt es dagegen bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen (früher „höhere Gewalt“ genannt) nicht.

Deutlich unangenehmer ist die Situation, wenn eine Reise komplett abgesagt wird. Denn sind unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände die Ursache, was auf einen Hurrikan zweifelsfrei zutrifft, gibt es zwar Geld zurück, aber keine darüber hinaus gehende Entschädigung.

Teure Konsequenzen können sich auch ergeben, wenn das Schiff später in den Hafen zurückkehrt als geplant und man dadurch den Flug nach Hause verpasst – sofern der nicht Teil des Pauschalreisepakets ist.

Voraussetzung: Kreuzfahrt-Buchung nach deutschem Reiserecht

Voraussetzung für die im Folgenden genannten Ansprüche ist, dass die Buchung nach deutschem Reiserecht erfolgt ist. Das ist gewöhnlich der Fall, wenn man im Reisebüro oder über die deutsche Website der Reederei bucht. Nach deutschem Reiserecht ist eine Kreuzfahrt eine Pauschalreise, mit allen damit verbundenen Rechten. Das gilt auch, wenn die Anreise separat von der Kreuzfahrt gebucht wurde – dann aber nur für den Kreuzfahrt-Teil. Wurde die Reise dagegen beispielsweise direkt auf der US-Website der Rederei gebucht, gilt gewöhnlich das – in vieler Hinsicht ungünstigere – amerikanische Reiserecht.

Anreise und Kreuzfahrt im Paket gebucht?

Zumindest in Hinblick auf eine Stornierung der Reise ist wichtig zu wissen, ob die Fluganreise beim Veranstalter (Reederei oder Reiseveranstalter) im Paket mit der Kreuzfahrt gebucht wurde. Dann gilt beides zusammen als Pauschalreise und der Reiseveranstalter ist für beides verantwortlich.

Nur die Tatsache, dass Kreuzfahrt und Flug im gleichen Reisebüro gebucht wurden, genügt dafür aber nicht – denn das Reisebüro ist typischerweise nicht Veranstalter, sondern nur Vermittler. Bucht das Reisebüro die Kreuzfahrt bei der Reederei und den Flug direkt bei der Airline, sind das getrennte Leistungen. Der Flug ist dann nicht Teil der Pauschalreise.

Reisepreis-Minderung bei Routenänderung oder Ausfall von Häfen

Eine Reisepreis-Minderung kommt in Betracht, wenn sich wesentlichen Teile der versprochenen Reiseleistung ändern – also beispielsweise ein andere als der geplante Hafen angelaufen wird. Ob der Veranstalter eine Schuld trifft, spielt bei Minderungsansprüchen bei Pauschalreisen keine Rolle.

Allerdings kann der Ersatz einer Karibik-Insel durch eine andere im juristischen Sinne durchaus ein gleichwertiger Ersatz sein – ähnlich wie ein gleichwertiges Ersatz-Hotel an Land, wenn das eigentlich gebuchte Hotel überbucht ist. Wird ein Tag im Hafen durch einen Seetag ersetzt, muss sich er Passagier bei Minderungsansprüchen einen Teil der an Bord genossenen Leistungen an diesem Tag anrechnen lassen. Minderungsanspruch für einen vollen Reisetag ist also auch in diesem Fall eher unwahrscheinlich.

Wie bei juristischen Angelegenheiten so oft: Es kommt darauf an, wie stark die Beeinträchtigung unter objektiven Kriterien tatsächlich war. Das lässt sich zumeist nur in Einzelfall feststellen.

Recht auf Rücktritt vom Kreuzfahrt-Reisevertrag

Bei wesentlichen Änderungen der Reise gibt es auch ein Recht auf kostenfreien Rücktritt von der Reise, landläufig auch als Stornierung bezeichnet. Allerdings müssen dafür schon reiseprägende Programmpunkte ausfallen oder sich der Gesamtzuschnitt der Reise ganz wesentlich ändern.

Entscheidend ist dabei nicht das subjektive Empfinden des Reisenden, sondern objektiv betrachtet die Beschreibung der Reise durch den Veranstalter. Liegt ein persönliches Highlight auf der Kreuzfahrt-Route, das die Reederei aber in der Reisebeschreibung nicht sonderlich hervorgehoben hat, ist für den Passagier nicht viel zu gewinnen.

Eine solches Storno-Recht ist also nur in sehr engen, juristischen Grenzen gegeben. Weitgehend eindeutig wäre ein Recht auf Stornierung also nur, wenn beispielsweise aus einer Norwegen-Kreuzfahrt plötzlich eine Reise zu den Kanaren würde.

Vorsicht: Wurden Kreuzfahrt und Flug separat voneinander gebucht, rechtfertigt ein schwerer Mangel bei der Kreuzfahrt keineswegs auch die Stornierung des Flugs. Denn der findet ja wie gebucht statt – auch wenn er subjektiv für den Kunden nutzlos geworden ist.

Auf Entschädigungsangebote der Reederei richtig reagieren

Gibt die Reederei dem Passagier eine Routenänderung vor Antritt der Reise bekannt, besteht ein Minderungsanspruch nur, wenn der Passagier sich diesen ausdrücklich vorbehält. Tritt er die veränderte Reise dagegen ohne Weiteres an, hat er die Änderungen akzeptiert und kann hinterher keine Ansprüche mehr geltend machen.

Ähnliches kann gelten, wenn kurzfristige Änderungen erst während der Kreuzfahrt bekannt gegeben werden. Typischerweise kompensierten Reedereien diesen Nachteil direkt mit einer Gutschrift auf das Bordkonto. Akzeptiert man dies ohne Widerspruch, hat man in der Regel keine weiteren Ansprüche auf Minderung mehr.

Was ist, wenn die Kreuzfahrt komplett abgesagt wird?

Bei so manchem Hurrikan in der Karibik entfallen Kreuzfahrten auch mal komplett. Denn die Reedereien sehen in manchen Situationen keine Möglichkeit einer Ausweichroute. In diesem Fall bekommt der Urlauber seinen bezahlten Reisepreis zurück. Eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden oder nutzlos aufgewendeter Zeit gibt es aber nicht, weil das Verschulden nicht bei der Reederei oder dem Reiseveranstalter liegt.

Besonders unangenehm ist die Situation, wenn die Kreuzfahrt abgesagt wird, der Urlauber die Fluganreise jedoch separat von der Kreuzfahrt gebucht hat. Denn gegenüber der Fluggesellschaft hat er kein Rücktrittsrecht, wenn der Flug so wie gebucht stattfindet. Ist die Anreise dagegen Teil eines Pauschalpakets, bekommt der Urlauber den kompletten Reisepreis erstattet.

Schiff verspätet, Rückflug weg

Ein ähnliches Problem haben Kreuzfahrer, wenn das Schiff wegen eines Sturms oder Nebel im Hafen beispielsweise erst einen Tag später als geplant in den Zielhafen zurückkehrt. Denn verpasst der Urlauber seinen Rückflug, den er unabhängig von der Kreuzfahrt gebucht hat, bleibt er auf den Kosten sitzen. Auch hier ist es also von Vorteil, wenn der Flug im Pauschalpaket gebucht wurde. Für die Heimreise und die eventuell zwischenzeitliche Unterbringung im Hotel muss dann die Reederei beziehungsweise der Reiseveranstalter sorgen.

Glück im Unglück hat, wenn die Fluggesellschaft aufgrund des Sturms auch der Flug storniert hat. Allerdings sollte man sich darüber sehr zeitnah informieren und Kontakt mit der Airline aufnehmen, um einen Ersatzflug zu bekommen. Für eventuelle Nebenkosten wie Hotelübernachtungen bis zum Flug muss man jedoch selbst aufkommen.

Lohnt sich der Aufwand, Ansprüche geltend zu machen?

Bei allen juristischen Möglichkeiten in Hinblick auf eine Minderung des Reisepreises empfiehlt, zunächst zu überlegen, ob sich der Aufwand zur Durchsetzung lohnt. Geht es um eine verpfuschte 25.000-Euro-Reise, wird sich der Aufwand deutlich mehr lohnen als bei einem aufgefallenen Hafen einer 500-Euro-Kreuzfahrt.

Selbst wenn die von der Reederei proaktiv angebotene Entschädigung für einen ausgefallenen Hafen per Gutschrift auf das Bordkonto nicht sonderlich üppig ausfällt: Allein der Ärger und der Papierkram, die mögliche Differenz zu einem höheren Anspruch einzufordern, lohnt sich oft nicht. Denn der Ärger um Minderungsansprüche verdirbt einem im schlimmsten Fall den ganzen Urlaub und nachträglich noch die schönen Erinnerungen.

Die Situation im jeweiligen Einzelfall entscheidet

Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass juristisch immer der jeweilige Einzelfall mit seinen individuellen Besonderheiten ausschlaggebend ist. Ob es ein Storno-Recht oder Minderungsansprüche gibt und gegebenenfalls in welcher Höhe, hängt von vielen Details und der Situation im Einzelfall ab. Die Rechtsprechung ist bei diesen Themen recht vielfältig und differenziert. Ohne anwaltlichen Rat sollte man daher vor allem über eine Stornierung besser nicht entscheiden, wenn man später nicht auf den Kosten sitzen bleiben will.

Zusätzlicher Hinweis: Dieser Beitrag wurde nicht von einem Reisejuristen geschrieben. Er basiert auf gründlicher Recherche und soll der grundsätzlichen Orientierung dienen. Eine Haftung für die getroffenen Aussagen übernehmen wir nicht.

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Über den Autor: FRANZ NEUMEIER

Franz Neumeier
Über Kreuzfahrt-Themen schreibt Franz Neumeier als freier Reisejournalist schon seit 2009 für cruisetricks.de und einige namhafte Zeitungen und Zeitschriften. Sein Motto: Seriös recherchierte Fakten und Hintergründe statt schneller Schlagzeilen und Vorurteile, damit sich jeder seine eigene Meinung bilden kann. TV-Reportagen zitieren ihn als Kreuzfahrt-Experten und für seine journalistische Arbeit wurde er mehrfach ausgezeichnet. Er wird regelmäßig in die Top 10 der „Reisejournalisten des Jahres“ gewählt und gewann mit cruisetricks.de mehrfach den „Reiseblog des Jahres“-Award.

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