Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors

Kreuzfahrt abgesagt, Boarding verweigert: Wer zahlt den Schaden?

Wer steht für den Schaden gerade, wenn Kreuzfahrt-Reedereien ihren Passagieren das BOarding verweigern, Kreuzfahrten absagen oder Fahrtrouten grundlegen verändern? Während der Covid-19-Pandemie stellten sich solche Fragen besonders dringend, aber heute sind viele dieser Fragen und Antworten weiterhin relevant und gültig. Der Beitrag zeigt die juristischen zusammenhänge auf und erklärt, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Reedereien haben während der Covid-19-Pandemie Tausende Kreuzfahrten abgesagt oder Fahrtrouten deutlich geändert. Beim Neustart durften längst nicht alle gebuchten Passagiere mitfahren, beispielsweise weil sie aus einem Risiko-Land anreisen, die Einreise ins Land des Abfahrtshafens nicht möglich ist oder Ähnliches.

Wie ist die juristische Lage in Hinblick auf Kosten und Erstattungen? Dieser Beitrag gibt kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Kreuzfahrt-Probleme und zeigt auf, welche Rechte Sie haben, wenn Ihre Kreuzfahrt abgesagt wird.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Übersicht häufig gestellter Rechtsfragen: „Juristische Fragen rund um Kreuzfahrten und Covid-19“. Wie Sie an Ihr Geld kommen, wenn Sie eine Erstattung verlangen, lesen Sie im Beitrag Kreuzfahrt abgesagt – wie bekomme ich mein Geld zurück? Für einen Überblick zu allen rechtlichen Themen rund um die Kreuzfahrt, lesen Sie unseren Beitrag Reiserecht in der Kreuzfahrt: Worauf Sie achten sollten und wie Sie zu Ihrem Recht kommen“.

Bitte beachten Sie jedoch: Die Infos dienen lediglich als Richtlinie. Die rechtliche Lage ist in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen und kann von den geschilderten Situationen abweichen. Insbesondere in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie kam es teils zu Situationen, die in dieser Form bislang nicht vor Gericht geklärt worden waren.

Deshalb ist in jedem konkreten Fall zu empfehlen, den Rat einer Verbraucherzentrale oder eines Fachanwalts für Reiserecht einzuholen, die zur Beratung im konkreten Einzelfall berechtigt sind. Viele Hinweise finden sich außerdem in einem Leitfaden zum Pauschalreiserecht des Bundesjustizministeriums oder in den Reiserechtstipps des ADAC.

Tipp: Der erste Schritt sollte immer sein, die Reederei beziehungsweise den Reiseveranstalter anzusprechen. Informieren Sie sich gegebenenfalls über gesetzliche Fristen für ein juristisches Vorgehen, haben Sie aber innerhalb dieser Fristen auch ein wenig Geduld mit den Reedereien. Denn auch dort arbeiten nur Menschen …

Reedereien storniert Kreuzfahrt – welche Ansprüche hat der Passagier?

Kreuzfahrten sind Pauschalreisen. Daher spielt es keine Rolle, ob die Reederei die Kreuzfahrt wegen des Coronavirus‘ oder aus einem anderen Grund absagt. Der Kunde hat Anspruch auf vollständige Erstattung des Reisepreises. Das gilt für alle Leistungen des Pauschalreisevertrags, gegebenenfalls also auch eine im Paket gebuchte Fluganreise.

Wer die Anreise individuell gebucht hat, kann im Falle einer Absage wegen des Corona-Virus typischerweise keinen Anspruch auf Erstattung durch die Reederei geltend machen. Allerdings könnte es Ansprüche geben, wenn der Reiseveranstalter eine Mitschuld an den entstandenen Kosten trägt, wenn er seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Siehe dazu unser Interview mit dem Reiserechtswissenschaftler Prof. Dr. Ernst Führich: „Coronavirus juristisch: Welche Rechte haben Kreuzfahrtpassagiere?“ im Abschnitt „Welche Rolle spielt es, zu welchem Zeitpunkt eine Reise vom Veranstalter abgesagt oder wesentlich verändert wird?“

Zu beachten: Eine allgemeine Information, beispielsweise eine Pressemitteilung über die Absage von bestimmten Kreuzfahrten löst den Reisevertrag noch nicht auf. Der Vertrag gilt grundsätzlich erst einmal weiter, bis der Veranstalter den individuellen Vertrag tatsächlich kündigt. Allerdings muss er das sehr zeitnah tun.

Muss man bei Absage einer Kreuzfahrt einen Gutschein als Reisepreis-Erstattung akzeptieren?

Besteht ein juristischer Anspruch auf Reisepreis-Erstattung, muss der Kunde keinen Gutschein akzeptieren. Vielmehr muss die Rückerstattung sogar innerhalb von 14 Tagen erfolgen – was in der aktuellen Situation mit dem Coronavirus jedoch als etwas unrealistisch erscheint.

Allerdings kann der Kunde ein Gutscheinangebot des Veranstalters annehmen, sollte dann aber davon ausgehen, dass er sich mit dem Veranstalter vertraglich geeinigt hat. Später dürfte es daher schwierig werden, stattdessen noch eine Erstattung geltend zu machen. Ein Gutscheinangebot muss der Kunde aber ausdrücklich und aktiv annehmen. Stillschweigendes Einvernehmen reicht dafür nicht aus.

Inzwischen hat die EU-Kommission klargestellt: Gutscheine dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Kunde dem zustimmt. Das Recht auf Erstattung darf nicht durch einen Gutschein ausgehebelt werden. Die Bundesregierung hat am 27. Mai eine staatliche Absicherung von – weiterhin freiwilligen – Gutscheinen sowie die Rückzahlungspflicht zum 31. Dezember 2021 beschlossen. Dies muss nun allerdings noch als Gesetz verabschiedet werden.

Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren ausführlichen Beitrag „Erstattung, Umbuchung, Reisegutschein? Reiseveranstalter appellieren: „Buchen Sie um statt zu stornieren!

Reederei verweigert die Einschiffung zum Kreuzfahrtschiff wegen Besuch von Risikoländern, Fieber des Passagiers oder Ähnlichem

Reiserechtswissenschaftler Führich sagt dazu: „Ist bei der Kreuzfahrt das Einchecken eines Passagiers wegen Krankheitsanzeichen wie Fieber nicht möglich, realisiert sich nicht das persönliche Krankheitsrisiko. Das verweigerte Einchecken ist direkte Folge der Coronavirus-Pandemie und zählt zu den unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen. Damit hat der Reiseveranstalter schlüssig den Vertrag vor Reiseantritt gekündigt und er muss alle Zahlungen binnen 14 Tagen erstatten. Der Kunde hat einen Geldanspruch, kann aber auch freiwillig einen Gutschein oder eine Umbuchung akzeptieren.“ Er ergänzt: „Für Reedereien ist die Situation schrecklich und es ist auf staatliche Stützung der gesamten Reisebranche zu hoffen.“

Was ist, wenn ich die Reise nicht antreten kann, weil ich erkrankt bin?

Wer eine Reise wegen einer Erkrankung oder anderen persönlichen Gründen nicht antritt, kann lediglich im Rahmen der Storno-Bedingungen zurücktreten, die im Reisevertrag vereinbart sind. In dieser Hinsicht gelten für den Coronavirus keine anderen Regelungen. Ein Recht auf Erstattung des gesamten Reisepreises besteht hier nicht. Eventuell bieten die Veranstalter aber Kulanzregelungen an – nachfragen lohnt sich.

Bei Erkrankungen, die den Antritt einer Reise verhindert, zahlt typischerweise aber eine Reiserücktrittversicherung. Tritt die Krankheit während der Reise auf, springt gegebenenfalls eine Reiseabbruchversicherung ein.

Allerdings schließen manche Versicherungen Pandemie-Ereignisse wie die aktuelle Covid-19-Pandemie als höhere Gewalt aus. Hier sollte man seine Versicherungsbedingungen genau prüfen.

Änderungen von Fahrtroute oder Abfahrts-/Zielhafen: Besteht ein Rücktrittsrecht oder Minderungsanspruch?

Infos zu dieser Frage finden Sie in unserem Interview mit Reiserechtswissenschaftler Prof. Dr. Ernst FührichCoronavirus juristisch: Welche Rechte haben Kreuzfahrtpassagiere?“ in den Abschnitten „Wann hat der Kunde das Recht, eine Reise kostenfrei zu stornieren, wenn sich der Abfahrts- oder Zielhafen ändert?“ und „Hat der Pauschalreisende Anspruch auf Teil-Erstattung des Reisepreises bei ausgefallenen Hafenstopps auf einer Kreuzfahrt …“

Flug kann wegen Einreisesperre ins Land des Abfahrtshafens nicht angetreten werden, die Kreuzfahrt findet aber statt

Reiserechtswissenschaftler Führich sagt dazu: „Es gibt ein kostenfreies Rücktrittsrecht für die Kreuzfahrt auch dann, wenn ein individuell gebuchter Zubringerflug zum Abreisehafen wegen der Epidemie abgesagt wird, auch wenn diese Beförderung nicht Teil des Reisepakets einer Kreuzfahrt ist.“

Im Spiegel sagte Führich auch, dass Flugpassagiere kostenfrei stornieren dürfen, wenn sie in das Zielland faktisch nicht einreisen dürfen. Das gelte auch, wenn ihnen in dem Zielland Quarantäne drohe. Die Airline müsse daher den Ticketpreis erstattet. Allerdings dürften solche Fälle eher theoretischer Natur sein, weil die Airlines die Flüge ohnehin weitgehend von sich aus absagen werden, wenn ein Einreiseverbot beispielsweise in die USA oder nach Italien besteht.

Storniert die Airline Flüge übrigens von sich aus, besteht hier auf jeden Fall ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Preises. Eventuell besteht auch Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrichtlinie, sofern die Stornierung nicht zwingend aufgrund der Coronavirus-Situation erfolgt ist.

Ich habe Kosten aus einer selbst stornierten Kreuzfahrt, die später von der Reederei abgesagt wird

Manche Kreuzfahrtpassagiere stornieren aus Unsicherheit oder Angst vor dem Coronavirus ihre Kreuzfahrten und nehmen dafür mehr oder weniger hohe Stornokosten in Kauf. Aber was ist, wenn eine solche Kreuzfahrt später von der Reederei ohnehin abgesagt wird? Oder wenn die Kreuzfahrt zwar stattfindet, der Passagier aber aufgrund geänderter Regelungen das Boarding verweigert würde, beispielsweise wegen Aufenthalts in Risikogebieten, oder Altersbeschränkungen?

In diesen Fällen dürfte es aus juristischer Sicht kaum eine Möglichkeit geben, sich die Stornogebühren von der Reederei zurückzuholen (außer man hat sich bereits bei der Kündigung des Reisevertrages auf § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB berufen – siehe unten). Denn zum Zeitpunkt der Stornierung galten noch die ursprünglich vereinbarten Reisebedingungen. Und sagt eine Reederei eine Kreuzfahrt ab, nachdem der Kunde bereits zuvor selbst storniert hatte, existiert zum Zeitpunkt der Absage durch die Reederei kein Reisevertrag mehr, der davon betroffen wäre.

Lediglich wenn man den Nachweis führen könnte, dass die Reederei bereits zum Zeitpunkt des Kundenstornos wusste, dass sie die Kreuzfahrt absagen würden, gäbe es wohl eine Chance. Im Zweifel sollte man zunächst prüfen, ob die Reederei zu Kulanz bereit ist und im zweiten Schritt gegebenenfalls den Rat eines Anwalts einholen.

Anders sieht es aus, wenn man sich bereits bei der Kündigung des Reisevertrages auf § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB beruft, der eine Kündigung ohne Stornogebühr vorsieht. Das geht nämlich dann, wenn vorab mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit klar ist, das die Reise nicht wird stattfinden können oder es erhebliche Einschränkungen geben wird. Das muss aber eben im juristischen Sinne schon zum Kündigungszeitpunkt klar sein und sich nicht erst hinterher herausstellen. Details zur Reisevertragskündigung finden Sie in unserem Beitrag „Wann Corona-Risiken und Masken-Pflicht (k)ein Grund für einen Reiserücktritt sind“.

Eine etwas andere Sichtweise als die meisten Juristen hat die Verbraucherzentrale Bundesverband. Sie geht davon aus, dass eine Erstattung der Stornogebühren zu erfolgen hat, wenn bei Stornierung durch den Kunden unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorlagen (früher als „höhere Gewalt“ bezeichnet) und diese zum Zeitpunkt der Reise immer noch vorliegen – unabhängig davon, ob die Reise dann tatsächlich auch vom Veranstalter selbst abgesagt wird oder nicht. Vor Gericht ist dies bislang aber noch nicht entschieden, verlassen sollte man sich deshalb darauf wohl eher nicht.

Rücksprache mit einem Reiserechtsanwalt kann sich bei diesem Thema lohnen.

Für meine Kreuzfahrt steht die Restzahlung an. Darf ich die zurückhalten?

Für viele ergibt sich im Moment folgende Situation: Eine gebuchte Kreuzfahrt beginnt in einigen Wochen und die Zahlung des restlichen Reisepreises wird fällig. Der Kunde zweifelt, ob die Reise wirklich stattfinden wird, die Reederei hat bislang aber nicht abgesagt. Darf man die Restzahlung zurückhalten?

Alle Details zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag „Restzahlung leisten, obwohl Absage der Kreuzfahrt absehbar ist?“, der sich ausführlich mit diesem Thema beschäftigt.

Beachten Sie bitte, dass sich alle Informationen in diesem Beitrag auf deutsches Reiserecht beziehen. Das Recht in anderen Ländern kann davon abweichen. Deutsches Reiserecht ist anwendbar auf Reisen, die mit einem deutschen Vertragspartner abgeschlossen wurden. Auskunft darüber geben im Zweifel die Buchungsunterlagen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deutsches Recht nicht zulässt, dass wir Rechtsberatung zu konkreten Fällen erteilen (und es im Detail auch nicht können, weil wir keine Reiserechtsanwälte sind). Rechtsberatung ist Anwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten.

49 Kommentare

Über den Autor: FRANZ NEUMEIER

Franz Neumeier
Über Kreuzfahrt-Themen schreibt Franz Neumeier als freier Reisejournalist schon seit 2009 für cruisetricks.de und einige namhafte Zeitungen und Zeitschriften. Sein Motto: Seriös recherchierte Fakten und Hintergründe statt schneller Schlagzeilen und Vorurteile, damit sich jeder seine eigene Meinung bilden kann. TV-Reportagen zitieren ihn als Kreuzfahrt-Experten und für seine journalistische Arbeit wurde er mehrfach ausgezeichnet. Er wird regelmäßig in die Top 10 der „Reisejournalisten des Jahres“ gewählt und gewann mit cruisetricks.de mehrfach den „Reiseblog des Jahres“-Award.

49 Gedanken zu „Kreuzfahrt abgesagt, Boarding verweigert: Wer zahlt den Schaden?“

  1. Vielen Dank für Ihre tolle und schnelle Unterstützung . Das ist heute auch nicht mehr selbstverständlich.
    Auch wenn ich mein Geld nicht vollständig zurückbekommen sollte. Es geht vorrangig um viel mehr. Keiner kann was für diese Situation. Die ganze Welt steht bald still. Wir müssen unsere „kleinen“ Probleme selbst in diesen Zeiten nicht so wichtig nehmen. Allen alles Gute!

  2. @Franz Neumeier
    Vielen Dank für die beste Darstellungen dieses so aktuellen Themas. Ich werde mir die Seite auf den Desktop ziehen und mir das eine und andere verinnerlichen. Natürlich möchte jeder, so wie wir auch, dass die gebuchten Reiseelemente wie geplant passend bleiben und ohne Zwischenfälle, mit viel Freude, genutzt werden können. Natürlich ist es höchst ärgerlich, wenn sich Leute ein für sie unzumutbares Szenario vorstellen und deshalb von sich aus stornieren und wenige Tage später die Reederei die Kreuzfahrt absagt. In unserem Fall sind es mehrere Reisekomponenten die alle für sich geregelt werden müssen:
    Hinflug (Buisiness) nach CPT, gebuchtes 1. Aptm. mit erreichtem Storno von 100%, 8 tägiges Individual Paket mit Guide und Übernachtungen auf der Gardenroute mit erreichtem Storno von 80%, 2. Aptm. mit erreichtem Storno von 100%, Positionierungskreuzfahrt 29 Tage nach Venedig (Keine Änderung der Route angekündigt) erreichter Storno 35% (Montag 50%), Rückflug ab Venedig.
    Eigentlich glaube ich auch, dass uns die Reise kaum noch die Freude bringen kann, die wir uns erhoffen und uns möglicherweise Änderungen oder Absage der Route uns erst in Kapstadt bekannt wird. Aber trotzdem werden wir die Reise von uns aus nicht stornieren, weil die entstehenden Kosten, dann einfach zu hoch sind. Dazu bräcuchten wir noch einen Rückflug ab CPT, den wir nicht mehr in der Eco (bin ein Nervenbündel) ertragen könnten. Mein Blog zeigt die Reise als Vorschau.

  3. @Rainer Buch: Viel Glück! Ich drücke die Daumen, dass die Reise trotzdem eine wunderschöne wird. Immerhin wird es eine sehr exklusive Reise, weil aktuell weltweit nahezu keine Kreuzfahrtschiffe mehr aktiv sind; das ist schon etwas Besonderes, zu dieser Zeit noch mit einem Kreuzfahrtschiff zu fahren ;-)

  4. Hallo und MOIN, ich bin Mitarbeiter im Gesundheitswesen und mich würde interessieren, ob es in diesem Fall Ausnahmen bei einer möglichen Stornierung/Rücktritt gibt. Unsere Reise soll am 30.03. mit TUI Cruises durch die Karibik gehen (1 Hafen ist bereits gecancelt, Jamaica, USA, einige südamerikanische Staaten haben bereits Einreiseverbote verhängt).
    Viele Grüße und vielen Dank für die Einschätzung,
    Rainer

  5. @Rainer: Da kann ich Ihnen nur empfehlen, sich direkt an TUI Cruises zu wenden. Offiziell sind mir keine Ausnahmen bekannt, aber vielleicht ist da ja dennoch was zu machen …

  6. Hallo,
    wir sind am 22.04. auf der MS Rotterdam von HAL gebucht. Unsere Restzahlung ist am 23.03. fällig. Wir gehen aktuell davon aus, dass die Kreuzfahrt abgesagt wird. Ich habe jetzt aber ein wenig Angst den Restbetrag zu überweisen weil ich irgendwie nicht sicher bin, ob wir wegen Insolvenz oder ähnlichem, jemals das Geld wieder sehen oder einen FCC nutzen können werden. Wenn ich allerdings nicht überweise wird wahrscheinlich meine Anzahlung futsch sein.
    Was würdet ihr machen?
    Herzlichen Gruß
    Mathias

  7. @Mathias Bauer: Wenn Sie in Deutschland gebucht haben, haben Sie doch auch einen Sicherungsschein, oder? Dann besteht in Hinblick auf eine mögliche Insolvenz (die ich zumindest zum jetzigen Zeitpunkt beim größten Kreuzfahrt-Unternehmen der Welt eh‘ für sehr unwahrscheinlich halte) doch eigentlich kein Risiko. Und bis zum 23.3. sind ja noch ein paar Tage hin – vielleicht ist bis dahin auch schon klar, ob die Reise stattfindet oder abgesagt wird.

  8. Danke für den Beitrag, der mich in meiner Meinung bestärkt. Ich selber habe für den 1.4.20 eine Kreuzfahrt inklusive Flug bei Celebrity gebucht. Gestern erhielt ich die Nachricht, dass ich nicht mehr an Bord darf. Nachmittags bekam ich dann einen geänderten Routenverlauf zugeschickt. Also habe ich bei Celebrity nachgefragt, was das soll. Antwort: ich solle sagen, ob ich die Reise antreten oder kündigen wolle. Wieso ich? Celebrity hatte mich aus verständlichen und nachvollziehbaren Gründen vor die Tür gesetzt! Und dann schrieben sie noch von der Möglichkeit umzubuchen oder einen Future Cruise Credit zu erhalten. Ich verstehe ja, dass die das Geld gerne in der Company halten wollen. Aber ist das auch in meinem Interesse?Keiner kann mir sagen, ob es die Company in einigen Wochen noch gibt oder ob sie verkauft wird. Was wird dann aus einem FCC?

  9. @Wilhelm: Ähnliches höre ich auch von anderen Reedereien. Das entsteht sicherlich aus einer Mischung aus Unwissen, Stress und dem Versuch, das Geld im Unternehmen zu halten. Aber die Rechtslage ist, wie oben beschrieben ziemlich eindeutig, wenn die Reederei einen nicht an Bord lässt …

  10. @Franz Neumeier:
    Herzlichen Dank für die Antwort. Sicherungsschein haben wir, insofern warten wir jetzt mal noch ein paar Tage ab was passiert und leisten im Zweifel die Restzahlung,
    Just FYI: Wir haben uns auf der F.R.E.E. kurz unterhalten. Wir waren am Sonntag später Nachmittag da und haben uns über Celebrity und HAL unterhalten, vielleicht erinnern Sie sich.

  11. Danke für den interessanten Beitrag. Zum Punkt „Reederei verweigert die Einschiffung zum Kreuzfahrtschiff wegen Besuch von Risikoländern, Fieber des Passagiers oder Ähnlichem“ habe ich noch folgende Ausgangslage, welche für mich unklar ist. TUI Cruises schreibt: „Bis auf weiteres können wir Gästen und Besatzungsmitgliedern eine Mitreise an Bord nicht ermöglichen, die in den letzten 30 Tagen vor Reisebeginn unter Quarantäne standen und/oder vor diesem Hintergrund aus gesundheitlichen Gründen vom Dienst freigestellt waren“. Unsere Kinder stehen wegen Erkrankungen in ihrer Schule seit dieser Woche in Quarantäne (und somit wir Eltern auch). Muss TUI Cruises uns den Reisepreis erstatten und wie Beweise ich, dass wir in Quarantäne sind. Wir wohnen in der Schweiz und hier spricht man von Selbstisolation und testet nur noch Risikopatienten. Sehr vewirrend im Moment. Obwohl wir ja in der USA starten, denke ich es wird abgesagt, trotzdem interessiert es mich, ob es dazu Meinungen gibt zur Quarantäne.

  12. Recht herzlichen Dank für den informativen Beitrag. Wir haben ab morgen eine Kreuzfahrt mit Celebrity ab Fort Lauderdale, in der App den Hinweis, dass diese nicht stattfindet, aber sind immer noch eingecheckt. Wir waren bereits seit 07.03 in Miami und konnten auf den amerikanischen Seiten Informationen erhalten. Celebrity Deutschland konnte uns nicht informieren ( Zeitpunkt Donnerstag Abend keine Info, nur telefonisch die Info, dass wir wegen des Einreiseverbotes wohl nicht auf das Schiff können . Unser Reisebüro erhielt auf Nachfrage auch keine schriftliche Info, so dass wir am Freitag morgen noch innerhalb der 48 Stunden (geänderte Rücktrittsbedingungen wegen Coronavirus) kündigten. Kurz zuvor erhielten wir den Hinweis von Celebrity USA, dass uns der Zutritt verweigert wird, wegen der geänderten Einreisebestimmungen. Parallel dazu versuchten wir einen Rückflug nach Deutschland zu erhalten, den wir auch für den letzten Lufthansa Flug von Miami nach München für gestern Abend erhielten, so dass wir heute wieder in Deutschland einreisen konnten.
    Die ganze Situation überfordert aktuell die gesamte Branche und wir hoffen auf Erstattung unseres Reisepreises. Wir werden trotzdem wieder auf Kreuzfahrt gehen und wünschen allen starke Nerven, die in einer ähnlichen Situation sind.

  13. @Alexander: Nachdem TUI Cruises heute Nacht zahlreiche Reisen ohnehin abgesagt hat (siehe: https://www.cruisetricks.de/tui-cruises-sagt-wegen-coronavirus-krise-alle-kreuzfahrten-bis-mindestens-2-april-ab/ ), dürfte sich die Frage vermutlich erübrigt haben. Ansonsten wäre die Frage oben glaube ich auch schon beantwortet, denn es handelt sich ja auch hier um eine von der Reederei verweigerte Einschiffung, so wie in den oben dazu beschriebenen Situationen auch. Als Nicht-Jurist darf ich aber nach deutschem Recht keine individuelle Rechtsberatung geben, insofern bitte ich um Verständnis, dass ich Ihre Frage nicht direkt auf den konkreten Fall bezogen beantworten darf. Zu berücksichtigen ist auch, wo Sie gebucht haben, sprich: ob deutsches oder Schweizer Reiserecht angewendet werden müsste.

  14. Habe mit großem Interesse die Beiträge gelesen. Mein Problem ist, dass wir eine Transatlantik Kreuzfahrt mit Celebrity am 19.4. ab Fort Lauderdale bis Rom gebucht haben, Celebrity hat auf dem Cruise Allert vom 12.3. lediglich Beschränkungen für die nächsten 30 Tage aufgeführt,, z.B. Keine Personen die sich 15 Tage vorher in Europa aufgehalten haben (Einreiseverbot in die USA !?????) außerdem wird verlangt, dass Passagiere über 70 Jahre eine schriftliche Bescheinigung vorlegen müssen, dass sie nicht an Diabetes erkrankt sind. (Bin Diabetiker) . Da ich davon ausgehe, dass dies auch noch am 19.4. gefordert wird,
    kann ich die Reise nicht antreten. Da es aber bis dahin noch mehr als 30 Tage sind, fürchte ich, dass ich auf den Stornokosten sitzen bleibe—-s. Bericht von Wilhelm— gibt es einen Tipp wie ich mich verhalten soll.

  15. @Klaus: Die Entscheidung kann ich Ihnen natürlich nicht abnehmen und kenne auch die genauen Rahmenbedingungen nicht (Flug zusammen mit der Kreuzfahrt in Deutschland über Celebrity gebucht?). Aber wie im Beitrag oben von Dr. Führich gesagt, hat man ja ein Recht auf vollständige Erstattung, wenn die Reederei das Boarding aus all diesen Gründen verweigert. Insofern könnten Sie da einfach mal in Ruhe abwarten, oder?

  16. @Klaus: Celebrity hat aktuell Cruise with confidence Regeln. Vll. kann dir dein Reisebüro sagen, ob du jetzt stornieren kannst (bis 48 Stunden vorher möglich). Wenn die Reise noch nicht final gezahlt ist, dann bekommt man sein Geld vollständig zurück. War zumindest der Stand letzte Woche. Celebrity in Deutschland ist sehr bemüht, Auskünfte zu geben. Probiere für Nachfragen einfach mal die Hotline bei denen. Wir haben uns, trotz des Durcheinanders bei Celebrity Deutschland ernst genommen gefühlt,

  17. Hallo!
    Das war ein sehr umfänglicher und gut gestalteter Einstieg in die Thematik. Leider kann ich daraus noch nicht ableiten, wie es sich in unserem Fall verhält. Und zwar hatten wir eine Transatlantikreise (Kapstadt-Mallorca) mit AIDA vom 6.April-25.April gebucht mit individueller Anreise. Diese wie auch alle anderen AIDA Reisen werden nun aufgrund der aktuellen Lage nicht mehr durchgeführt. Unser Problem besteht nun darin, dass wir die Kreuzfahrt als Transportmittel im Sinne eines Fluges von Kapstadt nach Mallorca nutzen wollten und wir bereits seit Weihnachten durch Südafrika reisen. Da die Reise nun abgesagt wurde, bleibt die Frage, inwiefern AIDA dafür sorgen muss, uns wegen des Ausfalls den nun anstehenden Flug nach Hause (1.100 €) zu entschädigen bzw. auch den Anschlussflug an die Kreuzfahrtreise von Mallorca nach Deutschland (200 €) übernehmen müsste im Sinne von entstehenden und unvermeidbaren Folgekosten???
    Ich danke für einen ersten Eindruck, ob ein Anspruch auf Entschädigung bestehen könnte…

  18. Hallo… Wir haben bei DREAMLINES eine Transatlantik Reise gebucht mit Flug von D’dorf über Zürich nach NY… nun läßt die USA keinen Deutschen mehr rein und TUI Cruiser sagte alle Kreuzfahrten bis zum 13.05.2020 ab… Frage: ich könnte meine Anzahlung über die Kreditkarte zurück holen, da die Reise ohnehin nicht stattfindet… doch, wäre das Rechtens – und wie würde TUI Cruiser reagieren ? Mails werden von denen bisher nicht beantwortet.

  19. @Mecky64: Wir dürfen keine Rechtsberatung in konkreten Fällen erteilen. Sie können die Antwort auf die Frage aber, denke ich, ganz gut aus der Antwort zum Absatz „Reedereien storniert Kreuzfahrt – welche Ansprüche hat der Passagier?“ ableiten.

    Ganz allgemein: Nachfrage beim Veranstalter und bei der Reederei in der Hoffnung auf eine Kulanzregelung schadet generell nicht, ggfs. eben zu einem Zeitpunkt, wo deren Hotlines nicht mehr ganz überlastet sind wie im Moment. Nehmen Sie ggfs. Rücksprache mit einem Anwalt, damit sie eventuelle Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen beim Zuwarten nicht verpassen.

  20. Gestern wurde durch die südafrikanische Regierung ein Einreiseverbot für aus Deutschland kommende Reisende verhängt.
    Damit haben sich die Voraussetzungen für die Reise in einer Weise geändert, die wir nicht beeinflussen können und für die wir natürlich auch nicht Verantwortlich sind. Damit sind aus meiner Sicht auch etwaige Stornobedingungen hinfällig.
    Ich bin gerade dabei, die jeweiligen Ansprechpartner der Buchungsplattformen anzuschreiben und geleistete Anzahlungen mit entsprechenden Hinweis zurück zu fordern. Es betrifft den Hinflug, nicht stornierbare Apartements, mehrtägige, Guide geführte Route mit Unterkünften und die Transkreuzfahrt, mit dem Hinweis, das ich die jetzt fällige Restzahlung aus besagten Grund, nicht mehr leisten werde. Der Rückflug Mitte Mai, ist davon noch nicht betroffen, weil dieser wohl noch zu weit weg ist.
    Wir möchten das alles hinter uns lassen. Wir möchten in unserer Entscheidung, ob wir eine ähnlich ausgearbeitete Reise nach Südafrika später noch machen wollen, frei bleiben.
    Insgesamt war diese Seite hilfreich und hatte mich veranlasst, einen kleinen Anerkennungsbeitrag zu überweisen, um damit meinen Dank an Franz Neumeier zum Ausdruck zu bringen.

  21. @Reiner Buch: Vielen, herzlichen Dank für die auch finanzielle Unterstützung! Ich hoffe, Sie können Ihren Schaden so gut wie möglich begrenzen. Bei den vielen unterschiedlichen Leistungen, die da bei Ihnen im Programm sind/waren, wird das sicherlich nicht ganz einfach werden. Andererseits gibt es derzeit von vielen Unternehmen recht großzügige Kulanz-Regelungen, sodass die Voraussetzungen dafür nicht übermäßig schlecht sein sollten.

    Vielleicht noch allgemein angemerkt: Nicht alle Leistungen, die man in einem Reisebüro bucht, sind automatisch Bestandteil eines Pauschalreisepakets, für das im deutschen Reiserecht deutlich mehr Erstattungsmöglichkeiten gegeben sind als bei gebuchten Einzelleistungen, die nicht als Pauschalreise gelten. Da kommt es sehr auf die vereinbarten Vertragsdetails an. Ggfs. lohnt es sich, da den Rat eines Reiserechtsanwalts oder einer Verbraucherzentrale zu suchen, wenn ein Anbieter Erstattungen verweigert (und es sich bei dem betreffenden Betrag lohnt, sich zu streiten und viele eigene Nerven zu opfern).

  22. Vorab: Vielen Dank für die sehr guten Erläuterungen!!!
    Unsere Situation ist noch eine andere.
    Wir haben über einen Reiseveranstalter eine Mittelmeer-Kreuzfahrt gebucht. Diese konnte für einen Preis von 1.500€ auch offiziell auf der TUI Internetseite gebucht werden. Unser Reiseveranstalter hatte anscheinend ein Sonderkontingent um bat uns für einen kleinen Aufpreis vorweg noch einen Hotelaufenthalt für 3 Tage auf Mallorca an.
    Nun war der Sachverhalt wie folgt: Wir sind am 12.03. nach Mallorca geflogen, die Kreuzfahrt sollte am 15.03. starten, zwischenzeitlich wurden jedoch die Häfen gesperrt und die Kreuzfahrt abgesagt, sodass wir am 15.03. nach Deutschland ausgeflogen wurden.
    Nun geht es um die Reiseerstattung – welchen Anspruch haben wir? Können Sie uns bei einer solchen Situation auch einen Rat / Tipp geben?
    Vielen lieben Dank!
    Liebe Grüße,
    Julia

  23. @Julia: Ich darf keine Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen erteilen, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. Allgemein gesprochen: Zunächst einmal ist es wichtig zu ermitteln, ob es sich bei mehreren zusammengefügten Leistungen im rechtlichen Sinne um einen Pauschalreisepaket handelt. Eine Kreuzfahrt ist immer eine Pauschalreise, aber ob zusätzliche Leistungen wie Hotel, Mietwagen o.ä. separat gebucht und vom Reisebüro lediglich vermittelt wurden, muss man im Einzelfall prüfen.
    Grundsätzlich hat man, wenn deutsches Reiserecht anwendbar ist (was evtl. bei einem direkt im Ausland gebuchten Hotel nicht der Fall ist), Anspruch auf Erstattung, wenn die Leistung nicht erbracht wird. Dabei kommt es auch nicht darauf an, warum die Leistung nicht erbracht wurde. Handelt es sich um ein einheitliches Pauschalreisepaket, muss komplett erstattet werden. Setzt sich die Reise juristisch gesehen aus Einzelleistungen zusammen, muss für jede dieser Einzelleistungen separat geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung (siehe oben) erfüllt sind.
    In Ihrem konkreten Fall; Wenden Sie sich am besten erst einmal an Ihren Reiseveranstalter und klären Sie, ob er nicht ohnehin bereit ist, alles zu erstatten. Denn dann sparen Sie sich ggf. alle weiteren Mühen.

  24. Hallo,

    unsere MSC Kreuzfahrt ab Italien nach Hamburg vom 28.03.2020 bis 08.04.2020 ist heute offiziell von MSC abgesagt worden. MSC bietet als Ersatz lediglich Reisegutscheine bis Ende 2021 an. Bisher haben wir erst die Anzahlung geleistet (20%). Machen wir etwas falsch, wenn wir die zweite Zahlung von der Kreditkarte (Abbuchung 25.03.2020) zurückbuchen lassen ?

    Möchten keine Kreuzfahrt in 2020/2021 machen und unserem Geld dann auch nicht hinterherlaufen müssen.

  25. @Olaf: Ich bin kein Jurist und darf daher auch keine individuelle Rechtsberatung erteilen. Aber aus gesundem Menschenverstand heraus würde ich sagen, dass die Anzahlung regulär und rechtmäßig aufgrund des Reisevertrags erfolgt ist. Sie über die Kreditkarte einfach zurückbuchen zu lassen, erscheint mir da nicht in Ordnung zu sein, gegebenenfalls könnte es auch ein Verstoß gegen die Vertragsbedingungen mit er Kreditkartengesellschaft sein, denn da darf man meines Wissens nur unberechtigte Abbuchungen zurückbuchen lassen.
    Bei Absage hat man das Recht auf Rückerstattung (siehe Absatz „Reedereien storniert Kreuzfahrt – welche Ansprüche hat der Passagier?“ oben im Text. Und von diesem Recht sollte man dann eben auf dem regulären Weg Gebrauch machen.

  26. @Olaf: Ein Leser hat eine Antwort auf den Kommentar versehentlich per E-Mail an mich geschickt, statt hier zu posten. Deshalb kopiere ich das schnell hier ein, was er schreibt:

    „MSC hat mein Reisebüro, als auch mich darüber informiert, dass es wegen der Absage der Kreuzfahrt, ein Reisegutschein plus Guthaben ausgestellt wird. Ich habe über mein Online-RB geantwortet und habe die Erklärung abgegeben, dass ich/wir die Rückerstattung der bisherig geleisteten Zahlung wollen. Das sollte reichen. In Südafrika habe ich Probleme die Anzahlungen für die bei booking.com gebuchten Fewos zurück zu bekommen.“

  27. @Horst und Bärbel Rauland: Wenn eine konkrete Reise abgesagt wurde, darf die Reederei beziehungsweise der Reiseveranstalter die Restzahlung wohl auch nicht abbuchen, denn die Rechtsgrundlage dafür ist ja entfallen. Falls die Abbuchung dennoch erfolgt, kann man Lastschriften ja innerhalb einer gewissen Frist (ich glaube es sind 6 Wochen) widersprechen, dann bucht die Bank das zurück.

  28. Unsere Kreuzfahrt Canada/ USA mit Vorprogramm (1 Woche über Land USA) beginnt ab 11.05.20. Die Restzahlung ist zum 11.04. fällig, anderenfalls drohen nach Mahnung und Fristablauf 90% Stornokosten.
    Der Reiseveranstalter meint bisher, die Reise findet statt. Die separat gebuchten Flüge wurden auch noch nicht abgesagt.
    Steht das nicht im Widerspruch zu dem derzeit ausgesprochenen Einreiseverbot für Canada bis 30.06. und vorheriger Quarantäne?
    Ist das ein Grund für kostenfreien Rücktritt, ohne Restzahlung wegen höherer Gewalt?

  29. Ganz fiese Tour des Veranstalters. Drehbar das Geld, sagt die Reise ab und verteilt einen Gutschein. Ich würde nicht zahlen. Und wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, würde die inAnspruchnehmen.

  30. Meinte natürlich „der hat das Geld“. Würde zusätzlich im Internet bei der Fluglinie nachschauen, ob die Flüge noch aktiv angeboten werden. Gleiches bei. Kreuzfahrtunternehmen. Das könnten neben den Einreisebeschränkungen weitere Indizien dafür sein, dass die Reise nicht durchgeführt werden kann.

  31. Wir haben über Sonnenklar TV eine Mittelmeer-Kreuzfahrt gebucht. Diese sollte am 23.5.2020 ab Venedig starten.
    Am 30.3. hat die MSC bekanntgegeben dass bis einschließlich 29.05.2020 keine Kreuzfahrten durchgeführt werden. Ich hatte daraufhin Sonnenklar kontaktiert. Diese teilten mir mit, dass der Reiseveranstalter, in diesem Fall BigXtra, die Reise nicht storniert hat und unser Reisevertrag aufrechterhalten wird. Am 24.4. soll der Restbetrag wie vereinbart eingezogen werden, weil das in diesem Fall legitim ist. Sollte ich dies verhindern würde eine Mahngebühr fällig werden.
    Dies steht für mich in einem Widerspruch, da in meinen Augen ein Reisevertrag für eine Reise, die nicht durchgeführt werden kann, von Seiten des Veranstalters storniert werden muss. Wie sehen Sie das und was kann ich jetzt noch tun?
    Vielen Dank

  32. Hallo an die Kreuzfahrergemeinde,

    unsere Kreuzfahrt mit der Norwegian Sun auf die Bahamas am 23.03.2020 wurde am 14.03.2020 storniert mit folgender Ansage:
    „Alle Gäste, die Kreuzfahrten mit Abfahrten zwischen dem 18. März und dem 11. April 2020 gebucht haben, werden gebeten, ihr Reisebüro oder uns für weitere Informationen zu kontaktieren. Alle Gäste erhalten eine 125%ige Rückzahlung des bezahlten Kreuzfahrtpreises in Form eines Guthabens für eine zukünftige Kreuzfahrt, die auf jede bis zum 31. Dezember 2022 stattfindende Kreuzfahrt angewandt werden kann.
    Gäste, die kein Guthaben für eine zukünftige Kreuzfahrt möchten, erhalten innerhalb von 90 Tagen nach Ausfüllen des auf dieser Seite ab dem 23. März 2020 verfügbaren Formulares, eine 100%ige Rückzahlung des ursprünglichen Kreuzfahrtpreises, die an den Absender der Zahlung geleistet wird.

    Wir möchten unsere Gäste bitten, uns in Bezug auf Rückzahlungen erst nach dem 23. März 2020 zu kontaktieren, weil erst dann unser Reservierungssystem bereitstehen wird, die Anfragen zu bearbeiten.“

    So auch am 23.03.2020 auf der Homepage von NCL entsprechendes Formular auf Rückerstattung ausgefüllt und abgesendet.

    Heute bekam ich per mail mitgeteilt, dass ein Kreuzfahrt-Kredit in Höhe von xxx EUR zuzüglich 25 % auf mein Latitudes-Konto ausgestellt wurde! Und das nicht in Höhe des gesamten Reisepreises, als Zahler der Reise, sondern nur mit dem auf meine Person entfallenden Reisepreises!

    Somit kann ich bei einer neuen Buchung es nicht mal vollständig nutzen,…. Obwohl meine Eltern von mir eingeladen waren und evtl. gar nicht mehr mitkommen wollen!

    Soviel zum Vorgehen des Reeders! Hält sich nicht mal an eigene Ansagen und splittet es auf alle Reisende! So ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Gutscheine nicht genutzt werden höher und vorteilhafter …. Muss ich das so akzeptieren? Ich hoffe nicht.

  33. Hallo Peter!
    Ist schon ganz schön schräg. Du musst dir aber keine Sorgen machen. Selbst wenn am 24.04. das Geld abgebucht wird, kannst du dir das bis zum 23.05. über deine Bank zurück holen. Geht Ruck Zuck und kostet nichts. Spreche am kommenden Montag am Besten noch mal mit deiner Bank, ob es da irgendeinen Vorlauf gibt. Mache nur nicht den Fehler, die Reise jetzt zu stornieren oder hole dir das Geld nicht zu früh über die Bank wieder. Letzteres kann zur Folge haben, dass der Veranstalter dies als Stornierung deinerseits interpretiert, mit der Folge, dass du auf den Stornogebühren hängen bleibst. Da der Reiseveranstalter dir meines Wissens nach spätestens 14 Tage vor Beginn der Reise die Tickets übersenden muß, kannst du gespannt sein, ob das tatsächlich passiert. Ich glaube, die zählen darauf, dass eine Reihe von Reiseteilnehmern selbst stornieren, um dann die Stornogebühren kassieren zu können. Alles sehr unseriös, denn kein Mensch kann glauben, dass Ende Mai alles wieder so läuft, wie vor Corona.
    Viele Grüße
    Horst

  34. Ich bin ja kein Jurist, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass der sog. Veranstalter damit durchkommt. Ich habe eine ähnlichen Fall mit Celebrity. Direkt dort gebucht. Überhaupt keine Probleme.

  35. @Rafael Zappa: Ich würde erst einmal NCL direkt kontaktieren, klarstellen, dass etwas anderes vereinbart war und fragen, wie sie das zu lösen gedenken … Bzgl. Gutschrift/Gutschein ist im Beitrag oben ja schon alles gesagt und die Rechtslage ist da eindeutig.

  36. @Peter: ich würde empfehlen, hier die Unterstützung einer Verbraucherzentrale zu suchen, denn das ist dann doch ziemlich haarsträubende Geschäftspraktik, die unterbunden werden sollte. Das kann man mithilfe einer Verbraucherzentrale effektiver als alleine …

  37. Aida hat die Reise (Beginn 21.03.2020) am 13.03.2020 abends abgesagt. Trotz unzähliger schriftlicher Aufforderung zur Rückzahlung des Reisepreises nebst Ausflügen und Internetpaket kam gestern das Geld für die Ausflüge zurück. Bis dato ist der originäre Reisepreis immer noch nicht zurückgeflossen. Es sind bereits 8 Wochen verstrichen. Ich habe Verständnis, dass das Geld nicht unmittelbar wieder auf meinem Konto landet, aber nach über 8 Wochen des Vertröstens, fehlt auch mir mittlerweile die Geduld und das Verständnis. Sollte man jetzt doch einen Rechtsanwalt einschalten? VG D. Pfl.

  38. Mit Rechtschutzversicherung ja. Ohne gerichtliches Mahnverfahren einleiten, weil kostengünstiger. Tipps geben Verbraucherzentralen im Internet.

  39. Eine weitere Option ist ein Chargeback-Verfahren über die Kreditkarte (falls man mit der Karte gezahlt hat). Die ausstellende Bank gibt Auskunft darüber, wie und ob das im jeweiligen Fall möglich ist.

  40. Hallo, unsere Kreuzfahrt in der Südsee, Abfahrt 25.10.2020 wurde schon Ende Mai 2020 abgesagt…Problem wir haben die Flüge extra gebucht und bekommen diese natürlich nicht storniert. Auch umbuchen ist schwierig weil die Flüge schon am 07.01.2020 gebucht worden sind und nur 365 Tage gültig sind, heißt wir können max. bis in 01/2021 umbuchen -was nix bringt weil es da keine Südseekreuzfahrt gibt-Regenzeit…Hat jemand eine Idee/Vorwand wie man die Flüge storniert /ändert->bis Ende 2021?

  41. @Silke: „Südsee“ ist ein wenig unspezifisch ;-) Wohin genau gehen denn die Flüge?

    Die Aranui 5 führt wohl ab 15. Juli wieder, das wäre ab Tahiti.

    Ansonsten würde ich halt mal schauen, ob das Zielland, in das Ihr fliegt, Einreisebeschränkungen hat. Denn wenn Ihr da gar nicht hinfliegen dürft oder Quarantäne-Pflicht besteht, sollte das als Stornierungsgrund bei der Airline eigentlich ausreichen.

  42. So, nachdem wir jetzt abschließend unsere Kreuzfahrtstornierung und Rückzahlung bei NCL durch haben, kann ich hier das Ergebnis teilen:
    Geplante Kreuzfahrt 9.4.-19.4.20
    Rückzahlungsanforderung 24.3.20
    Zwischenzeitlich erfolgte die Gutscheinbuchung für jedes Familienmitglied automatisch (machen sie scheinbar immer)
    Rückerstattung in Höhe der Zahlung 16.6.20
    Einbehalten bleibt der angerechnete Cruisenext-Kredit den wir zur Zahlung benutzt hatten, der bleibt als Gutschein und ist noch 1,5 Jahre gültig.

    Fazit: Die Dauer nervt und es ist rechtlich fragwürdig, aber NCL hält sich an die erbetene 90 Tage Frist. Kommunikation holprig, aber wir glauben das Ergebnis zählt und sind damit nochmal gut weg gekommen.

  43. Wenn man bedenkt, welch schwierige Zeit die Kreuzfahrtindustrie gerade durchmacht, ist das doch alles in Ordnung. Bei mir ging es etwas schneller (Celebrity), aber dafür kämpfe ich zur Zeit mit der Lufthansa. Da würde ich mich über eine holprige Kommunikation sehr freuen. Aber da kommt nichts. Die reagieren weder auf Anrufe noch auf Briefe. Also habe ich einen Mahnbescheid erlassen. Mal sehen, wie es weitergeht.

  44. Auch bei mir hat NCL endlich erstattet.
    Die angekündigte Frist von den 90 Tagen wurde damit auch bei mir eingehalten.
    Lang gedauert aber gut ausgegangen.
    Ich hoffe, dass die Branche diese schwierige Zeit durchsteht und wir alle nach Corona wieder auf die Meere der Welt können ….
    Zur Info, TUI Niederlande hat mir einen Gutschein zukommen lassen und trotz mehrmaliger Aufforderung zur Erstattung des Reisepreises keine Reaktion. Auch, wenn nicht direkt geschrieben, soll man klagen… So deren verblümte Aussage.

Schreibe einen Kommentar

Hinweis: Neue Kommentare werden aus technischen Gründen oft erst einige Minuten verzögert angezeigt.
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner