Nachteilige oder unklare AGB-Klauseln muss man nicht einfach hinnehmen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Rostock. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte AIDA Cruises wegen mehrerer Regelungen in den Geschäftsbedingungen der Kreuzfahrtreederei abgemahnt und anschließend verklagt.
Im Detail betrifft das Urteil (OLG Rostock vom 23.07.2026, Az. 2 UKl 2/25) drei Punkte:
- eine Regelung zu Mehrkosten bei einer „nicht von AIDA zu vertretenden Quarantäne“, wonach der Passagier die daraus entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen habe: Bei einer für das ganze Schiff angeordneten Quarantäne sei diese Regelung zu pauschal und die genannten Mehrkosten für den Kunden nicht abschätzbar, sagt das OLG Rostock.
- die von den AGB vorgesehene Befugnis des Kapitäns, einen Gast entschädigungslos von Bord verweisen zu können: Hier sieht das Gericht in der bisherigen Formulierung der AGB nicht berücksichtigt, dass vor dem Bordverweis eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit stattfinden müsse.
- eine zu hohe Stornogebühr von 80 Prozent in Fällen, bei der bei einer Buchung von mehreren Personen in einer Kabine zur Dreier- oder Viererbelegung eine der Personen storniert: Hier hält das Gericht die Höhe der Teilstornogebühr für zu hoch.
Abgewiesen hat das OLG Rostock dagegen den Teil der Klage, in dem der „Bundesverband der Verbraucherzentrale und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.“ eine seiner Ansicht nach unklaren Formulierung zur Höhe der Stornogebühren bei Kabinen zur Dreier- oder Viererbelegung moniert hatte. Die Regelung sei für den normalen Kunden durchaus verständlich formuliert.
Wie häufig in bemängelten AGB-Klauseln ging es auch hier vor allem um Details in den Formulierungen, die dem Gericht zu pauschal oder zu ungenau waren und damit bei einer für den Kunden negativen Auslegung zu weit gingen. Die praktischen Auswirkungen sind dagegen eher gering.
Bei dem Bordverweis durch den Kapitän beispielsweise argumentiert AIDA zwar, man würde keinen Kunden wegen Kleinigkeiten von Bord verweisen. Die bisherige AGB-Formulierung ließe bei für den Kunden maximal negativer Auslegung aber genau das zu. Entsprechend verlangt das Gericht eine Formulierung, die für den Kunden sicherstellt, dass eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit auch formell in den AGB vorgesehen ist.
Bei den Folgekosten einer Quarantäneanordnung durch die Behörden argumentierte AIDA, die AGB würden lediglich widerspiegeln, was das Gesetz ohnehin vorsehe. Das sah das Gericht anders: Die Widergabe der gesetzlichen Regelungen erfolge nur teilweise. Und die Mehrkosten seien nicht in einer Weise dargestellt, dass der Kunde überschauen könne, was potenziell auf ihn zukomme. Auch, ob Kosten gemeint sein könnten, die dem Kunden aufgrund gesetzlicher Regelungen gar nicht in Rechnung gestellt werden dürften, ergebe sich aus der AGB-Klausel nicht. Zudem werde nicht unterschieden zwischen einer Quarantäneanordnung von Behörden für das ganze Schiff und einer Quarantäne für einzelne Passagiere – was jedoch bezüglich der vom Kunden zu übernehmenden Kosten einen erheblichen Unterschied bedeutet kann.
Das Urteil vom 23. Juli 2026 ist (Stand: 8. September 2026) noch nicht rechtskräftig, als weiterer Rechtsweg wäre noch eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, weil das Gericht keine Revision zugelassen hat.
AIDA Cruises hat die Reisebedingungen zum 1. August 2026 jedoch in den vom Gericht für unzulässig erklärten Formulierungen bereits geändert und die geforderten Präzisierungen vorgenommen.
