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Gericht: automatisch belastetes Service-Entgelt ist grundsätzlich zulässig

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem neuen Urteil klar gestellt: Ein am Kreuzfahrtschiff automatisch dem Bordkonto belastetes Serviceentgelt ist grundsätzlich zulässig, ohne dass dieser Betrag in den Reisepreis eingerechnet werden muss. Das gilt aber nur dann, wenn der Passagier dieses Trinkgeld nachträglich stornieren oder korrigieren kann.

Geklagt hatte ein Wettbewerbsverein gegen einen Reiseveranstalter, der bei einer Kreuzfahrt das obligatorische Serviceentgelt nicht in den Reispreis eingerechnet hatte. Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Mai 2015 festgestellt, dass ein Serviceentgelt immer dann in den genannten Reisepreis eingerechnet werden müsse, wenn es nicht vollständig freiwillig ist.

Offenbar handelt es sich beim vor dem Schleswig-Holsteinischen OLG verhandelten Fall (Urteil vom 13. Dezember 2018, Az.: 6 U 24/17) um ein Kreuzfahrt-Angebot aus der Zeit, zu der in Deutschland noch einige Reedereien ein tatsächlich obligatorisches Trinkgeld verlangt hatten. Anlässlich des BGH-Urteils von 2015 haben alle Reedereien auf ein System mit freiwilligem Trinkgeld umgestellt (BGH, Az.: I ZR 158/14).

Interessant ist das aktuelle Urteil vor allem deshalb, weil das Gericht ausführlich auf die Frage eingeht, ob eine automatische Belastung des Bordkontos mit einem Serviceentgelt ebenfalls dazu führe, dass dieser Betrag in den angegebenen Reisepreis eingerechnet werden müsse. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass für die Freiwilligkeit des Trinkgeld ausreichend sei, wenn der Passagier den bereits belasteten Betrag ohne verändern oder ganz stornieren lassen könne.

Der Anlass, sich mit dieser Frage überhaupt zu befassen, ist ein wenig kompliziert: Der beklagte Reiseveranstalter hatte nämlich argumentiert, der klagende Abmahnverein betreibe mit seiner Abmahnung Rechtsmissbrauch, weil dessen eigene Mitglieder ebenfalls Serviceentgelte von ihren Kunden verlangten. Das Gericht stellte aber fest, dass diese monierten Serviceentgelte zwar automatisch dem Bordkonto belastet würden, vom Passagier aber ohne weiteres storniert werden könnten. Dies sei zulässig, ohne dieses Serviceentgelt in den Reisepreis einzubeziehen.

7 Kommentare

Über den Autor: FRANZ NEUMEIER

Franz Neumeier
Über Kreuzfahrt-Themen schreibt Franz Neumeier als freier Reisejournalist schon seit 2009 für cruisetricks.de und einige namhafte Zeitungen und Zeitschriften. Sein Motto: Seriös recherchierte Fakten und Hintergründe statt schneller Schlagzeilen und Vorurteile, damit sich jeder seine eigene Meinung bilden kann. TV-Reportagen zitieren ihn als Kreuzfahrt-Experten und für seine journalistische Arbeit wurde er mehrfach ausgezeichnet. Er wird regelmäßig in die Top 10 der „Reisejournalisten des Jahres“ gewählt und gewann mit cruisetricks.de mehrfach den „Reiseblog des Jahres“-Award.

7 Gedanken zu „Gericht: automatisch belastetes Service-Entgelt ist grundsätzlich zulässig“

  1. @rolf jenny

    Nein, es ist keine Wettbewerbsverzerrung, weil es auf allen Märkten der Welt außer Deutschland üblich ist.
    Und im Großen und Ganzen auch keiner ein Problem damit hat, außer den Deutschen Kreuzfahrern …

  2. @iwasoisbessa

    Na Sie haben wohl noch nicht viel Reisen gemacht oder wenig über andere Länder gelesen. Es gibt schon noch einige Länder wo Trinkgeld unüblich ist. In Japan wäre ein Trinkgeld sogar eine Beleidigung. Also besser Informieren bevor man was Kommentiert.

  3. @Iwas..: in den letzten jahren machte kreuzfahrten mit celebruty, meinschiff, azamara, dieses jahr mit HAL. immer mit all inclusive!!

  4. @ Rolf jenny: ich fuhr auch schon mit Celebrity aber dort ist nicht alles inklusive
    Natürlich verzerrt es den Wettbewerb.
    Und nur weil es international üblich ist heisst es lange noch nicht das es sinnvoll ist.
    Bei Hotels steht auch nicht Serviceentgelt inklusive wobei wenn man hört das es im Grunde das Gehalt der Angestellte an Board ist sollte es von Serviceentgelt auf Gehalt geändert werden.

  5. Ohne mich zu sehr in die heiße Diskussion einmischen zu wollen: Bei Autos – um nur ein Beispiel zu nennen – ist je nach Hersteller doch auch mal die Klimaanlage inklusive oder die Seitenairbags oder das Navi oder andere Ausstattung und bei anderen Herstellern kostet es extra. Der Wettbewerb wird dadurch auch nicht verzerrt – es ist halt einfach Wettbewerb in einer Marktwirtschaft, wo jeder Anbieter versucht, sein Produkt zu verkaufen. Keiner zwingt mich, ein bestimmtes Produkt zu kaufen und Marktwirtschaft verlangt von mir die Eigenverantwortung, dass ich Angebote prüfe und vergleiche. Ich persönlich finde die Trinkgeld-Regelungen mit automatischer Abbuchung etc. auch nicht gut und sinnvoll, aber als mündiger Konsument kann ich ja Produkte vergleichen und dann das kaufen, was mir persönlich am besten behagt …

  6. Zum Kommentar von Franz Neumeier: Dieser Ansicht stimme ich voll zu. Es gibt Reisen, bei denen alles inklusive ist und welche, bei denen noch Leistungen hinzugerechnet werden. Es ist meine ureigene Entscheidung, was ich buche. Ich habe schon 14 Kreuzfahrten gemacht, und bei den Angeboten, bei denen die Servicegebühr noch zusätzlich bezahlt werden muss, wurde auf diesen Umstand immer hingewiesen. Zudem kann ich der automatischen Abbuchung ja auch noch auf dem Schiff widersprechen.

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