Sie haben eine Kreuzfahrt gebucht, doch dann meldet der Reiseveranstalter Insolvenz an: Was tun, wenn eine Firmenpleite die Urlaubspläne zerstört? Und wie bekommen Sie Ihr Geld zurück?
Die gute Nachricht: Bei Pauschalreisen bekommen Sie Ihr Geld in voller Höhe von der Insolvenzversicherung erstattet. Die zweite gute Nachricht: Kreuzfahrten sind juristisch immer Pauschalreisen.
Themen in diesem Beitrag:
- Mit Sicherungsschein gibt’s volle Erstattung
- Das Kreuzfahrtschiff fährt doch – kann ich nicht trotzdem mitfahren?
- Wer bekommt Geld von der Insolvenzversicherung?
- Pauschalreise plus Hotel und Anreise = neue Pauschalreise
- Was ist mit Reisen, die kurz nach der Insolvenz starten sollten?
- Stornierung von Leistungen, die Sie direkt bei der Reederei gebucht haben: Ausflüge, Getränkepakete & Co.
- Kein Schadensersatz oder Ausgleich entgangener Urlaubsfreuden
Mit Sicherungsschein gibt’s volle Erstattung
Veranstalter von Pauschalreisen sind gesetzlich verpflichtet, eine Insolvenzversicherung abzuschließen. Bei großen Reiseunternehmen wie im aktuellen Fall FTI und BigXtra ist das die Deutsche Reisesicherungsfonds GmbH (DRFS). Der Kunde bekommt bei Buchung den sogenannten Sicherungsschein als Nachweis für diese Versicherung.
Die im Sicherungsschein genannte Insolvenzversicherung erstattet bereits geleistete Zahlungen – ob Anzahlung oder den vollen Reisepreis – zu 100 Prozent. Im Vergleich zur unzureichenden Insolvenzversicherung bei der Pleite von Thomas Cook im September 2019 haben sich die Bedingungen nämlich deutlich geändert. Und der DRFS ist so konstruiert, dass er die Gelder der Kunden auch sehr schnell – wahrscheinlich innerhalb weniger Wochen – in voller Höhe zurückzahlen kann.
Haben Sie die Anzahlung oder die Restzahlung erst kürzlich geleistet, können Sie auch eine Abkürzung versuchen: Innerhalb gewisser Fristen, oft vier oder sechs Wochen, kann man bei einer Kreditkartenzahlung mit dem sogenannten Charge-Back-Verfahren das Geld direkt über die Kreditkartengesellschaft zurückholen. Dann muss man nicht warten, bis die Versicherung zahlt. Haben Sie per Lastschriftverfahren gezahlt, ist eine Rückbuchung über Ihre Bank innerhalb von acht Wochen nach Zahlung möglich. Überweisungen lassen sich dagegen nicht zurückholen.
Aber Vorsicht: Warten Sie mit der Rückbuchung, bis Ihre Reise formell vom Reiseveranstalter storniert wurde. Und stornieren Sie bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters Ihre Reise auf keinen Fall selbst. Denn der Reisevertrag gilt trotz Insolvenz erst einmal weiter. Die Stornierung durch den Veranstalter muss individuell geschehen. Eine allgemeine Info über Stornierungen auf der Website löst nicht den individuellen Reisevertrag auf.
Stornieren Sie die Reise von sich aus, schulden Sie die im Vertrag vereinbarten Stornogebühren. Mindestens für die Höhe der Stornogebühren springt dann auch die Insolvenzversicherung nicht mehr ein. Warten Sie also auf jeden Fall die offizielle Stornierung der Reise durch den Veranstalter ab.
Das Kreuzfahrtschiff fährt doch – kann ich nicht trotzdem mitfahren?
Schwierig zu verstehen ist bei der Insolvenz eines Reiseveranstalters, dass das Kreuzfahrtschiff als solches dennoch zum geplanten Termin fährt und auch der über das Pauschalpaket mitgebuchte Flug tatsächlich stattfindet. Denn insolvent ist ja nur der Reiseveranstalter, nicht aber die Reederei oder die Airline. Womöglich bleibt die Kabine am Schiff, der Sitzplatz im Flieger sogar leer.
Das Problem dabei ist: Die Reederei oder die Airline bekommen ihr Geld nicht vom Reisenden direkt, sondern werden vom Reiseveranstalter bezahlt, bei dem der Urlauber seine Pauschalreise gebucht hat. Bei einer Insolvenz müssen Reederei und Airline aber um ihr Geld fürchten – denn Insolvenz bedeutet eben, dass der Reiseveranstalter nicht mehr zahlen kann.
Würde die Reederei oder die Airline den Kunden also dennoch mitfahren oder mitfliegen lassen, würden sie Ihr Geld wahrscheinlich trotzdem nicht bekommen.
Denkbar wäre, dass Reederei oder Airline die Buchung quasi direkt übernehmen, wenn sie sich mit dem Veranstalter beziehungsweise dessen Insolvenzverwalter und der Insolvenzversicherung finanziell einigen. Oder wenn der Veranstalter beispielsweise die Kreuzfahrt bei der Reederei bereits voll bezahlt hat. In jedem Fall muss darüber aber eine Einigung zwischen Veranstalter und dem Erbringer der Leistung erzielt werden. Der Kunde selbst kann nichts tun außer Abwarten.
Wer bekommt Geld von der Insolvenzversicherung?
Die wichtigste Frage, die es bei der Pleite eines Reiseunternehmens zu klären gilt: Wer ist im Reisevertrag als „Reiseveranstalter“ genannt – denn das ist der Vertragspartner für die Reise. Das kann entweder die Reederei selbst sein, wenn das Reisebüro die Kreuzfahrt eben nur vermittelt hat.
Es kann aber auch ein Reiseveranstalter wie BigXtra sein, der ein Kontingent an Schiffskabinen von der Reederei einkauft, beispielsweise noch eine Vorübernachtung im Hotel und die Fluganreise hinzukombiniert und dieses Gesamtpaket als eigene Pauschalreise verkauft – und dann eben auch als Veranstalter im Reisevertrag steht.
Mit dem Reisebüro oder der Online-Buchungsplattform, über die Sie die Buchung vorgenommen haben, die aber nicht als Veranstalter im Vertrag genannt ist, haben Sie lediglich einen Vermittlungsvertrag, der eben die Leistungen rund um die Buchung der Reise beinhaltet, aber ausdrücklich nicht die Reise als solche.
Nur wenn tatsächlich das Unternehmen Insolvenz angemeldet hat, das in Ihrem Reisevertrag als Veranstalter genannt ist, sind Sie von der Insolvenz betroffen. Im Falle der FTI-Pleite wäre das also der Fall, wenn beispielsweise die FTI-Marke „BigXtra“ der Reiseveranstalter ist.
Pauschalreise plus Hotel und Anreise = neue Pauschalreise
Etwas kompliziert zu verstehen ist die Situation bei Kreuzfahrten, weil jede Kreuzfahrt schon als solche juristisch als Pauschalreise gilt. Ein Reisevertrag mit einer Reederei für eine Kreuzfahrt ist immer ein Pauschalreisevertrag – sofern die Buchung nach deutschem Reiserecht erfolgt ist.
Dennoch kann ein Reiseveranstalter diese Pauschalreise (= Kreuzfahrt) mit weiteren Reiseleistungen wie Hotel, Mietwagen oder An- und Abreise kombinieren und damit eine neue, umfassendere Pauschalreise schaffen, für die er dann selbst als Veranstalter auftritt und als solcher im Reisevertrag des Kunden aufgeführt ist. Vertragspartner des Urlaubers ist dann dieser Veranstalter und nicht einzeln die Reederei, das Hotel oder die Airline.
Was ist mit Reisen, die kurz nach der Insolvenz starten sollten?
Besonders heikel ist die Situation für Urlauber, deren Reise kurz bevorsteht, wenn der Reiseveranstalter Insolvenz anmeldet. Denn die Insolvenz als solche löst den Reisevertrag nicht auf und bedeutet auch nicht automatisch eine Stornierung der Reise durch den Veranstalter.
Zwar ist einen Veranstalter verpflichtet, eine Reise umgehend zu stornieren, wenn feststellt, dass sie nicht stattfinden kann – was bei einer Insolvenz meistens, aber eben nicht immer der Fall ist. Letztlich entscheidet das der Insolvenzverwalter gemeinsam mit der Insolvenzversicherung.
Im Falle der Insolvenz von FTI und BigXtra im Juni 2024 gab das Reiseunternehmen kurz nach der Insolvenz bekannt, dass vorläufig nur die unmittelbar bevorstehenden Reisen bis mit Beginn bis sieben Tage nach Insolvenzanmeldung storniert würden. Für spätere Reisen versuche man, so viele wie möglich dennoch durchzuführen. Das sind mutmaßlich solche, bei denen FTI beispielsweise Flüge oder Kreuzfahrten schon bezahlt hat und Airline oder Reederei die Passagiere daher befördern, weil sie ihr Geld ja schon bekommen haben.
Mehr als Abwarten und auf konkrete Informationen hoffen, bleibt betroffenen Kunden in dieser Situation aber nicht – so schwierig und nervenaufreibend das im Einzelfall auch sein mag.
Heikel ist die Situation auch, wenn nach Bekanntwerden der Insolvenz bei einer noch nicht stornierten Reise der Restbetrag zur Zahlung ansteht. Nach dem Reisevertrag ist der Kunde zur Zahlung verpflichtet, nur will man einem insolventen Unternehmen eigentlich kein Geld mehr überweisen. Eine Reiserechtsexpertin rät in einem Beitrag auf geo.de, zwar schriftlich Zahlungsbereitschaft zu signalisieren, die Restzahlung aber unter Vorbehalt erst einmal nicht zu leisten, bis der Veranstalter klarstellt, dass die Reise auch tatsächlich stattfinden wird.
Stornierung von Leistungen, die Sie direkt bei der Reederei gebucht haben: Ausflüge, Getränkepakete & Co.
Haben Sie bei einer Pauschalreise mit Kreuzfahrt zusätzlich bei der Reederei direkt beziehungsweise über deren Website beispielsweise Landausflüge, Getränkepakete oder Ähnliches für Ihre Kreuzfahrt gebucht, können Sie die auch dort wieder stornieren. Denn diese separat gebuchten Leistungen sind dann nicht Bestandteil der Pauschalreise und haben als Vertragspartner die Reederei direkt.
Beachten Sie, dass die Stornierung dieser direkt bei der Reederei gebuchten Leistungen unkompliziert natürlich nur so lange geht, wie die Kreuzfahrt als solche vom (jetzt insolventen) Reiseveranstalter gegenüber der Reederei nicht bereits storniert wurde. Denn dann können Sie natürlich auch auf der Reederei-Website nicht mehr in die Buchung zugreifen.
Sollte Veranstalter die Kreuzfahrt bei der Reederei bereits storniert haben, erstattet die Reederei die gezahlten Beträge für Ausflüge & Co. entweder von selbst zurück oder Sie müssen dafür Kontakt mit der Hotline der Reederei aufnehmen. Und noch einmal betont: Das gilt nur für Leistungen, die Sie direkt bei der Reederei gebucht haben, nicht die Kreuzfahrt selbst oder andere Leistungen, die Sie über den (jetzt insolventen) Reiseveranstalter gebucht haben.
Kein Schadensersatz oder Ausgleich entgangener Urlaubsfreuden
Worauf Opfer eine Insolvenz nicht hoffen können, ist Schadensersatz über die Rückerstattung der Anzahlung beziehungsweise des Reisepreises hinaus. Denn die Insolvenzversicherung sichert ausschließlich Kundengelder ab.
Anders als bei einer vom Reiseveranstalter zu vertretenden Stornierung einer Reise gibt es also keine Entschädigung im Sinnen von Schadensersatz, weil man beispielsweise kurzfristig ersatzweise eine gleichwertige Reise nur noch zu einem deutlich höheren Preis buchen konnte.
Auch ein Ausgleich von entgangenen Urlaubsfreuden kommt bei der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht in Betracht. Selbst wenn hier ein Anspruch bestünde – Geld dafür hat der insolvente Veranstalter dennoch keines mehr.
HINWEIS: Beachten Sie, dass wir nur allgemein Informationen und Tipps geben können. Im konkreten Einzelfall sollten Sie einen Reisejuristen oder eine Verbraucherzentrale zu Rate ziehen und sich nicht ausschließlich auf unsere Informationen verlassen. Wir recherchieren nach bestem Wissen und Gewissen, sind aber keine Reiserechtsanwälte.