Verpflichtend zu zahlende Trinkgelder, oft auch Servicegebühr genannt, müssen im Reisepreis enthalten sein. Eine separate Berechnung ist nicht zulässig. Der Bundesgerichthof hat ein entsprechendes Urteil des OLG München gegen MSC Kreuzfahrten bestätigt.
In den Rechtsstreit ging es um Wettbewerbsrecht: Im Magazin „mobil“ der Deutschen Bahn war im Jahr 2012 eine Kreuzfahrt auf der MSC Poesia mit der Preisangabe „ab 799 Euro zzgl. Service Entgelt“ beworben worden. Als Fußnote war angemerkt, dass ein Serviceentgelt von 7 Euro pro beanstandungsfreier Nacht an Bord zu zahlen sei. Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte daraufhin wegen Verletzung der Preisangabeverordnung geklagt und Recht bekommen.
Der BHG bestätigte (Aktenzeichen: I ZR 158/14), was das Oberlandesgericht München in seinem vorausgegangenen Urteil bereits festgestellt hatte: Das vom Kunden zu entrichtende Service-Entgelt sei keine freiwillige Leistung, sondern ein verpflichtender Preisbestandteil, der laut Preisangabeverordnung in den tatsächlich zu zahlende Endpreis, aufzunehmen sei, da die Zahl der von der Reise umfassten Nächte und die Höhe des Service-Entgelts von Anfang an feststehen.
Für Kreuzfahrt-Passagiere hat das Urteil nur eine indirekte Auswirkung. Da es sich um Wettbewerbsrecht handelt, also Fragen des fairen Wettbewerbs beispielsweise zwischen verschiedenen Reedereien oder Reiseveranstaltern, haben Passagiere daraus keinen etwaigen Anspruch gegenüber einer Reederei.
MSC Kreuzfahrten hat seine Trinkgeld-Politik bereits während des noch laufenden Rechtsstreits im April 2014 geändert. Die Reederei verlangt das Service Entgelt nun nicht mehr zwingend, sodass auch ein eine Einbeziehung des Service-Entgelts in den Endpreis bei der Werbung für entsprechende Kreuzfahrten juristisch nicht mehr verpflichten ist.
Stattdessen empfiehlt MSC nun – wie die meisten anderen internationalen Reedereien – den Passagieren ein Trinkgeld in gleicher Höhe wie das zuvor verpflichtende Service Entgelt. Aktuell lautet die Empfehlung 8,50 Euro pro Person und Nacht an Bord, in der Karibik 12 Dollar (vergleiche unser Beitrag „Trinkgeld auf Kreuzfahrtschiffen“).
MSC-Trinkgeld
Das verstehen wir nicht, wir haben noch in der 1. Juni-Woche auf der Orchestra die sog. Servicegebühr täglich auf unser Bordkonto aufgebucht bekommen!
Bei einer vorherigen Reise konnte man das zwar an einem entsprechenden Counter berichtigen bzw. stornieren. Das war allerdings der reinste Stress. Der Schalter war nur stundenweise besetzt und entsprechend lang war die Schlange der Interessenten. Man konnte also wählen: entweder geschätzte 3 Stunden anstehen oder aber in der Zeit zu Abend essen!
Es ging bei dem Urteil um Wettbewerbsrecht – also vereinfacht ausgedrückt um die Frage, ob gemäß deutscher Preisangabeverordnung ein anderer Reiseveranstalter unfair benachteiligt ist, wenn ein Veranstalter das verpflichtende Service-Entgelt nicht in den Reisepreise einrechnet, mit dem es wirbt. Das Urteil betrifft also den Endkunden/Passagier erstmal in keiner Weise.
Tatsälich wäre es natürlich einmal interessant, von einem Gericht prüfen zu lassen, ob die automatische Belastung des Bordkontos mit dem Trinkgeld gegen z.B. Verbraucherschutzrecht verstößt – dürfte aber schwierig werden, weil der Verstoß außerhalb der deutschen Hoheitsgebiet stattfindet … Ist aber eben auch ein komplett anderes Thema als das, um das es in diesem Urteil hier ging.