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Kreuzfahrt abgesagt – wie bekomme ich mein Geld zurück?

Wird eine Kreuzfahrt von der Reederei abgesagt, ist der Frust bei Passagieren groß. Je kurzfristiger die Stornierung kommt, desto geringe sind die Chancen auf ein bezahlbare Alternative. Und je nach Zeitpunkt und Grund der Kreuzfahrt-Absage gibt es auch keine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden oder Ersatz für überflüssige geworden Flüge zum Kreuzfahrthafen. Immerhin ist rechtlich klar geregelt, wie schnell die Reederei den Reisepreis erstatten muss.

Tipp: Für einen Überblick zu allen rechtlichen Themen rund um die Kreuzfahrt, lesen Sie unseren Beitrag Reiserecht in der Kreuzfahrt: Worauf Sie achten sollten und wie Sie zu Ihrem Recht kommen“.

Storniert die Reederei als Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt, muss sie die Anzahlung beziehungsweise den Reisepreis nach deutschem Pauschalreiserecht innerhalb von 14 Tagen erstatten (§ 651 h Abs. 5 BGB). Eine allgemeine Mitteilung über die Kreuzfahrt-Absage auf der Website der Reederei ist übrigens keine formelle Kündigung des Reisevertrags, denn die muss individuell erfolgen.

Die 14-Tage-Frist gilt auch, wenn der Kunde selbst vom Reisevertrag zurücktritt, nicht aber bei Vertragskündigung nach § 651l BGB. Das war voe allem währen der Corona-Pandemie ein wichtiger Aspekt. Details dazu finden Sie in unserem Beitrag „Wann Corona-Risiken und Masken-Pflicht (k)ein Grund für einen Reiserücktritt sind“.

Umbuchung oder Gutschein statt Geld zurück

Storniert die Reederei eine Kreuzfahrt, macht sie ihrne Kunden oft Angebote zur Umbuchung oder mit Riesegutscheinen, die eine eine attraktive Alternative zur Erstattung des Reisepreises sein können. Denn meist legen die Reedereien dabei ein paar Vorteile obendrauf, etwa einen höheren Gutscheinwert als den Erstattungsbetrag oder eine Umbuchung mit Kabinenupgrade oder kostenfreiem Getränkepaket. Insofern lohnt es sich, solche Angeote der Reederei genauer zu prüfen.

Mehr zu Gutscheinen und Umbuchungen bei Pauschalreisen finden Sie in unserem Beitrag „Erstattung, Umbuchung, Reisegutschein“.

Geld zurück: Das sind die Optionen …

Es gibt erstaunlich viele Möglichkeiten, sein Geld erstattet zu bekommen – egal ob Anzahlung, Kosten für bereits gebuchte Ausflüge, Spa-Anwendungen, Internet- oder Getränkepakete oder den bereits komplett bezahlten Reisepreis. Auf die einzelnen Wege gehen wir weiter unten ausführlich ein. Im Überblick:

  • Immer der erste Schritt: Mit der Reederei sprechen und die Informationen aus der individuellen Kreuzfahrt-Absage genau lesen, um festzustellen, ob man für eine Erstattung selbst aktiv werden muss.

Funktioniert die Rückerstattung des Reisepreises durch die Reederei oder den Reisevernatalter nicht reibungslos und innerhalb der vorgeschriebenen 14-Tage-Frist, gibt es weitere Möglichkeiten, das Geld zurückzubekommen. Allerdings sollte man diese Möglcihkeiten mit Bedacht einsetzen und zuvor eine gütliche Lösung mit dem Veranstalter suchen, um zusätzlichen Ärger udn eventuelle Kosten zu vermeiden:

  • Chargeback-Verfahren bei Mastercard-, Visa- und American-Express-Kreditkarten
  • Lastschrift zurückgeben
  • Inkassobüro beauftragen
  • gerichtliches Mahnverfahren
  • Klage vor Gericht

Keine sinnvolle Option ist übrigens, auf den Paypal-Käuferschutz zu setzen. Warum das so ist, erläutern wir weiter unten ausführlicher.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bietet auf ihrer Website übrigens für viele Situationen Musterbriefe (siehe Abschnitt „Pauschalreise“).

Chargeback bei Kreditkarten

Wer seine Reise mit einer American-Express-, Visa- und Mastercard-Kreditkarte gezahlt hat, kann sein Geld auf diesem Weg auch wieder zurückholen. Denn Kreditkartengesellschaften sehen ein Verfahren zur Rückbuchung von Zahlungen vor, das sich „Chargeback“ nennt. Dieser Weg ist recht einfach, dauert aber nach Auskunft der Kreditkartengesellschaften sechs bis acht Wochen.

Zurückholen kann man Zahlungen auf diesem Weg gesetzlich bis maximal acht Wochen nach der Zahlung. Die Kreditkartengesellschaften gewähren aber oft eine längere Frist, typischerweise 120 Tage. Beachten Sie, dass Chargeback lediglich das Geld zurückholt. An den vertraglichen Verpflichtungen aus dem Reisevertrag ändert sich nichts.

Für das Chargeback-Verfahren füllt der Kreditkarten-Inhaber typischerweise ein Formular der Bank aus, die die Kreditkarte ausgibt. Bei American Express ist die Kreditkartengesellschaft selbst der Ansprechpartner. Die Kreditkartengesellschaft und die beteiligten Banken klären untereinander, ob die Rückbuchung berechtigt ist – was bei einer abgesagten Kreuzfahrt nach Verstreichen der 14-Tage-Frist typischerweise der Fall ist.

Viele Details zu Chargeback-Verfahren finden Sie bei Finanztip.de. Auch ein Blick in die Chargeback-Bedingungen der jeweiligen Kreditkartengesellschaft ist sinnvoll, denn wie immer gibt es einige Bedingungen und Einschränkungen.

Selbst bei Insolvenz des Reiseveranstalters bleibt beim Chargeback-Verfahren übrigens eine gute Chance auf Erstattung.

Lastschrift zurückgeben

Die Rückgabe einer Lastschrift-Zahlung funktioniert ähnlich wie das Chargeback-Verfahren. Allerdings prüft die Bank hier nicht, ob die Rückbuchung gerechtfertigt ist. Es findet also lediglich ein Geldtransfer statt. Eventuelle Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bleiben unverändert bestehen und müssen direkt mit dem Reiseveranstalter geklärt werden.

Für die Rücklastschrift muss der Kunde weder einen Grund angeben noch nachweisen, dass es sich um eine fehlerhafte Buchung handelt. Die Website anwalt.de empfiehlt, der Bank für die Rückbelastung eine Frist von 14 Tagen zu setzen und den Eingang des Geldes zu prüfen.

Eine Lastschrift zurückgeben kann der Kunde innerhalb von acht Wochen nach Abbuchung. Diese Frist bezieht sich auf berechtigte Abbuchungen. Das trifft bei einer Kreuzfahrt-Absage typischerweise zu, denn grundsätzlich hatte der Kunde dem Reiseveranstalter die Abbuchung ja erlaubt. Bei der Rückgabe von ursprünglich berechtigten Abbuchungen darf die Bank eine Gebühr berechnen.

Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. sieht die Rückbuchung ausdrücklich als Weg an, eigene Forderungen bequem durchzusetzen. Denn über die Rückbuchung dreht der Kunde den Spieß erst einmal um und erspart sich selbst den mühsamen Weg einer gerichtlichen Mahnung oder Klage.

Wollen Sie die Abbuchung beispielsweise von fälligen Restzahlungen von Ihrem Konto verhindern, sollten Sie rechtzeitig und schriftlich die Einzugsermächtigung widerrufen. Beachten Sie aber, dass lediglich der Widerruf der Einzugsermächtigung nicht den eigentlichen Reisevertrag kündigt. Dementsprechend besteht die Zahlungspflicht aus dem Reisevertrag erst einmal weiter und der Reiseveranstalter kann das Geld einfordern.

Keine Rückbuchung bei Paypal

Gelegentlich liest man im Internet den Tipp, die Reise per Paypal zu bezahlen, um sich das Geld bei Absage über den Paypal-Käuferschutz zurückzuholen. Die Chancen stehen dabei aber denkbar schlecht, denn der Käuferschutz erstreckt sich nicht auf Reisebuchungen, sondern ist nur für Online-Bestellungen im Versandhandel gedacht. Anzahlungen sind vom Käuferschutz ohnehin ausgeschlossen.

Inkassobüro beauftragen

Bei „Inkassobüro“ denken viele spontan an Russenmafia und Schlägertrupps. Die Art von Inkassobüro ist hier aber nicht gemeint. Vielmehr geht es um seriöse Unternehmen, die das Eintreiben von Forderungen professionell und gesetzeskonform als Dienstleistung anbieten. Voraussetzung ist, dass die Forderung berechtigt ist und man dem Inkassobüro entsprechende Nachweise dazu liefern kann. Bei einer abgesagten Kreuzfahrt ist das nicht schwierig.

Die eleganteste Variante ist ein Inkasso, bei dem der Dienstleister auch seine Gebühren und Kosten beim Schuldner eintreibt, sodass man 100 Prozent der Forderungen ausgezahlt bekommt. Allerdings kommt die Auszahlung auch erst dann, wenn die Erstattung erfolgreich eingetrieben wurde.

Bei anderen Modellen tritt man beispielsweise die Forderung an das Inkassobüro ab, das den Betrag abzüglich einer Gebühr oder eines Prozentsatzes sofort auszahlt und sich anschließend um alles Weitere kümmert. Diese Variante ist eigentlich nur zu empfehlen, wenn man wirklich sofort und dringend Geld braucht.

Nicht alle Inkasso-Unternehmen übernehmen Aufträge von Privatpersonen. Vorauszahlungen für Gebühren sollte man generell nicht leisten. Inkassobüros kümmern sich gegebenenfalls auch um eine gerichtliche Mahnung oder das Einklagen der Erstattung bei Gericht.

Gerichtliches Mahnverfahren

Ein gerichtliches Mahnverfahren hat im Gegensatz zur direkten Klage den Vorteil, dass es kostengünstig ist und dafür kein Anwalt nötig ist.

Erstattet der Reiseveranstalter die Zahlungen einer abgesagten Kreuzfahrt nicht innerhalb der gesetzlichen 14-Tage-Frist, muss man ihn zunächst aktiv in Zahlungsverzug setzt. Dazu schickt man – um es beweisbar zu machen per Einschreiben mit Rückschein – eine formlose Mahnung mit Zahlungsaufforderung an den Reiseveranstalter und setzt eine „angemessene“ Zahlungsfrist. Zwei Wochen sollten in diesem Fall als Frist ausreichen.

Zahlt der Veranstalter innerhalb dieser Frist nicht, legt man beim Amtsgericht den Nachweis über den Zahlungsverzug vor und beantragt ein gerichtliches Mahnverfahren. Der Reiseveranstalter bekommt dann vom Gericht eine Zahlungsaufforderung. Reagiert er darauf nicht fristgerecht (zwei Wochen), bekommt man direkt einen Vollstreckungstitel zur Zwangsvollstreckung.

Widerspricht der Reiseveranstalter der Forderung aus dem Mahnbescheid oder später dem Vollstreckungsbescheid, geht das Verfahren vor Gericht. Eine Anwaltspflicht besteht hier nicht. Da der Ausgang des Verfahrens in diesem Fall ziemlich eindeutig sein dürfte, trägt aber auch gegebenenfalls anfallende Anwaltskosten letztlich der Veranstalter.

Im Internet wird berichtet, dass manche Fluggesellschaften zweifelsfrei berechtigten, gerichtlichen Mahnbescheiden widersprechen und damit eine Niederlage vor Gericht einkalkulieren, nur um die Zahlung weiter hinauszögern zu können. Aus der Kreuzfahrt ist uns bislang kein derartiger Fall bekannt.

Anwalt nehmen und vor Gericht klagen

Die ultimative Maßnahme, um sein Geld zurückzubekommen, ist, mithilfe eines Anwalts direkt Klage gegen den Reiseveranstalter zu erheben. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, streckt die Anwaltskosten hier gegebenenfalls vor. Bei dem – bei eindeutiger Rechtslage – sehr wahrscheinlichen Erfolg vor Gericht, trägt aber der Klagegegner, also der Reiseveranstalter, letztlich die Anwalts- und Gerichtskosten.

Wer diesen Weg beschreiten will, sollte sich bei einem Rechtsanwalt beraten lassen und mit ihm das Vorgehen klären. Daher wollen wir hierzu an dieser Stelle nicht weiter auf diesen Weg eingehen.

26 Kommentare

Über den Autor: FRANZ NEUMEIER

Franz Neumeier
Über Kreuzfahrt-Themen schreibt Franz Neumeier als freier Reisejournalist schon seit 2009 für cruisetricks.de und einige namhafte Zeitungen und Zeitschriften. Sein Motto: Seriös recherchierte Fakten und Hintergründe statt schneller Schlagzeilen und Vorurteile, damit sich jeder seine eigene Meinung bilden kann. TV-Reportagen zitieren ihn als Kreuzfahrt-Experten und für seine journalistische Arbeit wurde er mehrfach ausgezeichnet. Er wird regelmäßig in die Top 10 der „Reisejournalisten des Jahres“ gewählt und gewann mit cruisetricks.de mehrfach den „Reiseblog des Jahres“-Award.

26 Gedanken zu „Kreuzfahrt abgesagt – wie bekomme ich mein Geld zurück?“

  1. Wir haben mit den Fristen von Chargeback andere Erfahrungen gemacht. American Express hat uns unsere Anzahlung wieder gutgeschrieben, obwohl wir die vor knapp einem Jahr schon getätigt hatten.

  2. Bei mir hat auch AIDA dem Mahnbescheid widersprochen, um Zeit zu gewinnen. Dann aber nach ein paar Wochen doch bezahlt.
    Nochwas: Vorsichtig sein mit Gerichts- und Anwaltskosten! Bei einer Pleite des Schuldners bleibt man darauf sitzen.
    Der Sicherungsschein deckt nur die reinen Reisekosten ab.

  3. @Krämer: Danke für die Ergänzung. Ja, im Falle eine Insolvenz würde die Sache natürlich insgesamt schwierig. Wie viel Geld man letztlich auch mit vorhandenem Sicherungsschein erhält, hängt auch davon ab, wie noch die Schadenssumme bei dem Versicherungsunternehmen hinter dem Sicherungsschein insgesamt im jeweiligen Jahr ist, weil nach deutschem Recht deren Gesamthaftung leider auf 110 Millionen Euro gedeckelt ist, was bei Thomas Cook ja nicht genug war. Leider hat die Bundesregierung da bis heute keine bessere Lösung gefunden und schiebt die Entscheidung gerade weiter vor sich her …

  4. Guten Abend lieber Herr Neubauer,
    wir zwei hatten schon mal das Vergnügen auf Ihrer Unterseite „Finanzen und Status der vier größten Reedereien“ und ich hatte versprochen mich noch einmal zu melden, wenn alles erledigt ist.
    Ja, ich habe meine Anzahlung, nach etwas mehr als sechzig Tagen Wartezeit, unerfreulichem Mailverkehr und massiven Drohungen von mir hinsichtlich einer Klage, zurück. Ich halte die Begründungen für die lange Wartezeit bis zur Erstattung sehr für an den „Haaren herbeigezogen“! Und ich glaube, als früherer Unternehmer, welcher auch sehr stark mit IT zu tun hatte, weiß ich wovon ich rede. Es geht meiner Meinung nach lediglich darum, Liquidität zu erhalten! Mir tun lediglich die äußerst loyalen Mitarbeiter leid. Also spätestens nach vier Wochen einfach nur massiv Druck machen, um kein Geld zu verlieren.

    Vielleicht noch ein Hinweis in anderer Sache: Wer eine Kreuzfahrt mit Mundschutz machen möchte, oder so mehrere Stunden im Flieger, Bus oder Zug sitzen, soll es doch bitte tun. In spätestens einem Jahr wissen wir, wie viele es sind. Ich bin definitiv nicht dabei.

  5. So lange ich im Flugzeug eine Maske tragen muss und kein Abstand gehalten wird,
    werde ich sicher nicht fliegen – und daher wird es auch kaum eine KF für mich geben
    was mir echt leid tut – ich hatte schon 32 KF und nur einmal ein Schiff doppelt.
    Mal sehen was sich die Reederei einfallen lassen !

  6. Ich habe von AIDA Cruises nicht die volle Anzahlung für meine Reise zurückerhalten. Die Begründung war, der offene Betrag , fast 400 € ist Teil der Reiseversicherung. In der Rechnung über die Anzahlung der Reise wurde die Versicherung nicht gesondert als Kostenpunkt aufgeführt. Hat jemand einen Rat, soll ich mich an den Versicherer wenden?

  7. @Renate: Ich kann Ihren konkreten Fall natürlich mangels Detailwissen nicht beurteilen. Deshalb eher allgemein: Sie sollten klären, ob Sie eine Reiseversicherung abgeschlossen haben (der Betrag von 400 Euro erscheint mir dafür recht hoch, hängt aber natürlich auch vom Reisepreis ab). Bei der Rechnung für die Anzahlung muss das, glaube ich, nicht separat ausgewiesen sein, wenn die Versicherung eben Teil des Reisevertrags ist. Ansonsten kann es vielleicht auch sinnvoll sein, die Frage mal mit einer Verbraucherzentrale zu besprechen. Allgemein gesagt muss eine Reiseversicherung natürlich bei Stornierung einer Reise nicht erstattet werden, denn die Versicherungsleistung wurde ja erbracht – sprich: die Versicherung wäre eingesprungen, wenn vor Stornierung der Reise ein Versicherungsfall eingetreten wäre.

  8. @Renate: Auch ich kann natürlich Ihr Problem mangels Detailwissen nicht beurteilen. Jedoch einige allgemeine Hinweise, auch wenn ich vielleicht Herrn Neumeier leicht korrigieren muß:
    Ob Sie eine Reiseversicherung abgeschlossen haben oder nicht muß den Reiseunterlagen zu entnehmen sein. Ebenfalls die Höhe der Gebühren. Hier ist nämlich das Steuerrecht ausschlaggebend. Auch wenn die Versicherungssteuer 19% beträgt, wie die MWSt, sind es doch zwei verschiedene paar Schuhe! Die Versicherungsleistung wurde nicht erbracht — schließlich haben offenbar nicht Sie die Reise storniert sondern AIDA.
    Nun zum Thema Verbraucherzentrale: Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben sollten, wenden Sie sich an einen Anwalt. Bei mir hat allein die zweimalige Drohung gereicht.
    Liebe Grüße
    Bernd
    PS: Mein Lieblingsdichter hat vor vielen Jahrzehnten geschrieben: „Erst kommt das Fressen, dann die Moral!“ Und ich kenne in der heutigen Zeit keinen Konzern mit Moral.

  9. @Bernd Richter: Dann habe ich mich da missverständlich ausgedrückt. Natürlich muss das in den Reiseunterlagen, sprich: im Reisevertrag stehen. Aber nicht zwingend auf der Rechnung für die Anzahlung.
    Bzgl. Reiseversicherung sehe ich das aber anders als Sie (ich gehe mal davon aus, dass wir über eine Reiserücktrittversicherung sprechen, das war im in dem Kommentar von @Renate nicht näher spezifiziert): Die Rücktrittversicherung hat bestanden und muss daher wohl auch bezahlt werden. Denn wäre @Renate beispielsweise noch vor Absage der Kreuzfahrt durch die Reederei schwer erkrankt, hätte die Rücktrittversicherung gezahlt. Es bestand also Versicherungsschutz und damit ist die Leistung der Versicherung erbracht. Aber wie gesagt: Ich bin kein Jurist und vielleicht gibt’s Schlupflöcher, über die man sein Geld denn ich zurückbekommen kann; vielleicht war es auch eine kombinierte Reiseversicherung, sodass man einen Teil der Prämie wie etwa für Gepäckverlust oder Reiseabbruch erstattet bekommen kann, weil diese Teil-Leistungen nicht erbracht wurden.

  10. Wobei noch zu ergänzen ist: Ich habe auch schon von einem Fall gelesen, bei dem der Kunde eine Reise von sich aus stornieren musste, weil er krank wurde. Später hat die Reederei diese Reise dann abgesagt und nun zahlt die Reiserücktrittversicherung nicht mit der Begründung, dass die Reise ja ohnehin abgesagt worden sei. Dieser Logik folgend müsste auch die Versicherungsprämie erstattet werden.
    Zugleich berechnet die Reederei in dem genannten Fall dem Kunden aber die Stornogebühren (was unter Juristen wiederum umstritten ist; Reisejuristen sagen zumeist, dass die Stornogebühr in diesem Fall gerechtfertigt sei, Verbraucherzentralen sehen das anders).

  11. Ich habe eine Costa Kreuzfahrt über das Onlineportal Kreuzfahrten.de gebucht. Die Zahlung erfolgte auch an dieses Unternehmen. Dort verweist man darauf dass Costa das Geld erstattet und sobald es da wäre, von denen zurück überwiesen wird. Der Kontakt läuft über Kreuzfahrten.de, und da auch die Zahlung an die erfolgt ist, gehe ich davon aus, dass ich meine Forderungen bei denen durchsetzen muss und nicht bei Costa, oder??? Kann mir jemand sagen, wer zb für die Erstattung zuständig ist?

  12. @Andre: Vertragspartner für die Vermittlung der Reise ist das Reisebüro, Vertragspartner für die Reise selbst ist der Veranstalter/Reederei (siehe Sicherungsschein). Reedereien handhaben das teils unterschiedlich, aber letztlich wird es wohl so laufen, dass die Reederei das Geld an das Reisebüro erstattet, dass den Betrag dann wiederum an den Kunden weiterleitet – also der umgekehrte Weg wie bei der Zahlung. Für ein juristisches Vorgehen wäre aber wohl der Reiseveranstalter der Gegner. Am besten im Vermittlungsvertrag bzw. AGB des Reisebüros nachlesen, da steht zu dem Thema sicherlich etwas. Denkbar wäre natürlich auch, siehe Reisevertrag, dass das Reisebüro selbst als Reiseveranstalter auftritt.

    Im konkreten Fall kann und darf ich aber von Rechtswegen keine Rechtsberatung leisten. Das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen.

  13. Bei mir hat AIDA auch dem Mahnbescheid widersprochen, anscheinend um Zeit zu gewinnen.
    Der persönliche Kundenberater sagte im Juli, dass gerade mal die Mai Stornierungen erstattet seien. Unsere Reise wäre im Oktober gewesen. :-(
    Wir leiten jetzt das streitige Verfahren ein.

  14. Zu allererst die Anmerkung, dass das Verhalten von Aida ein ganz schwaches Bild abgibt, umso stärker die Warnung, überhaupt zukünftig dort eine Kreuzfahrt zu buchen. Der tatsächliche Grund liegt natürlich in Liquiditätsschwierigkeiten, da sollten alle Alarmglocken läuten.

    Drücke die Daumen, dass die weiteren Schritte für euch erfolgreich sind. Darf ich fragen, ob der nächste Schritt die anwaltliche Betreuung ist?

  15. Wir hatten für Mai 2020 zu viert eine Kreuzfahrt bei “ KreuzfahrtSafari.de“ gebucht. Diese Fahrt wurde aus bekannten Gründen abgesagt. Daraufhin habe ich mich an den Vertragspartner gewendet wegen der Rückzahlung (die Reise war bereits vollständig bezahlt). Ich bekam eine Antwort mit der Bitte etwa 3Monate zu warten, da auf Grund der Pandemie alles überlastet wäre. Nach dieser Zeit fragte ich wieder bei Kreuzfahr Safari nach und erhielt eine Überraschung zurück. Man schrieb mir, nicht sie seien die Reiseausführenden sondern das Reisunternehmen „Giovanni Kaiser (Reisedienstkaiser.de).
    Auf Nachfrage bei Reisekaiser erhielt ich die Auskunft man habe die Zusammenarbeit mit Kreuzfahrt Safari beendet. Auf den Hinweis von mir, das die Einzahlungen nachweislich auf das Konto von Reisekaiser ging habe ich bis heute keine Antwort bekommen. Was wäre hier eine Möglichkeit weiter zukommen, da es sich nicht allein um mein Geld handelt.

  16. @Karl-Heinz Weber: Als Nicht-Jurist darf ich keine Rechtsberatung im konkreten Fall erteilen. Aber zwei allgemeine Hinweise helfen Ihnen vielleicht dennoch weiter:

    a) Klären Sie, wer der Reiseveranstalter der Reise ist. Oft ist das nämlich die Reederei. Das Reisebüro agiert oft lediglich als Vermittler. Der Reiseveranstalter sollte aus dem Sicherungsschein hervorgehen.

    b) Die Erstberatung durch einen Reiserechts-Anwalt ist nicht teuer und sollte Klarheit verschaffen, wie Sie sinnvollerweise weiter vorgehen sollten und vor allem gegen wen Sie richtigerweise vorgehen müssen.

    Viel Glück!

  17. Ich hatte erhebliche Schwierigkeiten meine Anzahlung auf eine KF mit Costa Crociere (D) zurückzubekommen, was mir Kosten und vor allem Ärger eingebracht hat. Nach mehreren Einschreiben mit Rückschein habe ich einen Mahnbescheid erwirkt. Plötzlich war das Geld da (aber nur die Hauptforderung), da man wohl hofft, so aus der Sache rauszukommen und sich Mahngebühren, Gerichtskosten und Anwaltskosten zu sparen. Mir drängt sich der Verdacht auf, man zögert die Zahlung so lange wie möglich hinaus, in der Hoffnung, die Kunden werden schon nichts unternehmen oder schreiben ihr Geld ganz ab. Ich jedenfalls werde mir das nicht gefallen lassen und (sofern der Anwalt mir nicht anders rät) sämtliche angefallenen Nebenkosten einklagen.

  18. Nachdem MSC die Weltreise abgesagt hatte und bis zu 12 Wochen für die Rückzahlung in Aussicht gestellt hatte, kontaktierte ich die Zürich als Ausfallversicherung.
    Obwohl in den Versicherungsbedingungen „Zahlungsunfähigkeit“ und/oder „Konkurs“ steht, will die Versicherung erst eine Konkursverfahren.
    Nun ist es jedoch so, dass ein Konkursverfahren vom Gericht abgelehnt wird, wenn die Firma derart überschuldet ist, dass auch die Kosten des Konkursverfahrens nicht bezahlt werden können.
    Demnach bezahlt die Zürich nicht, da sie ja ein Konkursverfahren als Voraussetzung sieht und der Konsument ist wieder mal der Dumme.

  19. @ICH: Die Argumentation setzt voraus, dass der Grund für die Nicht-Zahlung eine Insolvenz wäre, was aber durch keinerlei Indizien oder gar Beweise belegbar ist. Insofern sollte man mit solchen Aussagen vorsichtig sein. Insbesondere bei MSC sehe ich da derzeit auch keine Gefahr, denn das Containergeschäft boomt gerade, sodass Liquidität zumindest im Gesamtunternehmen sicherlich kein Problem ist.

  20. Wir hatten für Mai 2020 zu zweit eine Kreuzfahrt bei ” KreuzfahrtSafari.de” gebucht. Diese Fahrt wurde aus bekannten Gründen abgesagt. Daraufhin habe ich mich an den Vertragspartner gewendet wegen der Rückzahlung (die Reise war bereits vollständig bezahlt). Ich bekam eine Antwort mit der Bitte etwa 3Monate zu warten, da auf Grund der Pandemie alles überlastet wäre. Nach dieser Zeit fragte ich wieder bei Kreuzfahr Safari nach und erhielt eine Überraschung zurück. Man schrieb mir, nicht sie seien die Reiseausführenden sondern das Reisunternehmen “Giovanni Kaiser (Reisedienstkaiser.de).
    Auf Nachfrage bei Reisekaiser erhielt ich die Auskunft man habe die Zusammenarbeit mit Kreuzfahrt Safari beendet. Auf den Hinweis von mir, das die Einzahlungen nachweislich auf das Konto von Reisekaiser ging habe ich bis heute keine Antwort bekommen. Was wäre hier eine Möglichkeit weiter zukommen, da es sich nicht allein um mein Geld handelt.

  21. @Dieter Kühnhold: Ich würde empfehlen, sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Hinweise zur speziellen Situation mit Kreuzfahrtsafari.de und dem Reisedienst Gerhart Kaiser finden Sie u.a. auch auf der Website von Kreuzfahrtsafari, wo das Unternehmen zu laufenden Gerichtsverfahren in diesem Zusammenhang hinweist.

  22. Rosi Burghardt: Wir haben im Januar 2020 eine Kreuzfahrt mit der Mein Schiff 1 gebucht und somit auch eine Anzahlung geleistet. Die Kreuzfahrt sollte im Dezember 20 stattfinden. doch von Seiten TUI -Cruises wurde sie am 5. 10. 2020 abgesagt. Im Dezember habe ich dann eine Mail an Dreamlines gesendet, daß ich keine Umbuchung wünsche und mir meine Anzahlung erstattet werden soll. Nichts passierte. Am 9. 2. 2021 habe ich nochmals Dreamlines kontaktiert und dann wurde ich zu debitoren tui cruises weitergeleitet. Die wollten dann meine Bankdaten, die ich ihnen dann umgehend zukommen ließ, doch nichts mehr ging dann weiter. Jedes Mal, wenn ich eine Mail an debitoren Tui-Cruises schreibe, bekomme ich eine Bestätigungsmail zurück mit dem Hinweis, daß mein Anliegen schnellstmöglich bearbeitet wird. Heute habe ich ein Einschreiben mit Rückschein denen eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Mal sehen, was passiert.

  23. Es wird in einigen Kommentaren von Mahnbescheiden geschrieben. Leider fehlt mir die genaue Anschrift, an die sich der Mahnbescheid richten soll.
    Ich habe im März 2020, September und Nov. 2020 drei Kreuzfahrten mit Costa Kreuzfahrten gebucht. Alle drei Reisen wurden von Seiten der Reederei storniert. Auf die Rückzahlung der Vorauszahlung in Höhe von mehr als 850,00 € warte ich bis heute vergebens, trotz mehrfacher Mails und hinhaltenden Antworten.
    Jetzt soll es ein Mahnbescheid richten.
    Wer hat die genaue Anschrift von Costa Kreuzfahrten?

  24. Meine Reise mit der Costa Deluziosa wurde komplett vom Veranstalter abgesagt und die Anzahlung zurückgezahlt. Aber was ist mit dem Komplettpaket der Versicherung Hanse Merkur? Dort habe ich über 1000,00 Euro bezahlt. Die Reise würde aber erst am 07.01.2022 beginnen! Die Versicherung meldet sich nicht? Man kann doch nichts dafür, dass die Reise ausfällt?

  25. @Eva: Sie schreiben leider nicht genauer, im welchem Rahmen Sie die Versicherung abgeschlossen haben und welchen Leistungsumfang die Versicherung hat – ich vermute, nicht als Teil des Pauschalreisepakets bei Costa bzw. beim Veranstalter, sondern separat bei der Hanse Merkur bzw. unter Vermittlung von Costa, damit aber wahrscheinlich ebenfalls nicht als Teil des Pauschalreisevertrags? Haben Sie denn schon aktiv Kontakt mit der Versicherung aufgenommen?
    Meiner bisherigen Erfahrung nach erstatten Versicherungen in solchen Fällen eher nicht, wenn es um Reiserücktritt geht, weil sie mit einem gewissen Recht auf dem Standpunkt stehen, dass zumindest ein Teil der Versicherungsleistung erbracht wurde, denn die Versicherung hätte ja gezahlt, wenn Sie beispielsweise zu einem Zeitpunkt, zu dem die Reise noch nicht angesagt war, schwer erkrankt wären und daher die Reise hätten stornieren müssen. Etwas anderes ist es vielleicht, wenn Sie sich z.B. auf eine Reiseabbruchversicherung oder Reisekrankenversicherung beziehen, wo ja auch hypothetisch keine Leistung von der Versicherung erbracht wurde, weil das abgesicherte Risiko erst real wird, wenn die Reise beginnt.
    Ohne Jurist zu sein und mit der Anmerkung, dass ich hier nur meine Gedanken äußere und schon aus rechtlichen Gründen keine Rechtsberatung erteilen darf, würde ich erst einmal schnellstens das Gespräch mit der Versicherung suchen und nach Lösungen suchen. Ansonsten, oder parallel dazu, lohnt es sich bei diesem Betrag vielleicht, einen Anwalt zurate zu ziehen, der die rechtliche Seite klären kann.

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