Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors

Reiserecht in der Kreuzfahrt: Worauf Sie achten sollten und wie Sie zu Ihrem Recht kommen

Im Reiserecht gelten für Kreuzfahrten einige rechtliche Besonderheiten. Wir zeigen, worauf Sie schon bei der Buchung achten sollten. Außerdem erklären wir, welche Ansprüche Sie bei bei Änderungen oder Stornierung der Kreuzfahrt haben, welche Chancen Sie bei Reisemängeln haben, und wie Sie Ihre Recht durchsetzen können.

In diesem Beitrag zeigen wir die grundsätzlichen Bedingungen und Zusammenhänge im Reiserecht und insbesondere für Kreuzfahrten auf. Natürlich können wir nicht das komplette Reiserecht erläutern, wollen aber die wichtigsten Begriffe klären. So können Sie besser abschätzen, in welchen Fällen Sie Ansprüche haben und worauf Sie dabei achten müssen.

In den Links am Ende des Beitrags verweisen wir auf weitere Beiträge zum Reiserecht in der Kreuzfahrt mit Details zu häufig vorkommenden Problemen wie etwa der Stornierung einer Kreuzfahrt, Routenänderungen, unerwartete Nebenkosten und Ähnliches.

Alle cruisetricks.de-Beiträge zu rechtlichen Themen finden Sie auch in chronologischer Ordnung in unserer Kategorie-Übersicht „Reiserecht in der Kreuzfahrt“.

Kreuzfahrten sind nach EU-Recht Pauschalreisen

Eine Kreuzfahrt ist nach deutschem und EU-Reiserecht eine Pauschalreise. Das ist wichtig, denn für Pauschalreisen gelten besondere Bedingungen und Rechte, die Passagiere deutlich besserstellen.

Als Pauschalreise gilt eine Reise, wenn mindestens zwei unterschiedliche, reisebezogene Leistungen im Paket verkauft werden. Bei einer Kreuzfahrt ist das eigentlich immer der Fall, weil sowohl Hotel- und Restaurant- als auch Transportleistungen, oft auch An- und Abreise als Pauschalpaket angeboten werden.

Welches Recht und welcher Gerichtsstand gelten für eine Kreuzfahrt?

Kommt es bei einer Kreuzfahrt-Reise zu Problemen, ist entscheidend, nach welchem Recht der Reisevertrag abgeschlossen wurde. Denn nur wenn deutsches oder EU-Recht anwendbar ist, haben Sie auch die entsprechenden Ansprüche aus dem Pauschalreiserecht.

Deshalb sollten Sie sich immer vergewissern, welcher Gerichtstand im Streitfall gilt. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie die entsprechenden Angaben im Reisevertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters beziehungsweise der Reederei daraufhin prüfen.

Gilt ausländisches Recht, können Sie sich nicht auf EU-Recht berufen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie eine Kreuzfahrt auf der amerikanischen Website einer Reederei buchen. Zudem ist die Durchsetzung von Rechten im Ausland wenig aussichtsreich und sehr teuer.

Besonders aufmerksam sollten Sie bei Online-Buchungen sein, um auf der sicheren Seite zu sein. Immerhin: Befindet sich der Hauptsitz des Reiseveranstalters einer Kreuzfahrt (Pauschalreise) innerhalb der EU und findet die Buchung über eine Website statt, für auf das Heimatland des Klägers zielt (beispielsweise, weil sie deutschsprachig abgefasst ist), kann der Reiseveranstalter auch im Heimatland es Kunden verklagt werden.

Vorsicht ist bei zusätzlichen, nachträglich gebuchten Leistungen wie Landausflüge oder Getränkepakete geboten. Die sind nicht automatisch Teil des Pauschalreisepakets. Und auch der Gerichtsstand kann für diese Leistungen eventuell in einem anderen Land liegen. Bei Costa beispielsweise gilt dafür (Stand Anfang 2024) laut AGB der Gerichtsstand Genua in Italien. Beim Pauschalreisevertrag mit Costa ist der Gerichtsstand dagegen Hamburg (vorausgesetzt, man bucht bei Costa in Deutschland beziehungsweise über ein deutsches Reisebüro).

Wer ist verantwortlich: Reisebüro, Veranstalter, Reederei, Fluggesellschaft?

Eine wichtige Frage ist auch, wer bei Problemen verantwortlich ist, sprich: für Abhilfe sorgen oder Schäden bezahlen muss.

Eine wichtige Unterscheidung liegt hier zwischen Vermittler (Reisebüro oder Vermittler-Website) und dem eigentlichen Reiseveranstalter (Reederei oder Pauschalreise-Anbieter). Denn mit dem Vermittler schließt der Kunde lediglich einen Vermittlungsvertrag ab. Der Vermittler ist vor allem für eine fehlerfreie Beratung verantwortlich.

Den eigentliche Reisevertrag, den ein Reisebüro oder eine Website vermittelt, schließt man jedoch mit dem Reiseveranstalter ab. Das ist entweder die Reederei selbst oder ein Pauschalreiseveranstalter, der eine Kreuzfahrt noch mit weiteren Leistungen wie Anreise, Getränke- oder Ausflugspaketen bündelt. Der Reiseveranstalter ist dann verantwortlich für die vereinbarten Reiseleistungen im Rahmen des Pauschalreisevertrags.

Warum es sich übrigens fast immer lohnt, Kreuzfahrten – ohne Mehrkosten – über ein gutes Reisebüro zu buchen? Lesen Sie dazu unseren Beitrag „Kreuzfahrt besser im Reisebüro buchen?

Wer ist Vertragspartner des Pauschalreisevertrags?

Wichtig dabei ist zu wissen, wer tatsächlich der Vertragspartner des Pauschalreisevertrags ist – denn nur ihm gegenüber kann man seine Rechte geltend machen. Schließt man also einen Vertrag über eine Kreuzfahrt mit Veranstalter XY ab, kann man hinterher keine vertraglichen Rechte gegenüber der Reederei selbst geltend machen. Versäumt der Veranstalter also beispielsweise, ein vereinbartes Getränkepaket tatsächlich zu buchen, kann man das an Bord nicht direkt bei der Reederei einfordern.

Um die Sache noch etwas komplizierter zu machen: Hat der Reiseveranstalter seinen Geschäftssitz im Ausland, kann man als Kunde unter gewissen Umständen dennoch den Vermittler, also etwa das Reisebüro, in die Verantwortung nehmen. Aber darauf sollte man sich eher nicht verlassen – siehe Absatz „Recht haben und Recht bekommen“.

Sonderfall: Fluganreise zum Schiff

Besonders aufmerksam sollte man bei der Buchung der Anreise zur Kreuzfahrt sein: Sie sollte Teil der Pauschalreise sein und nicht nur als separate Leistung vermittelt werden. Denn nur wenn der Flug Teil des Pauschalpakets ist, liegt es auch in der Verantwortung des Veranstalters, den Kunden bei Verspätungen oder Flugausfällen dennoch ans Ziel und aufs Schiff zu bringen.

Und noch eine Besonderheit gilt bei Fluganreise: Bei Flugverspätungen oder Flugausfällen haben Sie unabhängig vom Pauschalreisevertrag Anspruch auf Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft. Dieser Anspruch kann aber nur direkt bei der Fluggesellschaft geltend gemacht werden. Ausnahmen kann es bei Vollcharter-Flügen des Reiseveranstalters geben.

Unabhängig von den Ausgleichszahlungen durch die Airline bleiben aber alle Ansprüche aus dem Pauschalreisevertrag gegenüber dem Veranstalter bestehen. Der muss sich also beispielsweise um Ersatzflüge kümmern und gegebenenfalls für die Konsequenzen geradestehen, wenn der Kunde durch die Flugprobleme zu spät zum Kreuzfahrthafen kommt.

Wie Sie schon mit geschickter Planung das Risiko minimieren, das Flugprobleme Ihre Kreuzfahrt gefährden, lesen Sie in unserem Beitrag „Flugstreichungen und Airport-Chaos: Wie Sie trotzdem zum Kreuzfahrtschiff kommen“.

Reisepreisminderung und Entschädigung ist nicht dasselbe

Eine weitere grundsätzliche Unterscheidung ist im Pauschalreiserecht wichtig zu verstehen: Wann müssen Reiseveranstalter oder Kreuzfahrt-Reederei bei Reisemängeln lediglich einen Teil des Reisepreise erstatten oder eine kostenfreie Stornierung durch den Kunden hinnehmen? Und wann hat der Kunde ein zusätzliches Recht auf Entschädigungszahlungen?

Eine wichtige Säule des Pauschalreiserechts ist, dass der Reiseveranstalter generell für alle vertraglich vereinbarten Leistungen geradestehen muss. Ds gilt ausdrücklich unabhängig davon, ob er Probleme selbst verschuldet hat oder nicht.

Der Reiseveranstalter haftet also auch dann, wenn er selbst eigentlich nichts für widrige Umstände kann. Das kann beispielsweise der Ausfall von zwei Hafenstopp bei einer Karibik-Kreuzfahrt sein, weil ein Hurrikan über das Fahrtgebiet zieht. Oder der Passagier erreicht das Schiff nicht rechtzeitig, weil der Flug (als Teil des Pauschalpakets) wegen eines Unwetters, eines Streiks oder einer technischen Panne bei der Airline ausfällt.

All das muss sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen – und einen angemessenen Teil des Reisepreises zurückerstatten. Denn nach dieser Logik hat er bestimmte, vereinbarte Leistungen des Reisevertrags ja nicht erbracht.

Unabhängig davon entstehen weitergehende Ansprüche nur dann, wenn der Reiseveranstalter Schuld oder Mitschuld an der Ursache für die Probleme trägt. Dann kommen unter Umständen Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubsfreuden oder Schadensersatz in Frage, die über Reisepreisminderung oder Rücktrittsrecht hinausgehen.

Schadensersatz nur bei Verschulden

Beim Schadensersatz kommt es entscheidend darauf an, ob der Veranstalter eine Schuld oder Mitschuld am Reisemangel trägt. Typischerweise fällt darunter beispielsweise ein Schaden an der Schiffsmaschine. Beim Schadensersatz ist allerdings die Beweislage oft kompliziert, da die Reedereien gerne klare Aussagen zur Ursache beispielsweise einer Verspätung vermeiden. Schwierig ist der Nachweis der Schuldfrage auch dann, wenn der Urlaub beispielsweise durch Ausbruch einer Noroviren-Epidemie am Schiff beeinträchtigt wird.

Eigentlich klingt die Regelung zu Erstattung und Schadenersatz relativ einfach. Dass es trotzdem meist schwierig wird, zeigt sowohl die Frage nach der Beweisbarkeit als auch exemplarisch ein Beispiel bei TUI Cruises, das durch die Medien ging. Wegen eines Lotsenstreiks in Norwegen im Juni 2012 war die Mein Schiff 2 nicht nach Norwegen gefahren, sondern zu den Orkney-Inseln und nach Schottland. Andere Reedereien entschieden sich dazu, in Norwegen zu bleiben. Sie und ihre Passagiere hatten Glück. Denn der Lotsenstreik war schnell zu Ende und fast alle Ziele hätten faktisch wohl angelaufen werden können. Über Erstattung und Entschädigung stritten sich Passagiere mit TUI Cruises vor Gericht (beispielsweise LG Hamburg, AZ: 301 O 81/12, Urteil vom 7. März 2013).

Wie dieser konkrete Fall ebenfalls zeigt, ist es kompliziert und stark vom Einzelfall abhängig, wie hoch die Reisepreisminderung und eventuell Schadensersatz ausfällt. Zugesprochen wurden ihnen in diesem Fall eine Minderung des Reisepreises um 40 Prozent. TUI Cruises hatte von sich aus zehn Prozent angeboten, die Kläger wollten 80 Prozent.

Auch wenn ein Hafenstopp ausfällt und das Kreuzfahrtschiff einen Tag auf See verbringt, hat der Passagier die Restaurants am Schiff und das Unterhaltungsprogramm an Bord genutzt und muss sich diese Leistungen entsprechend anrechnen lassen. Bei einer siebentägigen Reise wird bei Ausfall eines Hafenstopps der Erstattungsbetrag also nur in den seltensten Fällen ein Siebtel des Reisepreises ausmachen. Meist ist es deutlich weniger.

Recht auf kostenfreien Rücktritt von der Reise

Immer wieder wird vor Gericht gestritten, wenn es um Rücktritt von einer Reise geht, die man durch Veränderungen als unzumutbar empfindet. Und oft verlieren die Reisenden den Prozess. Denn die Gerichte sind da relativ streng und geben der Minderung des Reisepreises den Vorrang vor komplettem Rücktritt von der Reise.

Entscheidend für ein Rücktrittsrecht sind erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, die den Gesamtzuschnitt der Reise wesentlich verändern. Das wäre beispielsweise gegeben, wenn aus einer Großbritannien-Umrundung plötzlich eine Kreuzfahrt durch norwegische Fjorde würde.

Zurücktreten – landläufig: stornieren – darf der Kunde auch, wenn der Reisepreis nachträglich im mehr als acht Prozent angehoben wird. Und auch bei Auftreten von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Zielort, beispielsweise bei Krieg, umfangreichen Streiks, großen Unwettern oder einer Pandemie. Aber auch hier legen Gerichte sehr strenge Maßstäbe an. Ein Krieg im Gaza-Streifen dürfte trotz relativer räumlicher Nähe keinen Reiserücktritt von einer Kreuzfahrt in die Türkei rechtfertigen.

Wie der Europäische Gerichtshof Anfang 2024 entschied, ist für das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen übrigens keine formelle Reisewarnung nötig, beispielsweise des Auswärtigen Amtes.

Oft Anlass für Frust: Ausschlaggebend ist nur das, was im Reisevertrag steht. Ein Rücktritt von einer Kreuzfahrt „Östliche Karibik und Bahamas“ wäre nicht zu begründen mit dem Wegfall eines Hafenstopps in Martinique mit der Begründung, man habe überhaupt nur wegen Martinique die Reise gebucht, weil man da vor 30 Jahren seine Flitterwochen verbracht habe. Subjektiv mag das zwar eine frustrierende Situation sein. Objektiv ist Martinique aber nicht als essenziell und emotional überaus wichtig im Reisevertrag festgehalten. Deshalb kommt eben nur eine Reisepreisminderung für einen nicht angelaufenen Hafen von insgesamt acht Häfen auf dieser Reise in Frage, aber kein kompletter Reiserücktritt.

In einem Meinungsbeitrag habe ich mich mit diesem Thema schon einmal etwas ausführlicher beschäftigt: „Müssen Kreuzfahrtgesellschaften für schlechtes Wetter haften?

Pflichten für die Kunden

Wer übrigens denkt: Das ist ja praktisch – egal, was schiefgeht, der Reiseveranstalter muss zahlen, sollte das nicht zu leichtnehmen. Rechte hängen auch hier mit Pflichten zusammen. Als Kunde ist man nämlich verpflichtet, sein Möglichstes zu tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Reiseveranstalter muss also beispielsweise umgehend über Mängel informiert und zur Abhilfe aufgefordert werden. Und das sollte man später auch nachweisen können.

Daumenregel: Tun Sie alles (halbwegs zumutbare), um eine schwierige Situation zu verbessern oder zu entschärfen. Lassen Sie gesunden Menschenverstand walten und stellen Sie nicht auf stur. Dann stehen Ihre Chancen deutlich besser, am Ende auch die Rückerstattung oder den Schadensersatz zugesprochen zu bekommen, den Sie verdienen.

Unser wichtigster Rat: Fragen Sie jemanden, der sich auskennt

Unser wichtigster juristischer Rat ist gänzlich unjuristisch: Verlassen Sie sich nicht auf das, was Sie irgendwo von irgendwem lesen oder hören. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass es falsch oder missverständlich ist.

Auch unsere Ratschläge hier sollten Sie nie für mehr als nur grundsätzlichen Orientierung nutzen. Denn jeder Fall ist etwas anders gelagert und die Rahmenbedingungen andere. Schon vermeintliche Kleinigkeiten können juristisch zu einem komplett anderen Ergebnis führen.

Fragen Sie deshalb in einem konkreten Fall immer einen Anwalt für Reiserecht oder eine Verbraucherzentrale um Rat. Nur Fachjuristen können Ihnen verbindliche Auskünfte geben – und auch nur sie sind überhaupt berechtigt, Rechtsberatung im konkreten Einzelfall zu erteilen.

Recht haben und Recht bekommen ist nicht dasselbe

Bei allen rechtlichen Überlegungen in Zusammenhang mit Kreuzfahrten ist ein Aspekt immer zu bedenken: Können Sie Ihr Recht tatsächlich mit vertretbarem zeitlichem und finanziellem Aufwand durchsetzen? Denn auch wenn Sie denken, im Recht zu sein, kann es sehr aufwendig sein, vor einem Gericht auch Recht zu bekommen.

Sind Sie beispielsweise der Überzeugung, eine AGB-Klausel zum Reisevertrag sei unwirksam, werden Sie das in der Regel durch die Instanzen durchklagen müssen, um Recht zu bekommen. Der Aufwand ist groß und es bleibt ein Restrisiko, am Ende dennoch zu verlieren. Ohne Rechtschutzversicherung lohnt sich das gewöhnlich nicht.

Auch wenn nicht klar und zweifelsfrei geregelt ist, wo der Gerichtsstand beispielsweise bei einer Online-Buchung liegt, kann man zwar theoretisch im Recht sein. Man muss sich aber womöglich auf ein langwieriges Verfahren einstellen, um das auch durchzusetzen.

Eine außergerichtliche Einigung ist in der Gesamtbetrachtung oft die beste Lösung. Einerseits sollte man sich bei größeren Schäden zwar nicht leichtfertig nicht über den Tisch ziehen lassen. Zumindest sollte man die juristischen Chancen prüfen (lassen). Andererseits sind der ersparte Ärger und Zeitaufwand eines Rechtsstreits ideell oft mehr wert als die auch im besten Fall zu erzielende Entschädigung. Das gilt vor allem, wenn es um eher kleinere Beträge geht.

Wie Sie mit vermeintlichen oder tatsächlichen Katastrophen während einer Kreuzfahrt auf ganz unterschiedliche Weise umgehen und etwas Positives daraus machen können, lesen Sie auch in unserem Beitrag „Cruise to Hell? So machen Sie das Beste daraus“. Mit einem ähnlichen Thema beschäftigt sich der Beitrag „Lahmer Service, lauwarmes Essen: beschweren oder nicht?

Hingewiesen sei abschließend noch auf zwei Reiserechtsspezialisten, auf deren Websites sich viele Informationen und Material zu Reiserecht und speziell auch zu Kreuzfahrten findet. Rechtsanwalt Kay Rodegra, der auch die „Würzburger Tabelle“ zum Reiserecht bei Kreuzfahrten pflegt, sowie Prof. Dr. Ernst Führich, Mitautor des Reiserecht-Handbuchs im Beck-Verlag und Herausgeber der „Kemptener Reisemängeltabelle“.

2 Kommentare

Über den Autor: FRANZ NEUMEIER

Franz Neumeier
Über Kreuzfahrt-Themen schreibt Franz Neumeier als freier Reisejournalist schon seit 2009 für cruisetricks.de und einige namhafte Zeitungen und Zeitschriften. Sein Motto: Seriös recherchierte Fakten und Hintergründe statt schneller Schlagzeilen und Vorurteile, damit sich jeder seine eigene Meinung bilden kann. TV-Reportagen zitieren ihn als Kreuzfahrt-Experten und für seine journalistische Arbeit wurde er mehrfach ausgezeichnet. Er wird regelmäßig in die Top 10 der „Reisejournalisten des Jahres“ gewählt und gewann mit cruisetricks.de mehrfach den „Reiseblog des Jahres“-Award.

2 Gedanken zu „Reiserecht in der Kreuzfahrt: Worauf Sie achten sollten und wie Sie zu Ihrem Recht kommen“

  1. Eine ganz üble Situation ist einer Bekannten von uns letzten Monat passiert: Sie hatte eine Kreuzfahrt von San Franzisco über Hawaii nach Japan gebucht, inkl. Hin- und Rückflug. Von einem vorherigen Urlaub besass sie auch noch ein gültiges ESTA. Dennoch wurde ihr vor Ort die Einreise in die USA verweigert, weil dem Grenzbeamten nicht gefiel, dass sie schonmal in Kuba Urlaub gemacht hatte. Damit fuhr das Schiff dann ohne sie ab und sie saß auf knapp 11.000 € Schaden.

    Das Kreuzfahrtunternehmen hatte in diesem Fall nach eigener Aussage keine Erstattungspflicht, da es sich um eine staatliche Entscheidung handelte, zahlte am Ende aber immerhin 4.500 € zurück.

    Was hätte sie in diesem Falle besser machen können? (außer nicht nach Kuba zu reisen)

  2. Ich bin kein Jurist und kann/darf daher auch nichts zum konkreten Fall sagen. Aber ganz allgemein: Für solche Dinge ist immer der Reisende selbst verantwortlich, er/muss sich also um nötige Dokumente, Visa etc. kümmern. Was hätte man in einem solchen Fall allgemein besser machen können? Dass man ihn die USA nicht ohne Visum einreisen darf, wenn man nach dem 11. Januar 2022 in Kuba war, kann/muss man dementsprechend wissen (https://www.cruisetricks.de/einreise-probleme-in-die-usa-mit-esta-fuer-kuba-urlauber-wen-es-betrifft-und-wen-wahrscheinlich-nicht/), auch wenn man ein gültiges ESTA hat, denn ESTA ist zum einen keine Einreisegarantie, zum anderen auch nicht (mehr) gültig, wenn der Kuba-Aufenthalt hinzukommt. Im Zweifel: Visum beantragen. Wann die Betreffende im konkreten Fall in Kuba war, weiss ich natürlich nicht. Aber Einreise in die USA ist leider immer ein kleines Glücksspiel, da gibt’s keine Garantie und insofern kann man da ab ein bestimmten Punkt auch nichts besser machen. Im Extremfall ist es einfach (sehr teures) Pech.
    Persönlich hätte ich trotz sehr vieler USA-Reisen noch die Probleme bei der Einreise. Dringende Empfehlung ist allerdings bei der Immigration, absolut ehrlich zu sein, denn Flunkern/Lügen riechen die Beamten bzw. können es in ihrem Datensätzen auch schnell verifizieren. Man sollte aber auch nichts erzählen, wonach man nicht gefragt wird; also präzise, kurze Antworten und keine Witze, kein Plaudern.

Schreibe einen Kommentar

Hinweis: Neue Kommentare werden aus technischen Gründen oft erst einige Minuten verzögert angezeigt.
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner