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"sponsored by Oceania Cruises" - was bedeutet das für cruisetricks.de?

Steigende Ölpreise: Wann Kreuzfahrt-Urlaubern ein Treibstoffzuschlag droht

Die Ölpreise schießen wegen des Iran-Kriegs in die Höhe und damit auch die Kosten für Treibstoff in der Kreuzfahrt. Drohen Kreuzfahrt-Urlaubern jetzt eine nachträgliche Preiserhöhung durch einen Treibstoffzuschlag? Für deutsche Kreuzfahrer lautet die Antwort meist: nein. Aber die Sache ist komplizierter als gedacht und hängt davon ab, bei welcher Reederei man die Kreuzfahrt gebucht hat.

Die gesetzliche Regelung zum Treibstoffzuschlag hat für Pauschalreiseveranstalter, also auch Kreuzfahrtreedereien, einen unangenehmen Haken, weswegen viele gleich ganz auf Treibstoffzuschläge verzichten. Wann das der Fall ist, ist einfach zu erkennen: Steht nichts dazu im Reisevertrag oder in den AGB, dann sind Kreuzfahrer auf jeden Fall sicher vor der Kostenfalle „Treibstoffzuschlag“.

Damit nachträglich ein Treibstoffzuschlag erhoben werden kann, müssen Reisevertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dies ausdrücklich erwähnen. Warum viele Reedereien das nicht tun, liegt an einem für sie nachteiligen Haken: Behält sich der Reiseveranstalter die Zuschläge vor, muss er gleichzeitig auch nachträgliche Preissenkungen ermöglichen. Nämlich dann, wenn die Treibstoffkosten niedriger ausfallen als im Reisepreis einkalkuliert. Allerdings muss der Kunde diese Preissenkung von sich aus verlangen und begründen, was nicht immer einfach sein dürfte.

Der Reiseveranstalter, bei Kreuzfahrten also meist die Reederei, muss auch klar und verständlich vorrechnen, wie sich die Preiserhöhung berechnet. Fällt der Treibstoffzuschlag höher als acht Prozent des Reisepreises aus, kann der Kunde außerdem kostenfrei stornieren. Und kürzer als 20 Tage vor Reisebeginn ist ein Treibstoffzuschlag generell nicht zulässig.

Übrigens erlaubt das seit 2018 so geltende Gesetz (§651f BGB) nachträgliche Preiserhöhungen nicht nur bei gestiegenen Treibstoffkosten, sondern auch bei Erhöhung von Steuern oder Abgaben wie etwas Hafengebühren und auch bei veränderten Wechselkursen. Jedenfalls, sofern der Veranstalter sich dieses Recht (und auch die Preissenkung) im Reisevertrag oder den AGB vorbehält.

Welche Reedereien könnten Treibstoffzuschläge verlangen?

Derzeit gibt es noch keine Anzeichen dafür, dass deutsche, europäische oder amerikanische Reedereien Treibstoffzuschläge planen würden. Lediglich die beiden asiatischen Kreuzfahrtmarken Star Cruises und Dream Cruises verlangen solche Zuschläge aktuell.

Ohnehin keinen Treibstoffzuschlag sehen die Reisebedingungen beispielsweise bei AIDA Cruises, Cunard Line, Hapag-Lloyd Cruises, MSC Cruises oder TUI Cruises vor.

Reedereien, deren Reisebedingungen Treibstoffzuschläge grundsätzlich zulassen, sind beispielsweise Costa, Interconnect (Princess Cruises, Carnival Cruise Line, P&O Cruises), NCL, Nicko Cruises, Phoenix Reisen, Plantours oder Royal Caribbean International.

Wichtiger Hinweis: Diese Angaben sind ausdrücklich ohne Gewähr. Wir haben gründlich recherchiert, ausschlaggebend ist aber immer der jeweils tatsächlich geschlossene Reisevertrag, der gegebenenfalls andere Regelungen enthalten kann.

Wichtig zu beachten ist immer auch, welches Recht für den jeweiligen Reisevertrag gilt. Das ist bei Buchung in Deutschland zwar in den allermeisten Fällen das deutsche und damit EU-Recht. Aber wer beispielsweise gezielt im Ausland oder etwa über die amerikanische Website einer Reederei bucht, kann sich nicht auf deutsches Pauschalreiserecht berufen.

Zuletzt hatte es Treibstoffzuschläge in größerem Umfang Mitte 2008 gegeben. Der Ölpreis war auf über 140 Dollar pro Barrel gestiegen, daraufhin führten viele Reedereien Treibstoffzuschläge zwischen fünf bis 15 Dollar pro Person und Tag ein. Die Zuschläge wurden teils schon Ende 2008 wieder abgeschafft, nachdem der Ölpreis fast ebenso schnell fiel, wie zuvor angestiegen war. In späteren Hochpreis-Phasen vermieden Reedereien neue Zuschläge, die 2008 bei den Kunden nicht gut angekommen waren.

Kostenrisiko für Reedereien und Absicherung durch Termingeschäfte

Eigentlich sind Treibstoffzuschläge ja nur fair: Kreuzfahrtgesellschaften kalkulieren die Katalog-Preise bis zu zwei oder drei Jahre vor der tatsächlichen Reise. Dabei ist gerade bei Rohöl, aber auch in Hinblick auf Wechselkurse und Hafengebühren kaum abzuschätzen, wie die Kosten dafür zum Reisetermin aussehen werden. Bucht ein Passagier schon sehr frühzeitig zu Katalogpreisen, die sich später als zu niedrig kalkuliert herausstellen, müsste der Veranstalter im Extremfall sogar Verluste in Kauf nehmen, wenn er den Preis nicht nachträglich anpassen dürfte.

Andererseits haben Kreuzfahrtgesellschaften auch die Möglichkeit, sich mit Termingeschäften bis zu einem gewissen Grad abzusichern – freilich aber mit dem Nachteil, dass man bei sinkenden Ölpreisen mehr bezahlt, als es am jeweils aktuellen Markt nötig wäre.

Reedereien haben typischerweise recht langfristige Verträge für Treibstoff, oft mit einer zumindest teilweisen Absicherung des Preises. Aber letztlich geht dabei auch darum sicherzustellen, dass man immer dort, wo die Schiffe tanken wollen oder müssen, zum jeweiligen Zeitpunkt auch genügend Treibstoff zur Verfügung hat.

Neue Gesetzeslage zu Treibstoffzuschlägen seit 2018

Wer das Thema „Treibstoffzuschläge“ in Details anders in Erinnerung hat, täuscht sich nicht. Seit 2018 gelten neue Regelungen, bedingt durch eine Änderung der EU-Pauschalreiserichtlinie. Davor gab es insbesondere keine zwingende Koppelung an die Pflicht zur nachträglichen Preissenkung, wenn ein Reiseveranstalter sich Zuschläge vorbehielt. Dafür war die Schwelle niedriger, ab der der Kunde vom Reisevertrag zurücktreten durfte. Das war vor der Neuregelung schon ab fünf Prozent Reisepreis-Erhöhung möglich, seitdem gilt die Acht-Prozent-Grenze.

Die Feststellungen eines alten BGH-Urteils von 2002 dürften dagegen äquivalent weiter Bestand haben: In einem Urteil (AZ: X ZR 253/01) hatte der Bundesgerichtshof deutlich klargestellt, dass bereits im Reisevertrag nachvollziehbar und eindeutig festgelegt sein muss, wie die nachträgliche Reisepreiserhöhung, also beispielsweise der Treibstoffzuschlag, berechnet wird.

Die Richter verlangen in dem Urteil eine transparente und für den Kunden nachvollziehbare Formulierung in den AGB beziehungsweise Reisebedingungen, die klar regelt, wie ein eventueller Zuschlag berechnet wird. Gekippt hat der BGH mit seinem Urteil eine Formulierung, die ein unpräzises „bzw.“ enthielt und damit offenließ, wie die Berechnung genau erfolgt: „… wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt …“. Je nach Buchungslage hätte nach dieser Formulierung die Umlage also willkürlich nach Bettenkapazität oder nach tatsächlich auf der Kreuzfahrt gebuchten Passagieren erfolgen können.

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Über den Autor: FRANZ NEUMEIER

Franz Neumeier
Über Kreuzfahrt-Themen schreibt Franz Neumeier als freier Reisejournalist schon seit 2009 für cruisetricks.de und einige namhafte Zeitungen und Zeitschriften. Sein Motto: Seriös recherchierte Fakten und Hintergründe statt schneller Schlagzeilen und Vorurteile, damit sich jeder seine eigene Meinung bilden kann. TV-Reportagen zitieren ihn als Kreuzfahrt-Experten und für seine journalistische Arbeit wurde er mehrfach ausgezeichnet. Er wird regelmäßig in die Top 10 der „Reisejournalisten des Jahres“ gewählt und gewann mit cruisetricks.de mehrfach den „Reiseblog des Jahres“-Award.

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