Seit 2025 gelten in Island und in Griechenland unterschiedlich gestaltete Touristen-Steuern. Einige Kreuzfahrt-Reedereien belasten diese Steuern oder Gebühren ihren Kunden während der Reise am Bordkonto und argumentieren, sie würden diese Gebühr lediglich im Namen der jeweiligen Landesbehörden kassieren. Doch nach deutschem und EU-Reiserecht ist das wohl in den meisten Fällen unzulässig.
Alle Kosten, Steuern und Gebühren müssen bei einem Pauschalreisevertrag bereits im Reisepreis enthalten sein und dürfen nachträglich nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen zusätzlich berechnet werden. Die einschlägigen Gesetze dazu finden Sie im Absatz „Die Rechtslage in Deutschland“.
Man kann wohl davon ausgehen, dass die grundsätzliche Möglichkeit zum Landgang (Griechenland) und der Aufenthalt des Schiffs in nationalen Gewässern (Island) zu den vereinbarten Reiseleistungen zählt, wenn entsprechende Hafenstopps Teil der Reisebeschreibung sind. Entsprechend müssten ein Hafenanlauf und der Landgang dort nach gängiger Rechtsprechung als Teil der vereinbarten Pauschalreise-Leistung gelten (siehe beispielsweise AG München, Urteil vom 1.4.2009, 262 C 1373/09).
Dem Passagier dürfen also keine zusätzlichen Kosten entstehen, wenn er in einem im Katalog ausgeschriebenen Hafen auch tatsächlich an Land gehen will. Und erst recht nicht, wenn wie im Fall von Island die Gebühr sogar ohne Verlassen des Schiffs für alle Passagiere anfällt. Auch wenn Reedereien selbst hier vereinzelt argumentieren, die Gebühr würde ja nicht anfallen, wenn das Schiff außerplanmäßig Island als Hafenstopp ausfallen lässt oder ausfallen lassen muss, beispielsweise wegen schlechtem Wetter.
Das bestätigt auch Rechtsanwalt Kay P. Rodegra gegenüber cruisetricks.de: „Wenn eine Kreuzfahrt mit Hafenstopps und Landgängen ausgeschrieben wird, muss der Reiseveranstalter vorvertraglich über den Gesamtreisepreis informieren. Zusätzliche Gebühren, die anfallen, müssen ebenfalls genannt werden. Informiert der Veranstalter nicht über Mehrkosten, mit denen der Kunde auf der Reise beim Hafenstopp und Verlassen des Schiffes rechnen muss, kann der Reiseveranstalter die Kosten nicht einfordern beziehungsweise ergibt sich ein Erstattungsanspruch für den Kunden.“
Die Gebühren betragen in Häfen in Island derzeit 1.600 isländische Kronen (rund elf Euro) pro Person, in Griechenland je nach Jahreszeit zwischen 4 und 20 Euro pro Person in Santorini und Mykonos sowie 1 und 5 Euro in anderen griechischen Häfen.
Wichtiger Hinweis: Bei Cruisetricks.de arbeiten keine auf Reiserecht spezialisierten Juristen, wir recherchieren journalistisch. Der Beitrag kann daher keine in allen Fällen juristisch gültigen Aussagen enthalten, sondern ist lediglich als Einschätzung zu sehen. Im Einzelfall empfehlen wir unseren Lesern dringend, den konkreten Fall von einer Verbraucherzentrale oder einem Fachjuristen prüfen zu lassen.
Es gibt Ausnahmen, aber die sind sehr begrenzt
Eine Ausnahme erlaubt §651f BGB, wenn diese Möglichkeit in den AGB oder dem Reisevertrag vorgesehen ist und es sich um neu auftauchenden Gebühren nach Vertragsabschluss handelt. Für die meisten Reiseverträge dürfte sich das inzwischen erledigt haben, weil die Gebühren für Griechenland und Island schon seit Anfang beziehungsweise Mitte 2025 in Kraft sind, die meisten Reiseverträge also danach geschlossen wurden.
Und jedenfalls dürfen Reedereien, die eine solche nachträgliche Berechnung in ihren Reisebedingungen nicht vorsehen, sie ohnehin nicht vornehmen. Das dürfte beispielsweise auf MSC Cruises in Island und Griechenland zutreffen.

MSC Cruises sagt dazu auf Cruisetricks.de-Anfrage: „Selbstverständlich beachtet MSC Cruises dabei die geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die reiserechtlichen Anforderungen des §651f BGB. Eine pauschale Aussage über sämtliche Buchungen und Abfahrten wäre jedoch nicht sachgerecht.“

§651f BGB verlangt auch, dass der Reiseveranstalter die höheren Kosten mindestens 20 Tage vor Reisebeginn geltend macht, und nicht erst während der Reise dem Bordkonto belastet. Die Erhöhung müsste der Reiseveranstalter mindestens 20 Tage vor der Reise auch aktiv dem Kunden mitteilen (BGH, Urteil vom 19.11.2002 – X ZR 253/01) und nicht nur auf der Website als Hinweis veröffentlichen, wie das beispielsweise 2025 bei Costa geschehen ist und laut Costa auch 2026 so gehandhabt werden soll (wobei Costa zusätzlich auch vor der Buchung individuell auf die potenziellen Gebühren hinweist, in dieser Hinsicht also sehr transparent ist). Auch TUI Cruises wählt für die Mein-Schiff-Reisen diesen Weg.
Reedereien, die diese Gebühren dennoch von ihren Kunden kassieren, argumentieren, dass §651f BGB gar nicht einschlägig sei. Die Gebühren seien nicht in ihrem Einflussbereich und somit von den Kunden in jeweils konkreten Fall vor Ort zu bezahlen.
Einige Reedereien beziehen sich aber offenbar auf eine Ausnahme von diesen Regeln für Fälle, in denen sich „Kosten vor Vertragsschluss nicht bestimmen lassen“ (EGBGB Art. 250 §3 Nr. 3). Auch wenn die Griechenland-Gebühren nur anfallen, wenn der Passagier tatsächlich an Land geht, stehen die Kosten dafür eigentlich fest und die Reiseleistung „Griechenland“ ist im Reisevertrag vereinbart. Eine solche Argumentation steht also auf wackeligen Beinen.
TUI Cruises bleibt auf Nachfrage von cruisetricks.de vage: „Wir sind uns bewusst, dass die rechtliche Einordnung der Weiterbelastung solcher staatlichen Abgaben je nach Kommunikation unterschiedlich bewertet wird. Wir haben unsere Vorgehensweise sorgfältig geprüft und handeln auf Grundlage unserer rechtlichen Bewertung.“
Die Rechtsgrundlage in Deutschland
Deutsches Pauschalreiserecht ist eindeutig: Der Reisepreis muss auch alle Steuern und Gebühren enthalten, die anfallen. EGBGB Art. 250 §3 Nr. 3 sagt: „… Reisepreis einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, oder, wenn sich diese Kosten vor Vertragsschluss nicht bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende gegebenenfalls noch aufkommen muss (…)“. In jedem Fall muss eine Reederei seine Kunden also zwingend auf solche Gebühren bei Vertragsschluss hinweisen – ob das allein aber in den Fällen von Griechenland und erst Recht bei Island ausreicht, um die Gebühren rechtmäßig zu kassieren, muss vermutlich die Justiz klären, denn in diesen Fällen steht die Höhe der jeweiligen Gebühr ja durchaus vorher schon fest.
BGB §651f begrenzt mögliche Preiserhöhungen nach Vertragsschluss auf enge Ausnahmen (Treibstoffkosten, Steuern, Wechselkurse) und auch nur bis 20 Tage vor Reisebeginn, also nicht erst vor Ort, und knüpft diese Möglichkeit an weitere Bedingungen, weswegen viele Reiseveranstalter von dieser Regelung gar keinen Gebrauch machen. Details dazu finden Sie in unserem Beitrag „Steigende Ölpreise: Wann Kreuzfahrt-Urlaubern ein Treibstoffzuschlag droht“.
Nebenbei gilt auch §1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), auf die sich Verbraucher aber nicht berufen können, weil es sich um eine wettbewerbsrechtliche Regelung handelt. Klagen könnten also nur Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Auch die Preisangabenverordnung sieht vor, dass der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Pflichtabgaben anzugeben ist.
Für die Reedereien ist diese Rechtslage nicht ganz einfach. Denn tatsächlich fallen die Gebühren in Griechenland nur an, wenn ein Passagier auch wirklich an Land geht, und in Island nur, wenn das Schiff auf der konkreten Reise auch wirklich den geplanten Hafen anläuft. Aber das trifft auch auf andere Betriebskosten der Reedereien wie Hafengebühren oder Treibstoff zu. Dass man die Tourismusgebühren durchaus in den Reisepreis einkalkulieren kann, zeigen die Reedereien, die eben genau das tun und ihren Kunden die Gebühren eben nicht extra in Rechnung stellen.
Ob das Kassieren einer Gebühr der Reederei vor Ort beziehungsweise über die Belastung des Bordkontos rechtmäßig ist, wird im Einzelfall letztlich nur ein Gericht klären können. Gegenargumente könnte es insbesondere bei Griechenland geben, wo die Gebühr nur dann fällig wird, wenn ein Passagier tatsächlich im jeweiligen Hafen von Bord geht, und der Passagier damit selbst bestimmt, ob die Gebühr fällig wird oder nicht. Andererseits wäre bei einer Kreuzfahrt mit überwiegend griechischen Häfen quasi ohne zusätzliche Zahlung kein Landgang möglich, was dem Grundzuschnitt einer Griechenland-Kreuzfahrt widersprechen würde.
Regelungen der Reedereien im Detail
Laut den online einsehbaren Reisebedingungen beziehungsweise AGB sehen folgende Reedereien keine Zuschlags-Regelung vor, dürften also entsprechende Steuern und Gebühren dem Kunden nicht zusätzlich zum Reisepreis weiterbelasten, zumindest nicht unter bBerufung auf BGB §651f :
- AIDA Cruises
- Cunard Line
- Hapag-Lloyd Cruises
- MSC Cruises (weist laut Leserberichten bei der Buchung auf anfallende Gebühren hin)
- TUI Cruises (weist bei der Buchung auf zusätzlich anfallende Griechenland-Gebühren hin)
Entsprechende Regelungen sind dagegen in den AGB oder Reisebedingungen auf den Websites der folgenden Reedereien enthalten. Sie könnten also grundsätzlich unter den genannten Voraussetzungen nachträglich kassieren – was, wohlgemerkt, nicht bedeutet, dass sie es auch tatsächlich tun (Auflistung ohne Prüfung, ob die konkreten Formulierungen den Anforderungen des Gesetzes standhalten):
- Costa (weist bei der Buchung auf anfallende Gebühren hin)
- Interconnect (Princess Cruises, Carnival Cruise Line, P&O Cruises)
- NCL
- Nicko Cruises
- Phoenix Reisen
- Plantours
- Royal Caribbean International





Wir sind gerade auf der MSC Preziosa von Island auf dem Weg zurück nach Hamburg.
Diese Kreuzfahrt haben wir als Back to Back ‚Last Minute‘ auf der vorherigen Kreuzfahrt gebucht.
Es wurde zwar erwähnt, dass Gebühren anfallen, aber nicht, wie hoch sie sein werden.
Jetzt wurden uns 88 € auf unserem Bordkonto belastet.
Hätten wir eine Chance, das Geld wiederzubekommen?
Hallo Herr Lehmann, ich bin kein Anwalt, deshalb darf ich in konkreten Fällen keine Rechtsberatung erteilen. Meine Argumentation (und die eines Anwalts) lesen Sie ja oben im Beitrag. Einen Versuch dürfte es allemal wert sein. Ob sich wegen 88 Euro dann aber auch eine Klage lohnen würde, steht natürlich wieder auf einem anderen Blatt …
Wir sind auf der gleichen Tour.
Haben regulär gebucht 5 Wochen vor Abfahrt. Im Vorfeld nirgendwo ein Hinweis auf die zusätzlichen Gebühren in Island, weder vom Reisebüro noch von MSC. Erst beim Ticketerhalt wurde in einer leicht zu übersehenden Notiz darauf hingewiesen.
Der Betrag von 88 Euro landet trotzdem auf der Abrechnung.
Ich glaube, das ist alles nicht so ganz astrein.
Wenn wir zu Hause sind, werde ich nochmal mit unserem Reisebüro Kontakt aufnehmen.
Es geht mir nicht so sehr um das Geld. Aber es muss geklärt werden, ob das alles so in Ordnung ist.
Eines ist ganz klar: Es geht hier nicht um die „Eindämmung von Übertourismus“, sondern um eine ziemliche schäbige Aktion, um von Kreuzfahrtgästen weitere, ziemlich heftige Gebühren zu kassieren.
Die griechische Inselwelt hätte sehr viele schöne und interessante Alternativen zu bieten, aber an den Buchungen sieht man, dass das die Masse der Passagiere nicht interessiert. Die wollen die Orte besuchen, die sie in den Katalogen und an den Wänden in den Reisebüros sehen.
Für die Reedereien ist es eine lose-lose-Situation – sie müssen diese Destinationen anbieten, können die Kosten aber nicht absorbieren, dafür sind die Kalkulationen zu eng.
Da die Gebühr pro Landgänger verrechnet werden, ist es fairerweise nur möglich, die Gebühr extra zu verrechnen.
Jemand, der schon 10x auf Santorini war und sich das Gedränge nicht antun will und nur vom Schiff aus den atemberaubenden Anblick genießen will, hat ein Recht darauf, die Gebühr nicht automatisch auf seinen Reisepreis aufgeschlagen zu bekommen.
Bei Island ist die Lage natürlich anders, weil sie pro Passagier auf dem Schiff abrechnen, allerdings frage ich mich, ob ein Land, das aufgrund der Seetage und der extrem kurzen Saison ohnehin nicht das attraktivste Ziel für Kreuzfahrten ist, die Gäste mit heftigen Extragebühren, zusätzlich zu den sowieso verrechneten Hafengebühren, zu vergraulen, sonderlich weise handelt.
@Iwasoisbessa: Ich stimme Dir zu, dass es sinnvoll ist/wäre, die Gebühr individuell zu erheben, auch wenn man an den angeblichen Zweck denkt, Overtourism einzudämmen. Denn wenn es im Reisepreis enthalten ist, hat es keine Wirkung auf den Einzelnen, weil er davon im Zweifel gar nichts merkt.
Aber: Deutsches Reiserecht gibt das meiner Auffassung nach einfach nicht her. Der Betrag, der zu zahlen ist, steht fest, wäre für die Reederei also einfach in den Reisepreis einzurechnen (mit dem Vorteil, sogar Geld zu sparen, wenn jemand dann gar nicht an Land geht). Und viele Reedereien kalkulieren es ja auch tatsächlich in die Preise ein. Das Argument, es gebe keinen Spielraum dafür, lasse ich daher nicht gelten.
Und schliesslich hat der Kunde einen Reisevertrag, der Hafenstopps beinhaltet, was nach gängiger Rechtsprechung auch die Möglichkeit zum Landgang beinhaltet (kostenfrei!). Sonst könnte man ja auch sagen: Hey, ich bin auf Diät und lasse das Mittagessen ausfallen. Ist doch unfair, dass ich es trotzdem mitbezahlen muss. Oder Entertainment. Oder Sonnenliegen am Pooldeck. Und worin unterscheidet sich die Tourismusgebühr eigentlich von den Liegegebühren (die ja auch nicht anfallen, wenn das Schiff den Hafen wegen Wetter nicht anfährt)? Oder von Kopfsteuern wie z. B. in Barcelona und vielen anderen Häfen, die von den Reedereien ebenfalls in den Reisepreis einkalkuliert werden?
Ich sehe bei Griechenland und Island eher, dass manche Reedereien versuchen, juristische Spitzfindigkeiten auszunutzen, um Kosten nicht in den Reisepreis einkalkulieren zu müssen, wie es das Gesetz eigentlich vorschreibt.