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Rechtsstreit nach Kreuzfahrt? Klage gegen Veranstalter am Wohnort des Reisenden zulässig

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass Urlauber den Reiseveranstalter an ihrem eigenen Wohnort verklagen können. Das gilt für alle Pauschalreisen ins Ausland – also auch Kreuzfahrten – und auch dann, wenn der Veranstalter in seinen AGB einen anderen Gerichtsstand nennt.

Im konkreten Fall ging es um eine Klage gegen FTI, die der Pauschalreisende vor dem Amtsgericht Nürnberg eingereicht hatte, obwohl die AGB von FTI als Gerichtsstand München vorsahen. Das Gericht in Nürnberg legte die Frage der Zuständigkeit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor, der nun am 29. Juli 2024 im Sinne des Reisenden entschied und Nürnberg als Gerichtsstand zuließ.

Grundlage für die Entscheidung ist die sogenannte Brüssel-Ia-Verordnung der EU, die gerichtliche Zuständigkeiten bei länderübergreifenden Verfahren innerhalb der EU regeln. Unstrittig war demnach schon vor der aktuellen Entscheidung, dass Reisende einen ausländischen Reiseveranstalter auch in ihrem Heimatland verklagen können.

Der Europäische Gerichtshof stellte nun aber klar, dass damit jeglicher Auslandsbezug bei einer Pauschalreise erfasst ist – also auch die Situation, in der sowohl Reiseveranstalter als auch Reisender ihren Sitz im selben Land haben, das Reiseziel selbst aber im Ausland liegt.

Ziel der Verordnung ist, die schwächere Partei in einem solchen Verfahren zu schützen, indem nicht schon ein wirtschaftlich für den klagenden Reisenden nicht leistbarer Gerichtsstand im Ausland eine Klage faktisch verhindere.

Das wesentliche Fazit für Kreuzfahrt-Urlauber aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Da es sich bei Kreuzfahrten immer um Pauschalreisen handelt, können Reisende den Reiseveranstalter beziehungsweise die Reederei am Gericht ihres Privatwohnsitzes verklagen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die Kreuzfahrt nicht ausschließlich deutsche Hafenstopps enthält (dann würde die EU-Verordnung nicht greifen) und ein Reisevertrag nach deutschem Recht abgeschlossen wurde – also die Buchung nicht beispielsweise auf der amerikanischen Website der Reederei erfolgte.

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Über den Autor: FRANZ NEUMEIER

Franz Neumeier
Über Kreuzfahrt-Themen schreibt Franz Neumeier als freier Reisejournalist schon seit 2009 für cruisetricks.de und einige namhafte Zeitungen und Zeitschriften. Sein Motto: Seriös recherchierte Fakten und Hintergründe statt schneller Schlagzeilen und Vorurteile, damit sich jeder seine eigene Meinung bilden kann. TV-Reportagen zitieren ihn als Kreuzfahrt-Experten und für seine journalistische Arbeit wurde er mehrfach ausgezeichnet. Er wird regelmäßig in die Top 10 der „Reisejournalisten des Jahres“ gewählt und gewann mit cruisetricks.de mehrfach den „Reiseblog des Jahres“-Award.

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