Seit 2025 gelten in Island und in Griechenland unterschiedlich gestaltete Touristen-Steuern. Einige Kreuzfahrt-Reedereien belasten diese Steuern oder Gebühren ihren Kunden während der Reise am Bordkonto und argumentieren, sie würden diese Gebühr lediglich im Namen der jeweiligen Landesbehörden kassieren. Doch nach deutschem und EU-Reiserecht ist das in den meisten Fällen unzulässig.
Alle Kosten, Steuern und Gebühren müssen bei einem Pauschalreisevertrag bereits im Reisepreis enthalten sein und dürfen nachträglich nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zusätzlich berechnet werden. Die einschlägigen Gesetze dazu finden Sie im Absatz „Die Rechtslage in Deutschland“.
Man kann wohl davon ausgehen, dass die grundsätzliche Möglichkeit zum Landgang (Griechenland) und der Aufenthalt des Schiffs in nationalen Gewässern (Island) zu den vereinbarten Reiseleistungen zählt, wenn entsprechende Hafenstopps Teil der Reisebeschreibung sind. Entsprechend müssten ein Hafenanlauf und der Landgang dort nach gängiger Rechtsprechung wohl als Teil der vereinbarten Pauschalreise-Leistung gelten (siehe beispielsweise AG München, Urteil vom 1.4.2009, 262 C 1373/09).
Dem Passagier dürfen also keine zusätzlichen Kosten entstehen, wenn er in einem im Katalog ausgeschriebenen Hafen auch tatsächlich an Land gehen will. Und erst recht nicht, wenn wie im Fall von Island die Gebühr sogar ohne Verlassen des Schiffs für alle Passagiere anfällt. Auch wenn Reedereien selbst hier vereinzelt argumentieren, die Gebühr würde ja nicht anfallen, wenn das Schiff außerplanmäßig Island als Hafenstopp ausfallen lässt oder ausfallen lassen muss, beispielsweise wegen schlechtem Wetter.
Das bestätigt auch Rechtsanwalt Kay P. Rodegra gegenüber cruisetricks.de: „Wenn eine Kreuzfahrt mit Hafenstopps und Landgängen ausgeschrieben wird, muss der Reiseveranstalter vorvertraglich über den Gesamtreisepreis informieren. Zusätzliche Gebühren, die anfallen, müssen ebenfalls genannt werden. Informiert der Veranstalter nicht über Mehrkosten, mit denen der Kunde auf der Reise beim Hafenstopp und Verlassen des Schiffes rechnen muss, kann der Reiseveranstalter die Kosten nicht einfordern beziehungsweise ergibt sich ein Erstattungsanspruch für den Kunden.“
Die Gebühren betragen in Häfen in Island derzeit 1.600 isländische Kronen (rund elf Euro) pro Person, in Griechenland je nach Jahreszeit zwischen 4 und 20 Euro pro Person in Santorini und Mykonos sowie 1 und 5 Euro in anderen griechischen Häfen.
Wichtiger Hinweis: Bei Cruisetricks.de arbeiten keine auf Reiserecht spezialisierten Juristen, wir recherchieren journalistisch. Der Beitrag kann daher keine in allen Fällen juristisch gültigen Aussagen enthalten, sondern ist lediglich als Einschätzung zu sehen. Im Einzelfall empfehlen wir unseren Lesern dringend, den konkreten Fall von einer Verbraucherzentrale oder einem Fachjuristen prüfen zu lassen.
Es gibt Ausnahmen, aber die sind sehr begrenzt
Eine Ausnahme erlaubt §651f BGB, wenn diese Möglichkeit in den AGB oder dem Reisevertrag vorgesehen ist und es sich um neu auftauchenden Gebühren nach Vertragsabschluss handelt. Für die meisten Reiseverträge dürfte sich das inzwischen erledigt haben, weil die Gebühren für Griechenland und Island schon seit Anfang beziehungsweise Mitte 2025 in Kraft sind, die meisten Reiseverträge also danach geschlossen wurden.
Und jedenfalls dürfen Reedereien, die eine solche nachträgliche Berechnung in ihren Reisebedingungen nicht vorsehen, sie ohnehin nicht vornehmen. Das dürfte beispielsweise auf MSC Cruises in Island und Griechenland zutreffen. MSC Cruises sagt dazu auf Cruisetricks.de-Anfrage: „Selbstverständlich beachtet MSC Cruises dabei die geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die reiserechtlichen Anforderungen des §651f BGB. Eine pauschale Aussage über sämtliche Buchungen und Abfahrten wäre jedoch nicht sachgerecht.“
§651f BGB verlangt auch, dass der Reiseveranstalter die höheren Kosten mindestens 20 Tage vor Reisebeginn geltend macht, und nicht erst während der Reise dem Bordkonto belastet. Die Erhöhung müsste der Reiseveranstalter mindestens 20 Tage vor der Reise auch aktiv dem Kunden mitteilen (BGH, Urteil vom 19.11.2002 – X ZR 253/01) und nicht nur auf der Website als „Hinweis“ veröffentlichen, wie das beispielsweise 2025 bei Costa geschehen ist und laut Costa auch 2026 so gehandhabt werden soll (wobei Costa zusätzlich auch vor der Buchung individuell auf die potenziellen Gebühren hinweist, in dieser Hinsicht also sehr transparent ist).
Die Rechtsgrundlage in Deutschland
Deutsches Pauschalreiserecht ist eigentlich eindeutig: Der Reisepreis muss auch alle Steuern und Gebühren enthalten, die anfallen. EGBGB Art. 250 §3 Nr. 3 sagt: „… Reisepreis einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, oder, wenn sich diese Kosten vor Vertragsschluss nicht bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende gegebenenfalls noch aufkommen muss …“
BGB §651f begrenzt mögliche Preiserhöhungen nach Vertragsschluss auf enge Ausnahmen (Treibstoffkosten, Steuern, Wechselkurse) und auch nur bis 20 Tage vor Reisebeginn, also nicht erst vor Ort, und knüpft diese Möglichkeit an weitere Bedingungen, weswegen viele Reiseveranstalter von dieser Regelung gar keinen Gebrauch machen. Details dazu finden Sie in unserem Beitrag „Steigende Ölpreise: Wann Kreuzfahrt-Urlaubern ein Treibstoffzuschlag droht“.
Nebenbei gilt auch §1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), auf die sich Verbraucher aber nicht berufen können, weil es sich um eine wettbewerbsrechtliche Regelung handelt. Klagen könnten also nur Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Auch die Preisangabenverordnung sieht vor, dass der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Pflichtabgaben anzugeben ist.
Für die Reedereien ist diese Rechtslage nicht ganz einfach. Denn tatsächlich fallen die Gebühren in Griechenland nur an, wenn ein Passagier auch wirklich an Land geht, und in Island nur, wenn das Schiff auf der konkreten Reise auch wirklich den geplanten Hafen anläuft. Aber das trifft auch auf andere Betriebskosten der Reedereien wie Hafengebühren oder Treibstoff zu. Dass man die Tourismusgebühren durchaus in den Reisepreis einkalkulieren kann, zeigen die Reedereien, die eben genau das tun und ihren Kunden die Gebühren eben nicht extra in Rechnung stellen.
Ob das Kassieren einer Gebühr der Reederei vor Ort beziehungsweise über die Belastung des Bordkontos rechtmäßig ist, wird im Einzelfall letztlich nur ein Gericht klären können. Gegenargumente könnte es insbesondere bei Griechenland geben, wo die Gebühr nur dann fällig wird, wenn ein Passagier tatsächlich im jeweiligen Hafen von Bord geht, und der Passagier damit selbst bestimmt, ob die Gebühr fällig wird oder nicht. Andererseits wäre bei einer Kreuzfahrt mit überwiegend griechischen Häfen quasi ohne zusätzliche Zahlung kein Landgang möglich, was dem Grundzuschnitt einer Griechenland-Kreuzfahrt widersprechen würde.
Regelungen der Reedereien im Detail
Laut den online einsehbaren Reisebedingungen beziehungsweise AGB sehen folgende Reedereien keine Zuschlags-Regelung vor, dürften also entsprechende Steuern und Gebühren dem Kunden nicht zusätzlich zum Reisepreis weiterbelasten:
- AIDA Cruises
- Cunard Line
- Hapag-Lloyd Cruises
- MSC Cruises
- TUI Cruises
Entsprechende Regelungen sind dagegen in den AGB oder Reisebedingungen auf den Websites der folgenden Reedereien enthalten. Sie könnten also grundsätzlich unter den genannten Voraussetzungen nachträglich kassieren – was, wohlgemerkt, nicht bedeutet, dass sie es auch tatsächlich tun (Auflistung ohne Prüfung, ob die konkreten Formulierungen den Anforderungen des Gesetzes standhalten):
- Costa
- Interconnect (Princess Cruises, Carnival Cruise Line, P&O Cruises)
- NCL
- Nicko Cruises
- Phoenix Reisen
- Plantours
- Royal Caribbean International




