Routenänderungen, Kreuzfahrt-Absagen, Anlaufverbote und Quarantäne für Kreuzfahrtschiffe: Der Coronavirus Sars-CoV-2, Auslöser von Covid-19, wirft neben gesundheitlichen auch viele juristische, reiserechtliche Fragen auf. Prof. Dr. Ernst Führich, renommierter Spezialist für Reiserecht, gibt auf Cruisetricks.de ausführlich Auskunft zu Rechtsfragen in Zusammenhang mit dem Coronavirus und Kreuzfahrten.
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Mehr zum Thema Kreuzfahrt während der Pandemie lesen Sie in unseren beiden ausführlichen Dokumentationen „Die Kreuzfahrt während der Covid-19-Pandemie“ (PDF, knapp 600 Seiten) und „Freitag, 13. März 2020: Der Tag, an dem die Kreuzfahrt auf Grund lief“ (Taschenbuch oder eBook, ca. 200 Seiten) nachlesen. Mehr zu den beiden Dokumentationen finden Sie im Beitrag „Chronologie der Pandemie: Wie die Kreuzfahrt stillstand und zurückkam“.
Dürfen Passagiere eine Kreuzfahrt wegen der Sorge um den Coronavirus kostenfrei stornieren? Wer kommt für die Kosten individuell gebuchter Flüge auf, wenn Kreuzfahrten ausfallen? Dürfen Reedereien den Abfahrtshafen einer Kreuzfahrt eigenmächtig ändern? Und wie kurzfristig darf eine Kreuzfahrt eigentlich abgesagt werden?
Auch für Spezialisten im Reiserecht ist der Coronavirus und dessen juristische Folgen kein einfaches Gebiet. Eine so bedrohliche Epidemie wie mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 gab es zuletzt vor 17 Jahren 2002/2003 mit Sars. Seitdem hat sich das Reiserecht ebenso verändert wie das Reisen selbst, insbesondere die Kreuzfahrt.
- Weitere Informationen finden Sie in unserer Übersicht häufig gestellter Rechtsfragen: „Juristische Fragen rund um Kreuzfahrten und Covid-19“.
- Über den Stand der Kreuzfahrt-Absagen aller Reedereien wegen des Coronavirus halten wir Sie im Beitrag „Coronavirus: Übersicht aktueller Kreuzfahrt-Absagen und Routenänderungen“ auf dem Laufenden.
Berechtigt Coronavirus-Sorge bei Asien-Reise zu einem kostenfreien Reiserücktritt durch den Kunden?
Prof. Dr. Ernst Führich: Zuerst mal ist festzustellen, dass eine Kreuzfahrt als Kombination von Beförderung und Unterbringung nach der EU-Pauschalreiserichtlinie als Pauschalreise behandelt wird. Wurde sie in Deutschland gebucht, ob im Reisebüro oder Online, ist die deutsche Umsetzung des neuen Reiserechts in §§ 651a-y BGB als Mindeststandard anzuwenden. Dabei kann es sich auch um Schiffe ausländischer Reedereien handeln. Für den Reisenden günstigere Regelungen sind aus Kulanz natürlich immer möglich.
Auch muss vorweg gesagt werden, dass der bisherige Begriff der höheren Gewalt im Rahmen der Rechtsvereinheitlichung in der EU bei Passierrechten nicht mehr verwendet wird und stattdessen der aus der EU-Flugggastrechte-VO bekannte Begriff des unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands.
So kann nach § 651h BGB der Reiseveranstalter keine Stornoentschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Kreuzfahrt oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Bei einer Rundreise kommt es daher auf die geplanten Zielorte und die Reiseroute an.
Außergewöhnliche Umstände können nicht nur die Corona-Epidemie als Gesundheitsgefahr sein, sondern auch Sicherheitsbeeinträchtigungen durch eine Epidemie. Eine amtliche Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder der WHO ist nicht Voraussetzung für einen außergewöhnlichen Umstand, aber ein wesentliches positives Indiz. Auf jeden Fall sind Betretungsverbote touristischer Highlights, Quarantänemaßnahmen, aber auch der Corona-Virusbefall mit erheblichen Gesundheitsgefahren an diesen Orten unvermeidbar und außergewöhnlich, da sie nicht der Kontrolle der Reederei oder des Reisenden unterliegen und ihre Folgen sich nicht durch zumutbare Vorkehrungen wie Umroutungen vermeiden lassen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann derzeit von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen bei allen China-Reisen und Kreuzfahrten mit chinesischen und ostasiatischen Häfen ausgegangen werden, da die Situation nicht mehr unter Kontrolle des Veranstalters ist. Wenn also prägende Zielorte der Reise nicht mehr programmgemäß besucht werden können, kann der Kunde kostenfrei stornieren, aber auch der Reiseveranstalter eine noch nicht begonnene Kreuzfahrt absagen, wenn die Reise bis Ende April beginnt (§ 651h III, IV BGB).
Neu ist, dass es ein kostenfreies Rücktrittsrecht für die Kreuzfahrt auch dann gibt, wenn ein individuell gebuchter Zubringerflug zum Abreisehafen wegen der Epidemie abgesagt wird, auch wenn diese Beförderung nicht Teil des Reisepakets einer Kreuzfahrt ist. Ein bereits gezahlter Reisepreis ist binnen 14 Tagen vollständig zurückzuzahlen.
Hat der Pauschalreisende Anspruch auf Teil-Erstattung des Reisepreises bei ausgefallenen Hafenstopps auf einer Kreuzfahrt, die durch behördliche Anordnung (Anlauf-Verbot) oder wegen Entscheidung der Reederei (logistische Gründe oder Coronavirus-Vorsicht) entstehen?
Prof. Dr. Ernst Führich: Machen die Parteien von ihrem Rücktrittsrecht vor Reisebeginn keinen Gebrauch, kann der Reisende nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH und auch nach dem neuen Reiserecht gleichwohl seinen gezahlten Reisepreis verhältnismäßig mindern, wenn es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der vertraglichen Reiseleistungen kommt. Der Preis muss in jedem Fall an das mangelhafte Leistungsprogramm angepasst werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob für diese Reisemängel ein Verschulden des Reiseveranstalters vorliegt.
Wann hat der Kunde das Recht, eine Reise kostenfrei zu stornieren, wenn sich der Abfahrts- oder Zielhafen ändert?
Prof. Dr. Ernst Führich: Wenn Reiseleistungen, die die Reise wesentlich prägen wie der Abfahrts- oder Zielhafen, durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände betroffen sind, kann der Kunde kostenfrei die Reise stornieren. Wenn also die Celebrity Constellation in Dubai statt in Singapur abfährt oder die Norwegian Jade in Singapur statt in Hongkong, kann eine solche erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden, da diese Städte in der Regel die mit diesen Häfen beworbene Kreuzfahrt prägen.
Wie sieht es dabei mit Ersatz von weiteren Kosten aus?
Prof. Dr. Ernst Führich: Hat der Reisende den Zubringerflug selbst gebucht, also nicht als Teil des Kreuzfahrtpakets des Veranstalters, hat er entstehende vergebliche Aufwendungen wie Stornokosten oder geplante oder nicht geplante Zwischenübernachtungen grundsätzlich selbst zu tragen. Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen gibt es weder einen Schadensersatz noch einen Ersatz für nutzlose Aufwendungen der An- und Abreise, der im Vertrauen auf die Kreuzfahrt gemacht wurde. Das ist nunmehr ausdrücklich in neuen Reiserecht in § 651n BGB geregelt.
Allerdings hat der Veranstalter grundsätzlich die Pflicht, seine Reisenden kostenfrei zurück zum Ausgangspunkt der Reise zu bringen, wenn die Kreuzfahrt abgebrochen wird oder sich verlängert. Bei außergewöhnlichen Umständen hat das neue Recht allerdings dem Veranstalter das Recht zugebilligt, die notwendigen Kosten der Unterbringung auf höchstens drei Nächte zu begrenzen. Wegen der Besonderheiten eines Kreuzfahrtschiffes wird diese Entlastung bei einer Unterbringung auf dem Schiff wohl keine Rolle spielen.
Welche Rolle spielt es, zu welchem Zeitpunkt eine Reise vom Veranstalter abgesagt oder wesentlich verändert wird?
Prof. Dr. Ernst Führich: Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn die Reise absagen, wenn er aufgrund der Epidemie ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht und er wegen der zu erwartenden Sicherheitsbeeinträchtigungen an der mangelfreien Erfüllung der versprochenen Vertragsleistungen gehindert ist. In diesem Fall hat er nach § 651h IV BGB 1 Nr. 2 BGB den Rücktritt vom Vertrag unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Insoweit hat der Veranstalter bei allen zuständigen Stellen eine Erkundigungspflicht und muss die Absage ohne schuldhaftes Zögern erklären.
Damit ist es nicht hinnehmbar, dass Reisen erst kurzfristig abgesagt werden, da die berechtigten Interessen des Kunden bei einer Änderung berücksichtigt werden müssen. Wenn den Kunden insoweit ein Schaden entsteht, besteht meiner Meinung nach wegen dieser Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch, auch wenn dies Aufwendungen betrifft, die nicht im Pauschalreisepaket des Veranstalters enthalten sind.
Wie stets im Schadensersatzrecht trifft den Veranstalter eine Schadensminderungspflicht. Auch solche Zubringerflüge zum Abreisehafen oder vergebliche oder zusätzliche Hotelaufenthalte sind in den Schutzbereich der Kreuzfahrt mit einbezogen.
Wann ist etwas „ein außergewöhnlicher Umstand“ und wann hat es der Veranstalter zu vertreten, weil er aus objektiver Sicht heraus übervorsichtig ist?
Beispiel 1: Reederei verweigert die Einschiffung pauschal für alle, die einen chinesischen Pass haben, unabhängig davon, ob sie zuvor in China waren oder nicht.
Prof. Dr. Ernst Führich: Der Reiseveranstalter hat eine ungeschriebene Nebenpflicht zur Fürsorge bei einer solchen schwer kontrollierbaren Epidemie, die schließlich auch zum Tode führen kann. Aus den Visaeinträgen eines chinesischen Passes ist erkennbar, ob und wann der Reisende in China war. Daran hat sich die Reederei zu orientieren und kann nicht pauschal nur auf einen chinesischen Pass abstellen.
Beispiel 2: Reederei verlangt, dass Passagiere mindestens 30 Tage lang nicht in China waren, während der Branchenverband Clia eine 14tägige Frist für ausreichend hält.
Prof. Dr. Ernst Führich: Da die Frist von 14 Tagen des Verbandes auch nur rechtlich unverbindlich ist, erscheint mir auch eine circa doppelt solche Frist wie 30 Tage angemessen, da es medizinisch durchaus streitig ist, wie lange die Inkubationszeit des Virus bis zum Ausbruch ist, auch wenn in den Medien immer nur von 14 Tagen die Rede ist.
Beispiel 3: Norwegian Jade verlegt den Starthafen von Hongkong nach Singapur. Ein Passagier hat die Fluganreise nach Hongkong individuell gebucht, kann nicht stornieren, könnte aber von Hongkong nach Singapur weiterfliegen – nur lässt ihn die Reederei dann nicht an Bord, weil wegen Corona-Vorsicht niemand an Bord darf, der auch nur in Hongkong zwischengelandet ist.
Prof. Dr. Ernst Führich: Vorrang muss meiner Meinung nach der Schutz der anderen Passagiere haben und nicht ein drohender hoher Schaden bei einem Einzelkunden, der ja bewusst einen individuellen Zubringerflug gebucht hat und damit sein eigenes, selbstverantwortliches Risiko für eine Flugstörung erhöht hat. Insoweit würde ich eine Pflichtverletzung der Reederei verneinen.
Wir danken Prof. Dr. Ernst Führich für das Interview und die ausführlichen, präzisen Antworten zu den juristischen Aspekten der Coronavirus-Epidemie für Kreuzfahrtpassagiere!
Hinweis: Die Rechtsfragen der Stornierung von Kreuzfahrten durch den Reisenden, der Absage einer gebuchten Kreuzfahrt durch den Veranstalter und möglicher Preisminderungsansprüche werden auch ausführlich und aktuell kommentiert in §16 der Neuauflage Führich/Staudinger, Reiserecht, Handbuch des Pauschalreise-, Reisevermittlungs-, Reiseversicherungs- und Individualreiserechts, 8. Aufl. 2019, 199 Euro, im Buchhandel und bei Amazon.
Wir sind seit 21.Dezember mit dem Kreuzfahrtschiff Artania auf Weltreise. Bisher konnten wegen schlechter Wetterbedingungen o der Zeitverzögerung und Jetzt wegen des Corona Virus 8 Häfen nicht anglaufen werden. Die weitere Reise ist laut Schiffsführung nicht gefährdet aber das scheint ungewiss. Sollte man abbrechen?
@John Josef: Ich denke, das ist eine Entscheidung, die nur Sie selbst treffen können. Juristisch darf ich dazu als Nicht-Anwalt im konkreten Einzelfall ohnehin nichts sagen. Aber ganz allgemein gesprochen berechtigen nur sehr konkrete Gründe einen Reiseabbruch (wenn man eine Reisepreiserstattung von der Reederei erwartet). Allgemeinen Vermutungen, was vielleicht noch geschehen könnte, reichen dafür typischerweise nicht aus.
Super Artikel! Hoffentlich kommt er nie zur Anwendung! :o)
gibt es einen juristischen Aspekt zu Fragen des Schadensersatzes wegen entgangener Urlaubsfreude nach einem Reiseabbruch durch die Reederei,
Ist es hinnehmbar, dass ein Teil der Reisepreisminderung durch ein Gutschein zur nächsten Reise abgedeckt wird?
@Ute Wicher: Wenn juristisch ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, dann reicht dafür ein Gutschein nicht aus. Ob das in Ihrer konkreten Situation zutrifft, kann ich aber natürlich nicht sagen und ich dürfte in einem konkreten Fall auch keine Rechtsberatung erteilen – das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen.
Gutscheine/Gutschriften für künftige Reisen, wie die Reedereien es derzeit teils anbieten, sind typischerweise freiwillige Leistungen. Was ich bislang gesehen habe, ist eine komplette Erstattung des Reisepreises für abgesagte oder abgebrochene Reisen. Die zusätzlich gewährte Gutschrift für künftige Reisen ist dann quasi eine freundliche Geste der Reederei, um den Kunden auch künftig an sich zu binden.
Dazu aber auch noch der Hinweis, dass Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden nur in Betracht kommt, wenn sich der Reiseveranstalter den Reisemangel/Abbruch/Absage anrechnen lassen muss. Das ist bei höherer Gewalt typischerweise nicht der Fall.
Man muss also im Pauschalreiserecht immer unterscheiden zwischen Erstattung eines Teils oder des gesamten Reisepreises wegen nicht erbrachter Leistung (da spielt es keine Rolle, warum die Leistung nicht erbracht wurde) und einem darüber hinaus gehendem Schadensersatz (da kommt es darauf an, ob der Reiseveranstalter den Reisemangel zu vertreten hat; denn nur dann kommt ein solcher Schadensersatz in Betracht). Zur Frage, was er Veranstalter zu vertreten hat und was nicht, steht ja auch einiges in den Antworten von Hr. Führich oben im Beitrag.
Im Zweifel und insbesondere, wenn es um höhere Beträge geht, würde ich solche Dinge immer im konkreten Einzelfall von einem Fachanwalt klären lassen, denn gesunder Menschenverstand oder allgemeine, pauschale Infos aus dem Internet helfen da nur sehr bedingt weiter.
Wir haben vor 2 Wochen bei MSC (über Kuoni) Anfangs April eine Kreuzfahrt gebucht, ab Genua (3 Nächte.
Bezahlt haben wir noch nichts, ausser den Parkplatz und die Getränke-Pauschalen.
Nun möchten wir die Reise annulieren, weil das Corona Virus in Nord-Italien uns Angst macht.
Nun heisst es von Seiten MSC, dass wir ganz normal die Annulationskosten von 30 % zuzüglich noch der Gebühren von Kuoni bezahlen müssen. Wir können dies kaum glauben, da wir ja hier von Höherer Gewalt ausgehen und von einer Epidemie,, und kein Selbstverschulden. Wir wären froh, um einige Tipps und Rechtliches.
Danke von Herzen.
Familie C
@Coray: Rechtsberatung in konkreten, individuellen Fällen darf nur ein Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale erteilen, insofern kann ich Ihnen da keine konkreten Tipps geben. Aber ich denke, der Beitrag oben beantwortet Ihre Frage bereits weitgehend, wenn man die Aussagen von Hr. Führich übertragen anwendet. Beachten sollten Sie aber auf jeden Fall, dass für Sie vermutlich Schweizer Reiserecht gilt, wenn Sie bei Kuoni gebucht haben und das dürfte sich von deutschem Reiserecht unterscheiden.
Bzgl. „höhere Gewalt“ gilt zu beachten, dass natürlich nicht nur der Kunde, sondern auch der Veranstalter daran keine Schuld trägt. Falls höhere Gewalt in Betracht kommt, müssen natürlich Leistungen, die von einem Vertragspartner nicht erbracht werden, auch nicht bezahlt werden. Findet eine Kreuzfahrt nach aktuellem Stand statt, erbringt der Vertragspartner seine Leistung ja aber erst einmal. Ob in Ihrem konkreten Fall und zum aktuellen Zeitpunkt ein Recht auf Rücktritt von der Reise besteht, kann nur ein Fachanwalt klären.
Wir haben für Ende März eine Kreuzfahrt mit Zielen im Orient gebucht. Jetzt sind vorerst die Grenzen zu Bahrain, einem der Häfen, schon geschlossen und können momentan nicht angelaufen werden. Die Entwicklung ist ungewiss. Mit uns reist eine Person mit Immunsuppression.. Wir möchten jetzt lieber nicht mehr dorthin. Haben wir eine Chance auf kostenfreie Stornierung?
@Franky: Wie oben schon geschrieben, darf ich, weil ich kein Anwalt bin, in konkreten Einzelfragen keine Rechtsberatung erteilen. Allgemein gesprochen ist es aber so, dass für einen Reisevertrag nur relevant ist, was eben in dem Vertrag vereinbart ist. Persönliche Situationen (von denen der Vertragspartner, sprich: Reiseveranstalter nichts weiß bzw. bei Vertragsabschluss nichts wusste), sind deshalb auch eher nicht relevant. Beispiel dafür: Kürzlich gab es ein Urteil, bei dem der Abflugort für eine Urlaubsreise von Berlin nach Leipzig verlegt wurde und der Reisende deshalb seinen Hund einen Tag früher in die Hundepension geben musste, um den Flieger in Leipzig erreichen zu können. Das Gericht sagte zwar, dass dem Reisenden eine (kleine) Teilentschädigung für den verlegten Abflugort zusteht. Die Zusatzkosten für die Hundepension aber nicht erstattet werden müssen, weil das ja nicht Teil des Reisevertrags war und damit, salopp gesagt, eben das Problem des Reisenden und nicht des Veranstalters ist. Ebenfalls allgemein gesprochen: Eine lediglich „ungewisse“ Situation ohne konkrete Fakten reicht gewöhnlich nicht aus, um ein Recht auf Rücktritt von einer Reise zu begründen. Vermutungen oder Vorahnungen reichen da leider typischerweise nicht.
Wir haben schon vor langer Zeit eine Kreuzfahrt bei TUI Cruises gebucht. Nun wurden die Vorgaben für die Einschiffung massiv verschärft. So wird niemand an Bord gelassen, der in den letzten 30 Tagen vor Beginn der Kreuzfahrt in Italien war (GANZ Italien) oder „engen“ Kontakt (min. 15 Min „Face to Face“) mit jemand hatte, der sich in Italien aufgehalten hat. Als Dienstleister an der Grenze zu Österreich mit täglichen Kundenkontakten können wir gar nicht überprüfen, ob, wann und wie lange diese in Italien gewesen sind.
Können wir die Reise wegen der neuen Situation (Verschärfung der Vorgaben, die nicht erfüllt werden können) kostenlos stornieren? Aufgrund welcher Vorschrift?
@Richard: Ich kann es leider nur wiederholen: Individuelle Rechtsberatung im konkreten Einzelfall ist hier leider nicht möglich. Aber bei allen Reedereien, bei denen ich eine solche Regelung bisher gesehen habe, kommt die Stornierung der Reise dann eigentlich von der Reederei, sobald man ihr mitteilt, dass man leider die Ausschluss-Kriterien erfüllt. Wenn man andererseits nichts sage, hat die Reederei ja auch keine Möglichkeit nachzuvollziehen, ob jemand in Italien war oder Kontakt zu Italienern hatte. Das wäre dann eher eine haftungsrechtliche Frage, wenn man da was verschweigt. Generell aber ist es so, dass ein Pauschalreiseunternehmen (was bei einer Kreuzfahrt ja zutrifft), nach deutschem (!) Reiserecht nicht erbrachte Leistungen erstatten muss, unabhängig davon, warum die Leistung nicht erbracht wurde. Das gilt dann auch, wenn einem das Boarding verweigert wird, weil man Corona-Ausschlusskriterien erfüllt.
Wir haben eine Transatlantikkreuzfahrt ab der Dominikanischen Republik bis Hamburg gebucht mit 4 Stopps in der Karibik, bevor es Richtung Europa geht. Reisebeginn ist in 1 Woche. Nach Ruecksprache mit dem Veranstalter findet die Reise statt trotz der zunehmend vielen Einlaufverbote bzw. verweigerten Landgänge. Es ist zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei aktuellen oder bevorstehenden Kreuzfahrten es auch zu massiven Störungen oder gar Ausfällen bis hin zu Quarantänen kommen kann. Das ist den Veranstaltern bewusst, sie spielen eigentliche Russisch Roulette, statt die Reise abzusagen oder dem Kunden anzubieten, kostenlos zurückzutreten. Meine Frage: Wenn die Situation während der Reise absolut unzumutbar wird und man von der Reise zurücktreten möchte, wie hat diese Kündigung zu erfolgen und ist man dann gezwungen beim nächsten Hafen von Bord zu gehen und für die eigene Rückreise zu sorgen? Oder kann man wegen Nichtleistungserbringung vom Vertrag im Nachhinein zurückzutreten?
Wir hatten vom 30.1.20 bis 13.2.20 mit Aida Perla eine Karibikkreuzfahrt unternommen. Infolge der Coronasituation konnten wir von den 11 geplanten Häfen 3 nicht anlaufen wegen behördlicher Einfahrtverweigerung. Von den 3 ausgefallenen Häfen wurden 2 Ersatzhäfen angelaufen und 1 fiel kompett aus. Besteht Anspruch auf Geltendmachung eines Reisemangels wegen Routenänderung?
Ricarda Markwardt
Hallo, bei der Einschiffung müssen die Reisenden einen Fragebogen ausfüllen in dem sie Angaben zu vorherigen Reise/Transitländer, zur Gesundheit und Kontakten zu möglichen Infizierten in den letzten 30 Tagen angeben müssen. Wird der Reisepreis erstattet wenn aufgrund dieser Angaben die Mitnahme zur Kreuzfahrt nicht erfolgt und damit der Reisevertrag durch den Veranstalter gekündigt wird?
Hallo Mathias,
wird das Boarding verweigert, gibt es normalerweise den Reisepreis zurück, weil es sich um eine Kündigung durch den Veranstalter handelt.
Nur wenn man selbst von den von einigen Reedereien angebotenen erleichterten Stornierungsmöglichkeiten Gebrauch macht, dann gibt es in der Regel einen Gutschein in Höhe des Reisepreises.
Gruß
Carmen
unsere über ein Reisebüro gebuchte Kreuzfahrt (MSC Opera abreise Genua 10.3.2020) wurde kurzfristig vom Veranstalter abgesagt (Erstinformation über Forum Facebook dann So.8,3 16,30 Uhr Anruf bei MSC Absage wurde bestätigt . am Montag 9.3 um 13.00 Uhr Anruf vom Reisebüro Absage bestätigt wie es mit der des Reisepreises aussieht wollte mir das RB noch nicht sagen da sie auf Aussagen von MSC Crociere warten. auch habe ich den Parklatz stornieren müssen (minimale Kosten) Postfach für 14 Tage und einige andere Kleinigkeiten wie Hundepension. wir hoffen das wir den kompletten Reisepreis in bar erstattet bekommen den mit einem Gutschein fangen ich nichts an
Die Deutsche Botschaft Kingston meldet heute:
Jamaika weitet ab sofort (10.03.2020) und auf zunächst unbestimmte Zeit die bereits für China, Südkorea, Singapur, Iran und Italien geltende Einreisesperre auch auf aus Deutschland, Frankreich und Spanien kommende Reisende aus. Ausschließliches Entscheidungskriterium für die Zurückweisung ist der Aufenthalt in einem (oder Transit durch eines) der genannten Länder innerhalb der letzten 14 Tage. Ob die Person bereits Symptome einer Erkrankung zeigt oder nicht, spielt für das Einreiseverbot keine Rolle.
Die Mittelamerika Reisen von TUI Cruises laufen 2 Häfen auf Jamaika an. Das wird nun wohl nicht mehr möglich sein und TC muss umplanen. Eine solche gravierende Änderung der Route und des Reiseverlaufes könnte n.m.E. ein Sonderkündigungsrecht des Reisevertrages durch den Kunden rechtfertigen?
@Mathias: Ob eine Routenänderung ein Recht auf Reiserücktritt rechtfertigt, kann man pauschal nicht sagen, das kommt sehr auf den Einzelfall an. Zwei Häfen auf einer 14tägigen Reise dürften, ganz allgemein gesprochen, noch kein ausreichender Grund sein – aber wie gesagt, das kann im Einzelfall nur ein Anwalt prüfen und einschätzen.
@Ricarda Markwardt: Ein Reisemangel liegt immer vor, wenn die vereinbarte Reiseleistung nicht oder teilweise nicht wie beschrieben erbracht wird. Das ist erst einmal unabhängig davon, ob der Reiseveranstalter ran eine Schuld trägt oder nicht. In welchem Umfang man da eine Minderung des Reisepreises geltend machen kann, sollte Sie mit einem Anwalt klären (soweit nicht von der Reederei ohnehin ein gutes Angebot gemacht wird und man sich den Aufwand mit Anwalt sparen kann).
@Harald: Sorry für die späte Antwort, ich war die letzten Tage unterwegs und auf dem Rückweg von Chile …
Ich würde empfehle, hierzu einen Anwalt zu fragen, denn die Rechtslage ist da nicht ganz so einfach. Eine reine Vermutung oder Vorahnung, es könnte etwas schiefgehen reicht typischerweise nicht aus. Aber inwieweit Ausfälle und Änderungen so klar vorhersehbar sind, dass es evtl. juristisch relevant sein könnte und ab welchem Umfang der Beeinträchtigung während der Reise auch ein Reiseabbruch infrage kommt, kann letztlich nur ein auf Reiserecht spezialisierter Anwalt im Einzelfall analysieren und klären. Dabei muss man halt auch immer beachten, dass „unzumutbar“ im juristischen Sinne oft von dem abweicht, was man mit subjektiv als unzumutbar empfindet.
Im Nachhinein kann man von einem Vertrag nicht zurücktreten, denn da ist die Reise ja schon erfolgt. Aber je nach Situation ist es möglich, bis zu 100 Prozent Reisepreis-Minderung zu erreichen. Aber wie gesagt: Das kommt dann sehr auf die konkrete Einzelfall-Situation an, die man nicht vorab spekulativ ermitteln kann.
Wir haben erfahren, das unsere geplante Kreuzfahrt nächste Woche stattfindet, aber nicht die geplante Reisroute nimmt.
Ein Hafen verweigert die Einfahrt. Genau auf diese Insel haben wir uns gefreut. Ist es rechtlich möglich kostenfrei umzubuchen oder zu stornieren, da der eigentliche Reisevertrag ja so nicht mehr zustande kommt?
@Kevin: Das kann nur ein Reiserechtsanwalt abschließend und im konkreten Fall klären. Aber die Rechtsprechung in der Vergangenheit war immer so, dass eine Reise schon ganz erheblich verändert sein muss, also der Gesamtzuschnitt nicht mehr gegeben ist oder ganz besondere, objektive Highlights entfallen mussten, um einen Reiserücktritt zu rechtfertigen. Die individuelle Freude auf eine ganz bestimmte Insel hat in der Rechtsprechung typischerweise bislang dafür nicht ausgereicht, zumal sich die meisten Reedereien in den AGB auch vorbehalten, die Route zu ändern. Infrage kommt beim Ausfall eines zugesagten Hafens aber typischerweise eine Reisepreisminderung, die allerdings bis zu einem gewissen Grad wieder gegengerechnet mit der Ersatzleistung (also z.B. anderer Hafen oder Leistungen während eines eingeschobenen Seetags). Bzgl. Umbuchungsmöglichkeit würde ich die Reederei kontaktieren – derzeit sind die meisten sehr kulant in dieser Hinsicht.
Nun ist neben Jamaika auch die USA dicht. Die Reise sollte von Dom.Rep. über Jamaika, Mexiko, Miami nach New York gehen. TUI cruises schreibt nun, dass sie im April keine USA Häfen anlaufen werden und an einer Alternative arbeiten, was für mich aber unter diesen Voraussetzungen nicht interessant ist. Wenn die Reise nicht von TC abgesagt wird und eine kostenfreie Stornierung von TC nicht akzeptiert wird, werden sich am Ende die Rechtsanwälte „teure“ Briefe schreiben … :-( Wohl dem der eine Rechtsschutz hat ;-)
@Mathias: Das ist allerdings sehr ärgerlich so. Aber ich würde jetzt erst einmal das Alternativ-Angebot abwarten – vielleicht wird das ja doch noch recht interessant. Auf Reiserücktritt bestehen kann man dann immer noch, wenn die angebotene Alternative nicht akzeptabel ist. Und eine Reisepreis-Minderung sollte bei einer so gravierenden Änderung allemal drin sein.
Unsere Kreuzfahrt mit der MSC Maraviglia beginnt am 29.03. für 7 Tage und legt in Miami ab. Wir haben die Flüge und die Kreuzfahrt einzeln gebucht. Jetzt kommen wir garnicht in die USA rein. Der Kreuzfahrtveranstalter gibt an, dass die Entscheidung nicht durch die Rederei getroffen wurde sondern durch die USA, dass Europäer nicht mehr einreisen können. Haben wir eine Chance, unsere Flüge und die Kreuzfahrt erstattet zu bekommen? Die Airline kann uns ja nun nicht mehr befördern, wohin wir wollten. Lieben Dank für ihre Hilfe
@Sylvia. Ich würde mal Kontakt mit der Airline aufnehmen. Ich gehe davon aus, dass die Euch auch gar nicht mehr in die USA befördern dürfen (wenn sie nicht USA-Flüge jetzt ohnehin streichen) und sich deshalb auch bei den Kosten etwas machen lässt. Ob aus Kulanz oder ob auch ein rechtlicher Anspruch besteht, kann ich Dir aber als Nicht-Jurist ehrlicherweise nicht beantworten. Bei der Kreuzfahrt dürfte es sich ähnlich verhalten. Da gibt es ein BGH-Urteil aus der Zeit des isländischen Vulkanausbruchs, wonach eine Kreuzfahrt, die eigentlich stattfand, dennoch kostenfrei storniert werden durfte, weil damals ein selbst gebuchter Flug nicht stattfand. Aber da würde ich wirklich einen Anwalt konsultieren, denn das sind einfach doch recht komplizierte Fragen.
Wir haben eine Kreuzfahrt mit Starclippers Ende mai von Singapur bis Bali gebucht. Darüber hinaus haben wir über Starclippers auch die Flüge, Hotels vor und nach der kreuzfahrt und alle Transfers gebucht. Nun ist ja nicht sicher, ob die Reise wie geplant stattfinden kann. Da diese nicht ganz billig war, möchte ich kein Risiko eingehen. Was würden Sie mir raten, erst einmal abwarten oder stornieren?
@Kerstin: Die Entscheidung kann ich Ihnen natürlich nicht abnehmen. Der Kreuzfahrthafen von Singapur ist aktuell geschlossen, allerdings kann sich das bis Ende Mai auch wieder ändern. Wenn Sie alles nach deutschem Reiserecht als Pauschalreise-Paket gebucht haben, dann dürften Sie kein finanzielles Risiko haben, können also erst einmal gelassen abwarten, was da kommt.
Hallo,
unsere Kreuzfahrt (Pauschalreise) , die wir mit einem Flug morgen, am 13.03. antreten wollten, wurde gestern, am 12.03.2020 abgesagt. Der Veranstalter MSC bietet als Entschädigung/ Rückerstattung einen Gutschein in Höhe des Gesamtreisepreises an. Dieser Gutschein soll bis spätestens Ende 2021 mit einer durchgeführten Kreuzfahrt eingelöst werden. Die Reise wurde in einem deutschen Reisebüro gebucht. MSC selbst hat ihren Sitz in der Schweiz.
Nun habe ich hier eine allgemeine Frage: Müssen Gutscheine akzeptiert werden? Ich habe da Bauchschmerzen dabei. Was wäre, wenn es beim Veranstalter zur Insolvenz kommt? Dann ist doch der Gutschein hinfällig…
Außerdem habe ich noch diese Frage: aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen haben wir uns zzgl. zum Pauschalangebot individuell Sitzplätze bei der Fluggesellschaft, die ihren Sitz in den VAE hat, über die deutsche online- Plattform gebucht. Hätte man hier eine Chance, diese Kosten erstattet zu bekommen? Hier handelt es sich ja um individuell gebuchte Leistungen, die aber aufgrund der Absage vom Reiseanbieter nicht genutzt werden können.
Wir haben eine Gruppenreise ab 15.03.20 bis 22.03.20 Pauschal ( Kanaren Madeira ) gebucht , nun wurde heute bekannt das der Hafen in Funchal keine Kreuzfahrtschiffe mehr anlegen lässt.
Frage muss uns AIDA in den 2 Tagen bis zum Abflug noch darüber informieren ? zudem wäre das sicher ein Stornomerkmal weil eine prägende Sache wegfällt.
Müssten wir eine Alternativroute annehmen. ?
„Neu ist, dass es ein kostenfreies Rücktrittsrecht für die Kreuzfahrt auch dann gibt, wenn ein individuell gebuchter Zubringerflug zum Abreisehafen wegen der Epidemie abgesagt wird, auch wenn diese Beförderung nicht Teil des Reisepakets einer Kreuzfahrt ist. Ein bereits gezahlter Reisepreis ist binnen 14 Tagen vollständig zurückzuzahlen.“
Worauf basiert diese Aussage? Ist es das BGH-Urteil aus 2012? Dann wäre es aber doch nicht neu, oder? Vielen Dank!
@Thomas: Ich gehe davon aus, dass das auf dem BGH-Urteil basiert. „Neu“ ist natürlich relativ, aber Juristen denken immer in etwas längeren Zeiträumen, insofern ist das schon relativ neu, weil früher eben recht klar war, dass solche Fälle Pech für den Betroffenen sind.
@Albert Thiex: Pauschal lässt sich das nicht beantworten und individuelle Rechtsberatung darf nur ein Anwalt oder eine Verbraucherzentrale erteilen. Allgemein gesprochen: Aus Routenänderungen ergibt sich ein Minderungsanspruch. Ob aber auch das Recht auf Rücktritt von der Reise besteht, muss letztlich eine Anwalt/Gericht prüfen. Die Rechtsprechung legt da recht strenge Kriterien an, sodass schwierig zu beurteilen ist, ob eine Änderung nun tatsächlich gravierend genug ist, um einen Reiserücktritt zu rechtfertigen.
@Kathi Totzauer: Wie schon mehrfach erwähnt, darf (und kann) ich als Nicht-Anwalt keine Rechtsberatung im Einzelfall erteilen, insofern kann ich da nur empfehlen, sich an einen Reiserechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale zu wenden.
Allerdings ist für mein Verständnis nach deutschem Reiserecht ein Gutschein kein adäquater Ersatz für eine Erstattungspflicht des Reisepreises, die es bei Nichtdurchführung einer Pauschalreise (was eine Kreuzfahrt immer ist) besteht. Vorsicht ist bei solchen Gutscheinen insofern auch geboten, als man ggfs. das Recht auf Erstattung verliert, wenn man auf das Gutschein-Angebot des Veranstalters eingeht, denn damit schließt man einen Vertrag mit der Reederei, der die Ansprüche abgilt. Aber das bitte wirklich ganz allgemein und als nicht-juristische Meinung meinerseits verstehen. Zur Klärung des konkreten Falls würde ich eine Verbraucherzentrale oder einen Anwalt empfehlen.
Zu den Nebenkosten, also in diesem Fall Sitzplatzreservierungen, hat sich Hr. Führich in Interview oben im Absatz „Wie sieht es dabei mit Ersatz von weiteren Kosten aus?“ klar geäußert: In der Regel kann man so etwas nicht vom Veranstalter einfordern (evtl. aber über Kulanz-Regelung von der Airline).
Haben eine Pauschalreise Ab Barcelona am 17.04. selbst storniert am 01.03., Stornokosten ca. 700.- bei einem Preis von 1700.- €, Stornokosten sind zu hoch bei 25% der Stornokosten.
Habe nun gelesen, das MSC über 70 jährige sowieso nicht mehr befördern zu wollen.
Was ist nun mit den Stornierungskosten.
M.F.G.
M.Ziegler
@Manfred Ziegler: Im Laufe des heutigen Tages werde ich noch einen Beitrag zu genau solchen Fragen veröffentlichen. Individuelle Rechtsberatung darf ich nicht erteilen, aber der Beitrag sollte Ihnen einige Anhaltspunkte geben. Nötigenfalls sollten Sie einen Reiserechtsanwalt konsultieren, um für Ihren konkreten Fall Gewissheit zu erlangen.
@Manfred Ziegler: Der Beitrag ist jetzt online: https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-abgesagt-boarding-verweigert-wer-zahlt-den-schaden/ : „Kreuzfahrt abgesagt, Boarding verweigert: Wer zahlt den Schaden?“
Ich habe einen Kreuzfahrt antreten wollen und auch vor Ort einen Parkplatz gebucht und ganze 5 Stunden genutzt.
Dann mußten wir von Board wieder runter, wegen Corona durfte das Schiff nicht ablegen,
Muss ich nun den Parkplatz in voller Höhe bezahlen?
Denn ich habe ja geparkt und der Unternehmer kann ja auch nicht s für höhere Gewalt? Was soll ich nun mit der bezahlten Rechnung dieses Betriebers machen, bei der Reederei einreichen oder zahlt die Stornoversicherung oder bleibe ich womöglich auf den Parkkosten sitzen?
@Tom W.: Wie schon ein paar mal erwähnt, dürfen wir keine Rechtsberatung im Einzelfall erteilen. Im Beitrag „Kreuzfahrt abgesagt, Boarding verweigert: Wer zahlt den Schaden?“ sollten Sie aber ausreichend Hinweise auf Ihr Situation finden können. https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-abgesagt-boarding-verweigert-wer-zahlt-den-schaden/
Ansonsten lohnt es sich auch immer, mit den Menschen zu sprechen, sprich: den Parkplatzanbieter anzusprechen und zu sehen, ob es nicht ohnehin bereit ist, die Parkgebühr zu erstatten.
Hallo
ich habe MSC Presziosa gebucht. 28.03.2020 Grand Voyage bis Hamburg 22 Tage. Heute telefonsich abgefragt, Im Moment steht noch der plan zu fahren seitens der MSC. Aber drei Häfen unter anderem der Einschiffungshafen sind schon dicht. Die MSC meint es könnte sein das doch noch storniert wird. Das geht schon seit letzter Woche so. Es wurde auch gleich das Gutscheinagebot vorgelegt falls MSC stornieren müssen.
Ich möchte aber das Geld wieder haben. Fast 6000€
Wie lange können die einen eigentlich „zappeln“lassen?
Hab ich Recht auf mein Geld? TUI und MEIN Schiff , AIDA zahlen alle soweit das Geld zurück.
Vielen Danl
@Katy Koenig: Wir sind nicht berechtigt, in konkreten Einzelfällen Rechtsberatung zu erteilen. Aber schauen Sie mal in den oben auch verlinkten Beitrag „Kreuzfahrt abgesagt, Boarding verweigert: Wer zahlt den Schaden?“ https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-abgesagt-boarding-verweigert-wer-zahlt-den-schaden/ – da finden Sie Antworten.
@Katy Koenig: Ergänzend dazu: Laut MSC-Website in den USA ( https://www.msccruisesusa.com/en-us/About-MSC/News/Itinerary-Updates-Covid-19.aspx ) ist diese Reise bereits abgesagt und soweit ich mich erinnern kann ist das auch schon seit einigen Tagen so. Insofern verstehe ich nicht wirklich, warum Sie da am Telefon noch eine andere Auskunft bekommen …
Danke schön @Franz Neumeier, aber die MSC Absage betrifft nur die einwächige Karibik Kreuzfahrt von Fort to France nach Fort to France am 28.03. beginnt diese auch bei MSC aber die Grand Voyage der preziosa ist laut Telefonat von heute 16.03.2020 12:30 Uhr noch aktiv.
Im Buchungssystem auch noch grün. Ich warte eifach ab und ergebe mich.
@Katy König: Okay, das war mir nicht klar, dass die Grand Voyage zu Beginn noch eine komplette Karibik-Runde beinhaltet (oder habt Ihr die beiden Reisen einfach direkt hintereinander gebucht?). Seltsam klingt mir das trotzdem – denn dann wäre die Reise für die Leute abgesagt, die nur die 7 Tage Karibik gebucht hätten, aber die Grand-Voyage-Kunden wären dann schon während dieser Runde (wo das Schiff vermutlich ohnehin nicht mehr viele Häfen anlaufen kann, außer das wunderschöne Ocean Cay) auf einem mutmaßlich ziemlich leeren Schiff? Bin gespannt …
Genauso sieht es aber aus im Moment. Dann wenn wir wieder in (im Moment gesperrten Fort de France ) am 04.04 wie geplat die 14 Tage Gran Voyager einladen und davon fahren. Wohin auch immer, da die Azoren auch bis 31.03 zu haben. In der Hoffnung vielleicht das bis Ostern wieder offen ist. Und wir haben 22 Tage an Bord und die a´nderen 14 Tage ( als beste Quarantäne Zeiten) Vielleicht will man deshalb nicht mehr die 7 tägigen mit an Bord lassen .
Aktuell wirft die MSC ja die Gran Voyage Tour ab 04.04 im Mega Sale raus.
Ich werde berichten.
@Katy Koenig: Die Grand Voyage ist jetzt ebenfalls abgesagt: https://www.msccruises.de/news/routen-update-covid-19
das habe ich gesehen. Die ab 04.04 ( die sollten zu uns an Board kommen ) aber meine ab 28.03 steht immer noch auf onlinbe und ich könnte SPA internet ausflüge alles noch buchen Da kommt man sich ganz schön veräppelt vor
Hallo,
kurz zum Reiseverlauf unserer gebuchten Kreuzfahrt „Kanaren und Madeira“ mit der Aidanova:
Geplant waren: Flug nach Teneriffa, Fahrt nach Fuerteventura, dann Lanzarote, Gran Canaria, Madeira, Teneriffa. Das ganze an 7 Tagen. Geworden ist es : Ankunft in Teneriffa, 1 Tag Fuerteventura mit Landgang, Fuerteventura mit Warten auf Neues, Überfahrt nach Gran Canaria zur Ausschiffung der ersten Passagiere, kein Landgang für uns, Rückfahrt Teneriffa, kein Landgang möglich, Notunterkunft nach abendlicher Evakuierung des Schiffes in Hotel, Transfer Flughafen , Heimflug am 5ten Tag. Grund waren Anlegeverbote aufgrund der aktuellen Situation (Covid19).
Macht es Sinn, eine Reisepreisminderung einzufordern? Wenn ja, wie und in welcher Höhe?
Lieben Dank und Gruß,
Sonja und Leo
@Leo Berikoven: Ich kann’s leider nur wiederholen: Zu individueller Rechtsberatung im Einzelfall sind wir nicht berechtigt, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. Die grundsätzliche Antwort auf Fragen dieser Art finden Sie oben nach der zweiten Zwischenüberschrift „Hat der Pauschalreisende Anspruch auf Teil-Erstattung des Reisepreises…“. Die Berechnung von Reisepreisminderungen ist nicht ganz unkompliziert, weswegen es sinnvoll sein kann, sich dafür mit einem Anwalt zu beraten. Zunächst aber würde ich immer versuchen, erst einmal den Reiseveranstalter/Reederei anzusprechen, ob sie nicht von sich aus bereit sind, Geld zu erstatten. Aktuell dürfte das etwas schwierig sein, weil die Reedereien extrem ausgelastet sind mit der Abwicklung der Kreuzfahrt-Absagen. Aktuell gibt es viele Kulanzregelungen bei den Reedereien, die nur aufgrund der Dimension der Situation nicht sofort alle abgearbeitet werden können. Es kann also sinnvoll sein, erst einmal ggfs. mit Anwaltsberatung sicherzustellen, dass Sie durch Zuwarten keine juristischen Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen versäumen.
Hallo ! wir haben mein Schiff Hertz gebucht > Flug von Hannover > Malta > dann Rom > und weitere Süditalien Häfen > Cote de Sur > Schlußhafen Palma > Rückflug > Hannover . Reisebeginn 22.Mai > 7 Tage . Habe Tui Mail gesendet das wir diese Reise aus verständlichen Gründen nicht antreten werden ,man kann auch im Mai in Italien nicht so tuen ,als wenn alles dann alles ok wäre .
Anzahlung war 800 Euro ( wurde abgebucht ) Bekommen wir diese Anzahlung zurück ?
mit freundlichen Grüßen .Peter W.
@Peter Wolff: Im konkreten Einzelfall dürfen wir keine Rechtsberatung erteilen. Im Text dieses Beitrags und auch in dem oben auch verlinkten Beitrag https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-abgesagt-boarding-verweigert-wer-zahlt-den-schaden/ sollten Sie eine Antwort auf Ihre Frage finden können.
Ansonsten sei allgemein angemerkt, dass bei einer nicht vom Veranstalter abgesagten Reise zunächst weiterhin die im Reisevertrag vereinbarten Bedingungen gelten – bei Stornierung der Reise durch den Kunden also ggfs. entsprechende Storno-Kosten. Juristen sprechen meist von einem Zeitrahmen von etwa drei bis vier Wochen vor Beginn der Reise, wenn es darum geht, ob der Kunde kostenfrei von sich den Reisevertrag aus kündigen kann, wenn unvermeidbare außergewöhnliche Umstände (früher als „höhere Gewalt“ bezeichnet) vorliegen. Wichtig ist dabei aber halt, dass diese außergewöhnlichen Umstände auch zum Zeitpunkt der Reise noch gegeben sein müssen und das lässt sich längerfristig in die Zukunft schwer vorhersehen, auch wenn im Moment einiges darauf hindeutet, dass die Corona-Krise mit entsprechenden Reisebeschränkungen noch länger andauern wird. Ich denke, man kann aber auch davon ausgehen, dass Reiseveranstalter eine Reise von sich aus absagen werden, wenn die Bedingungen diese Reise schlicht nicht oder nur sehr beschränkt zulassen …
Wir reisen ab 3.Mai von Mallorca über Spanien-Portugal-Frankreich-Belgien-Holland-Schweden-Dänemark nach Kiel. Die Reise ist nicht abgesagt, davon gehe ich aber aus (Corona).
Leider kam heute die Restrechnung von Aida, die davon ausgehen, dass die Fahrt stattfindet.
Ich möchte nicht bezahlen und abwarten. Eine Reiserücktrittsversicherung besteht.
Ist dieses Vorgehen ratsam oder muss ich erstmal zahlen. Michnstört auch, dass Aida auch bei jetzt abgesagten Reisen NUR eine Umbuchung anbiete, keine Erstattung (wozu sie ja rechtl. verpflichtet wären)
@Norbert O.: Individuelle Rechtsberatung im konkreten Fall darf ich nicht leisten.
Aber ganz allgemein gesprochen: Wollen Sie die Reise antreten, falls sie stattfinden sollte, oder nicht? In einem Reisevertrag ist der Zeitpunkt der Restzahlung vereinbart. Hat eine Reederei eine Reise noch nicht abgesagt, geht sie wohl nach aktuellen Stand davon aus, dass sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit durchführbar sein wird.
Nach meinem Rechtsempfinden würde ein Nichtbezahlen des Reisepreises dazu führen, dass der Vertrag zulasten des Kunden aufgelöst wird, der Kunde also wohl die im Vertrag definierten Stornogebühren tragen muss. Da lohnt sich sicherlich auch nochmal ein Blick in den Reisevertrag, was für den Fall einer Nichtzahlung des Restbetrags dort geregelt ist.
Eine Reiserücktrittversicherung (ohne natürlich genauer zu wissen, welche genau Sie da haben) deckt unvorhergesehene Fälle von eigener Krankheit, Todesfall in der Familie u.ä. ab, aber kein „ich vermute, dass die Reise nicht wird stattfinden wird“. Insofern hilft das in einem solchen Zusammenhang nicht weiter.
AIDAnova Kanaren-Reise vom 11. bis 18. März wurde am 14. März vorzeitig abgebrochen, vorher konnte das Schiff nur an einem Tag verlassen werden. Alle Kunden wurden von AIDA ausgeflogen, auch Kunden mit individueller An/Abreise. Im Nachhinein verlangt AIDA jetzt von jedem Kunden 380 EURO für das Flugticket, ohne jede Vorankündigung. Entschädigung für die abgebrochene Reise wurde nicht angeboten. Das kann doch nicht der Rechtslage entsprechen?
@Falk: Wie schon einige Male erwähnt, bin ich nicht individueller Rechtsberatung im Einzelfall berechtigt. Bzgl. eines Minderungsrechts bei Ausfall von Häfen oder Verkürzung der Reise finden Sie oben ja alle Informationen (Achtung, bitte Entschädigung und Minderung unterscheiden; Minderung kann man immer geltend machen, unabhängig von der Ursache des Reisemangels; Entschädigung gibt es nur, wenn der Veranstalter den Mangel zu verantworten hat). Wenn ich es richtig verstehe, hatten Sie den Flug individuell gebucht, also nicht im Pauschalpaket bei AIDA, oder? Insofern ist AIDA dann natürlich auch nicht für den Flug verantwortlich. Aber was genau vor Ort kommuniziert und/oder vereinbart wurde, weiß ich natürlich nicht, weswegen ich dazu auch schon deshalb nichts sagen kann. Aber beispielsweise auch bei den Flügen, die die Bundesregierung zusammen mit der Lufthansa zur Rückholung aus dem Ausland organisiert hat, bekommen die Urlauber eine Rechnung für diese Flüge in einer Höhe, wie ein solcher Flug üblicherweise kosten würde. Gegebenenfalls sollten Sie sich mit einer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt beraten – und vorher bei AIDA nochmal nachfragen, und es sich aus deren Sicht genau erklären lassen.
Wir haben eine Kreuzfahrt vom 12.03-26.03.2020 mit Mein Schiff mit Herz gebucht. Am 11.03.20 haben wir wegen Corona Risikogruppe (Alte Menschen und chronisch krank) abgesagt. Die Stornogebühren betragen 90 % des Reisepreises. Eine Widerspruch wurde mit der Stornomeldung bei der TUI eingereicht. Die Kreuzfahrt wurde nach zwei Tagen abgebrochen. Welche Chancen haben wir, um mehr als 10 % des Reisepreises zu bekommen? Gisela aus Hamburg
Wir hatten eine zweiwöchige (09.03. – 23.03.)Kreuzfahrt mit der MeinSchiff 5 im Orient gebucht. Das An- und Abreisepaket wurde ebenfalls über TUI Cruises gemeinsam mit der Schiffsreise gebucht.
Die Reise wurde auch am 09.03. angetreten und (teilweise) durchgeführt. Nachdem viele Häfen im Orient das Anlegen verweigert haben wurde die Fahrt am 16.03. in Dubai beendet und die zweite Woche TUI Cruises abgesagt.
Seitens TUI wurden dann die gebuchten Rückflüge vom 23.03. auf den 16.03. umgebucht.
Wie an Board versprochen haben wir von TUI auch eine Entschädigung in Form von Rückzahlung erhalten.
Allerdings wurde die prozentual versprochene Entschädigung nur auf die Seereise und nicht auf auf die mitgebuchten Flüge angerechnet.
Habe ich es richtig verstanden das die Flüge doch auch Bestandteil der Pauschalreise sind und somit auch erstattet werden müssten ?
@Michael: Die Berechnung der Minderungsansprüche ist eine komplexe Angelegenheit, zu der es sehr viel Rechtsprechung gibt und wo es sehr auf den ganz konkreten Einzelfall ankommt. Daher ist zu empfehlen, sich ggfs. an einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale zu wenden. Meines Wissens wird für die Berechnung der Ansprüche der gesamte Preis eine Pauschalreise herangezogen, zumal bei einem einheitlich bezahlten Preis ja für den Kunden auch gar nicht ersichtlich ist, was der Flug einzeln kosten würde. Das aber bitte als allgemeine Aussage verstehen und im konkreten Fall anhand der Buchungsunterlagen von einem Fachmann prüfen lassen.
@Budden-Junghans: Die Chancen dürften da eher schlecht stehen (siehe: https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-abgesagt-boarding-verweigert-wer-zahlt-den-schaden/ ). Es gibt aber vereinzelt die juristische Meinung, dass Stornokosten nachträglich ersetzt werden müssten, wenn der Veranstalter die Reise später von sich aus absagt. In Ihrem Fall wird es noch komplizierter, weil die Reise ja zunächst stattgefunden hat, wenn auch dann in sehr verkürzter Form. Möglicherweise hatten Sie aber auch ein Kündigungsrecht wegen außergewöhnlicher Umstände, was aber genauer zu prüfen wäre. Es kommt in der Juristerei immer auf die genauen Umstände jedes konkreten Einzelfalls an, weswegen es sich vielleicht lohnt, sich hier von einem Anwalt oder einer Verbraucherzentrale beraten zu lassen.
Wir haben im Zeitraum 30.04.-10.05. eine Kreuzfahrt mit Mein Schiff 4 ab Mallorca gebucht. Zusätzlich haben wir mit dem gleichen Schiff noch eine Anschlusskreuzfahrt (Startpunkt ebenfalls Mallorca 10.05.-20.05., Ziel: Hamburg) gebucht. Eigentlich hat Tui Cruises alle Kreuzfahrten mit Start bis einschließlich 30.04. Abgesagt. Für die erste Tour wurde nun auf der Tui Cruises Website veröffentlicht, dass hier eine Verkürzung der Reise mit Start am 03.05. ab Lissabon geprüft wird.
Ich Frage mich nun, wie wir nach Lissabon kommen sollen? Wir haben kein Anreisepaket über die Reederei gebucht, da wir ja nur einen Hinflug nach Mallorca brauchten (es gab zum Buchungszeitpunkt bei Tui Cruises auch keinen Abflug mehr ab Berlin) und eigentlich mit der Anschlusskreuzfahrt zurück nach Deutschland fahren würden. Unseren Flug können wir nicht nach Lissabon umbuchen, da Easyjet aktuell keine Flüge am 03.05. nach Lissabon anbietet.
Können wir die Kreuzfahrt stornieren? Was ist dann mit der Anschlusskreuzfahrt? Auch hier haben wir keinen Flug nach Mallorca, da wir ja davon ausgegangen sind, dass wir zum Starthafen der zweiten Kreuzfahrt mit dem Schiff kommen.
Aktuell können wir laut Tui Cruises nur auf eine andere Kreuzfahrt umbuchen. In unserem Fall wären das dann gleich zwei Kreuzfahrten und ich weiß aktuell gar nicht, wann ich wieder so lange Urlaub bekomme.
@Katja: Wie schon ein paarmal erwähnt, darf ich keine Rechtsberatung im konkreten Fall erteilen. Aber zur Frage, was bei Veränderung des Starthafens durch die Reederei geschieht, hat sich Prof. Dr. Führich im Interview geäußert: https://www.cruisetricks.de/coronavirus-juristisch-welche-rechte-haben-kreuzfahrtpassagiere/ – siehe Absatz „Wann hat der Kunde das Recht, eine Reise kostenfrei zu stornieren, wenn sich der Abfahrts- oder Zielhafen ändert?“
Schwieriger wird die Situation natürlich durch die zwei direkt hintereinander gebuchten Reisen. Daher kann es vielleicht sinnvoll sein, noch etwas abzuwarten (aber natürlich mit Blick auf Fristen und Stornogebühren), ob nicht die zweite Reise ebenfalls noch abgesagt wird – das wäre dann die einfachste Lösung.
Kreuzfahrt -Schiff 6 soll vom 29.04. auf den 2.05.20 verkürzt und mit anderem Hafen durchgeführt werden (angeblich) , keine Infos welche Häfen angelaufen, Route usw. ,was mit dem Flug Anreise Paket (da anderer Hafen) werden soll auch keine Info über geänderten Preis der Reise. Aber Restsumme der Reise wurde abgebucht. Muss ich das so akzeptieren? Ich hatte schon um Auskunft beim Veranstalter gebeten, habe aber nur die Antwort bekommen die auf den Offiziellen Seiten stehen.
@Baier: Leider darf ich keine Rechtsberatung im konkreten Fall erteilen, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. Aber Sie finden in diesem Interview: https://www.cruisetricks.de/coronavirus-juristisch-welche-rechte-haben-kreuzfahrtpassagiere/ eine ziemlich klare Antwort auf Ihre Frage – siehe Antwort dort zur Frage „Wann hat der Kunde das Recht, eine Reise kostenfrei zu stornieren, wenn sich der Abfahrts- oder Zielhafen ändert?“,
Ich habe diese Tour mit AIDA am 10.03 gestartet. Obwohl bereits am 09.03. bekannt war, das zwei Häfen nicht angefahren werden und es mit weiteren Problemen kommen würde, hat AIDA es nicht zugelassen die Reise Kostenfreie zu stornieren oder umzubuchen.
Aus meiner Sicht war dieses bereits sehr fahrlässig sowie hat es in Kauf genommen die Gäste einer gewissen Gefahr auszusetzen.
Auch auf Beschwerden und bitte um Rückerstattung der Reisekostet wegen Nichterfüllung der versprochen Reise erfolgt keine Antwort oder konnte/wollte am Board keiner Auskunft geben.
Wie sieht die Lage hier rechtlich aus?
@Tom: Ich kann leider nur wiederholen, dass wir nicht berechtigt sind, Rechtsberatung in konkreten Fällen zu erteilen, weil das nur Anwälte und Verbraucherzentralen dürfen. Welche Möglichkeiten und Rechte Sie jetzt habe, dürfte aber aus dem Interview oben eigentlich schon relativ deutlich hervorgehen, auch wenn dort nicht exakt Ihr konkreter Fall behandelt wird. Letztlich bleibt aber nur, sich im konkreten Fall ggfs. von einem Anwalt beraten zu lassen.
Wir haben eine Reise mit AIDA ab Hamburg am 09.05.2020 nach Norwegen gebucht. Die Reise wurde von AIDA noch nicht abgesagt. Für mich ist klar, dass diese Kreuzfahrt nicht stattfinden wird; Hafengeburtstag findet nicht statt, Norwegen, die Städte Stavanger und Bergen u.a. haben Ihre Häfen für Kreuzfahrer geschlossen. Diese Städte sind wesentlicher Bestandteil der Reise. Bis spätestens wann muss der Veranstalter die Reise absagen. Wir haben bisher die Anzahlung geleistet, am 09.04.20 wäre die Restzahlung fällig. Haben wir das Recht, die Reise kostenfrei zu stornieren?
@Lilly: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir, wie schon eben bei der Antwort an Tom und an anderen Stellen erwähnt, keine Rechtsberatung im Einzelfall erteilen dürfen. Am Rande bemerkt: Carnival Corp (zu der AIDA gehört), hat für heute im Laufe des Tages Neuigkeiten abgekündigt. Möglicherweise erledigt sich Ihre Frage dann ohnehin …
Hallo, wir sind am 10.3.20 auf Aida blu, um die 18-tätige Reise Sychellen nach Kreta zu unternehmen. In der Zeit bis 17.3.20 wurde kein Hafen angelaufen und am 17.03.2020 die Reise in Dubai durch AIDA beendet. Welcher Anspruch auf Kostenerstattung besteht?
@Haber: Wie oben im Beitrag und zu vielen anderen Kommentaren hier schon erwähnt: Ich darf keine Rechtsberatung im konkreten Fall erteilen. Bitte wenden Sie sich dafür an eine Verbraucherzentrale, einen Anwalt oder studieren Sie einschlägige Urteile zu ähnlich gelagerten Fällen. Zunächst sollten Sie aber schlicht die Reederei fragen, was sie den bereit ist, von sich aus zu erstatten (und dann überlegen, ob es sich lohnt, für ggfs. eine höhere Erstattung zu streiten).
Hatten Transatlantik-Kreuzfahrt mit MSC Sinfonia ab Santos 13.3. an Barcelona 29.3.20 gebucht. Kreuzfahrt wurde von MSC per Mail über Reisebüro am 10.3. abgesagt. Waren zu dem Zeitpunkt schon in Brasilien. Wer zahlt Rückflug von dort nach Düsseldorf, sowie bereits gebuchten Rückflug von Barcelona. Muß der inzwischen angebotene Gutschein von MSC akzeptiert werden? Herzlichen Dank.
@Kurt Löbbe: Ich kann leider nur erneut wiederholen, was ich schon mehrfach geschrieben habe und was auch oben am Ende des Beitrags steht: Ich darf keine Rechtsberatung in konkreten Fällen erteilen, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. Sofern Ihnen der Beitrag oben und der folgende Beitrag nicht helfen, sollten Sie sich von einem Anwalt/Verbraucherzentrale beraten lassen. https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-abgesagt-boarding-verweigert-wer-zahlt-den-schaden/
Wir sind am 11.03. nach Santiago de Chile geflogen. Kreuzfahrt ging von San Antonio am 14.03. bis nach Orlando. Flüge und Hotel separat gebucht.
Kreuzfahrt wurde keine 24. Stunden vorher abgesagt. Haben kurzfristig einen Rückflug für den 14.03. nach Hause bekommen.
Für jede unwichtige Sache hat uns die Kreuzfahrtgesellschaft angeschrieben. Das man aber seit dem 10.03. die bevorstehenden Kreuzfahrten ohne Verluste stornieren konnten, dass hatte man uns nicht geschrieben. Hätte die Kreuzfahrtgesellschaft uns das Angebot am 10.03. gemacht,wären wir erst garnicht losgefahren. Hotel hätte noch kostenlos storniert werden können. Zusätzlicher Rückflug wäre nicht gebucht worden. Auch die 5 Tage Urlaub hätten wir uns sparen können. Die Kreuzfahrtgesellschaft hat uns den Kreuzfahrtpreis angeboten oder aber einen Gutschein von 150% für die nächste Kreuzfahrt.
Welchen Schadensersatzanspruch haben wir überhaupt, bei so einer kurzfristigen Stornierung einer Kreuzfahrt und den zusätzlichen Kosten, die wir zahlen mußten?
@Petra: Tut mir leid, aber auch hier kann ich nur antworten: Ich darf keine Rechtsberatung im individuellen Fall erteilen, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. Insofern kann ich Ihnen nur raten, sich dort Rat zu holen. Viel Glück!
Weil schon mehrfach die Frage kam, wie man sich verhalten sollte, wenn die Kreuzfahrt sehr wahrscheinlich abgesagt werden wird, jetzt aber die Restzahlung des Reisepreises ansteht, habe ich mich dem Thema noch einmal ausführlicher angenommen: https://www.cruisetricks.de/restzahlung-leisten-obwohl-absage-der-kreuzfahrt-absehbar-ist/
Hatte direkt bei AIDA eine Kreuzfahrt incl. Flüge Berlin-München-Barbados-München-Berlin gebucht und bezahlt. Flogen am 12.3. los, wurden am 16.2. aber wieder von Barbados ausgeflogen, weil Kreuzfahrt abgesagt. Leider nur bis München. Mussten den Weiterflug extra buchen und zahlen. AIDA will die Tickets nicht ersetzen. Ist das korrekt?? Vielen Dank für Hilfen
@Dieter Horn: Ich bin kein Jurist und darf daher keine Rechtsberatung im konkreten Fall erteilen. Grundsätzlich ist es so, dass der Veranstalter einer Pauschalreise die vereinbarten Leistungen erbringen muss. Gehört zum Pauschalreisevertrag ein Rückflug in eine bestimmte Stadt, dann ist das Teil der Verpflichtungen aus dem Vertrag und muss erbracht werden.
Vielen Dank, diese Antwort dürfte reichen !
meine kreuzfahrt welche am 28.03.2020 starten sollte,wurde am 13.03.2020 von msc abgesagt.die reise war schon bezahlt
jetzt soll ich storno gebühren zahlen,wie ist so etwas möglich
@Rainer Dietze: Teil des aktuellen, allgemeinen Chaos‘ vermutlich. Ich würde einfach mal bei MSC anrufen und fragen, wie sie auf die Idee kommen … Ansonsten: Rat bei einem Anwalt oder Verbraucherzentrale suchen.
Guten Tag,
meine Frage:
wir sind über 70 Jahre alt und wollen aus Sicherheitsgründen (Herzinfarkt) auf Anraten des behandelnden Arzt am 10.9.20 die STAR CLIPPERS KREUZFAHRT ab SINGAPUR – stornieren !
Was muss beachtet werden – gibt es ein Reiserücktritt-Formular?
Vielen Dank!
mit freundlichen Grüßen
H. Kutsch
@H. Kutsch: Juristisch kann und darf ich Ihnen keinen Rat geben, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen.
Allgemein gesprochen: Einen Reisevertrag kündigen können Sie natürlich jederzeit, müssen dann aber gegebenenfalls die in dem Vertrag vorgesehen Stornogebühren bezahlen. Wenn eine Reise noch ziemlich weit in der Zukunft liegt, könnte diese Gebühr vielleicht noch recht gering sein. Wollen Sie die Gebühr vermeiden, ist eine lange Zeit bis zum Reisebeginn eher schwierig, weil schwerer absehbar ist, wie die Situation zum Reisezeitpunkt sein wird. Deswegen würde ich dazu den Rat eines Reiserechtsexperten suchen. Tipp: Schauen Sie in den Reisevertrag damit Sie nicht zufällig zeitlich gerade die Schwelle von einer niedrigeren zu einer deutlich höheren Stornogebühr überschreiben, die ja meistens zeitlich gestaffelt ist.
Als Erstes aber empfehle ich, dass Sie sich mit Star Clippers direkt in Verbindung setzen und dort einfach erst einmal anfragen, ob man sich nicht ohnehin auf dem kurzen Weg einigen kann, ohne irgendwelche juristischen Auseinandersetzungen.
Ich kann nur hoffen, dass jeder Kreuzfahr-Gast sich überlegt, zukünftig anderen Urlaub zu machen. Es ist ein für die Zukunft unserer Kinder und Engel sehr schädlich, da Kreuzfahrtschiffe viel CO2 ausstoßen. Bitte, liebe Mitmenschen, gebt Acht!
@Anna: Mit der juristischen Situation bei Kreuzfahrt-Absagen hat das Thema zwar nichts zu tun, aber ich empfehle, nicht nur Nabu-Parolen nachzureden, sondern sich selbst zu informieren und gerade beim Thema CO2 den Gesamtzusammenhang zu betrachten und auch andere Urlaubsformen (und andere Konsum-Themen) mal auf CO2-Ausstoß zu prüfen. Kein einfaches Thema und auch keines, bei dem die Kreuzfahrt sonderlich positiv oder negativ herausstechen würde. Leseanregungen zu dem Thema: https://www.cruisetricks.de/?s=CO2&x=0&y=0
Wir hatten eine Kreuzfahrt „Norwegens schönste Seiten“ bei Phönix-Reisen mit der MS Deutschland gebucht, die am 30.06.2020 beginnen sollte. Nachdem durch das Auswärtige Amt eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen wurde und ab 16.03,.2020 Norwegen alle Einreisen stoppte, alarmierende Berichte über Erkrankungen und Quarantäne auf Kreuzfahrtschiffen bekannt wurden, die Pandemie immer bedrohlichere Ausmaße annahm und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ich als COPD- Patient zur Hochrisikogruppe gehöre, entschlossen wir uns zu einer Stornierung der gebuchten Reise am 26.03.2020. Wenig später erfolgte die Absage der Reise durch den Veranstalter. Die MS Deutschland wird bis z.Z. 04.09.2020 den Heimathafen nicht verlassen.
Meine Frage: Besteht meinerseits das Recht auf Rückforderung der Stornierungsgebühren in Höhe von 20% des Reisepreises?
Wie ist dazu Ihre Ansicht?
@Bernd Claus: Im konkreten Einzelfall darf ich keine Rechtsberatung erteilen, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. Allgemeine Hinweise zur Rechtslage speziell auch in solchen Situationen finden Sie aber in unserem Beitrag https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-abgesagt-boarding-verweigert-wer-zahlt-den-schaden/ im Abschnitt „Ich habe Kosten aus einer selbst stornierten Kreuzfahrt, die später von der Reederei abgesagt wird“.
Konkret für den Einzelfall abschließend beantworten kann die Frage aber wohl nur ein Reiserechts-Anwalt. Zunächst würde ich Ihnen aber raten, einfach mal bei der Reederei anzurufen, vielleicht lässt sich das auch schon in einem einfachen, netten Telefongespräch regeln …
Guten Tag,
wir haben mit Aida für Ende September 2020 eine Mittelmeerkreuzfahrt an Palma de Mallorca gebucht. Da spanische Häfen nunmehr für Kreuzfahrtschiffe geschlossen sind bis Ende der Krise, kann die Reise nicht mit Abfahrt und Ende Palma de Mallorca durchgeführt werden. Aida äußert sich nur mit lapidarem Blablabla hierzu. Was sind nunmehr unsere Rechte? Haben wir das Recht kostenlos zu stornieren?
@Wacker: Die spanischen Häfen sind nicht prinzipiell geschlossen; die aktuelle Verordnung sieht vor, dass einzelne Schiffe oder ganze Schiffsklassen Ausnahmegenehmigungen erhalten können, wenn sie ein entsprechendes Konzept vorlegen. Ob AIDA das versuchen wird, weiß ich nicht. Ansonsten: https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-recht-wann-corona-risiken-und-masken-pflicht-kein-grund-fuer-einen-reiseruecktritt-sind/
Die Reederei verweigert im März kurzfristig die Einschiffung und bringt die Passagiere bis zum Rückflug längere Zeit in einem AI Hotel unter. Nach Ihren Ausführungen steht den Passagieren die vollständige Rückerstattung der mehrwöchigen Kreuzfahrt zu. Darf der Veranstalter die unplanmässige Unterbringung im Hotel bis zum Rückflug in irgendeiner Weise vom Rückerstattungsanspruch abziehen? Die Passagiere wollten ja kein Strandhotel, sondern eine Kreuzfahrt mit vielen Landgängen.
@KDM173: Das dürfte so sein, wie Sie das sehen. Ich darf aber, wie schon mehrfach erwähnt, keine Rechtsberatung im konkreten Fall erteilen, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. Insofern ist eine juristische Prüfung des konkreten Einzelfalls empfehlenswert, falls die Reederei eine andere Sichtweise haben sollte.
Hallo, ich habe unsere Kreuzfahrt mit Costa, welche im August stattfinden soll, selbst wegen schwerer Erkrankung storniert. Die Reiserücktrittversicherung will nun nicht zahlen, weil bisher noch nicht klar ist ob die Reise generell wegen Corona stattfinden kann. Wie soll ich mich bestenfalls verhalten? Welche Rechte habe ich tatsächlich?
@Sabine Seil: Die Begründung klingt ziemlich seltsam, aber im Versicherungsrecht kenne ich mich leider im Detail nicht aus und wir dürfen auch keine Rechtsberatung im konkreten Fall erteilen, deshalb sollten Sie vielleicht einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale fragen.
Ich hatte über ein Reisebüro eine Kreuzfahrt (nur Kreuzfahrt) gebucht und den Reisepreis komplett per Kreditkarte bezahlt (laut Kreditkartenabrechnung an das Reisebüro). Die Kreuzfahrt wurde von der Rederei im März aufgrund Corona abgesagt. Wer ist mein Vertragspartner und verpflichtet, mir den Reisepreis zu erstatten ? Das Reisebüro oder der Kreuzfahrtveranstalter (Reederei) ?
Da dem von mir bereits eingeleiteten gerichtlichen Mahnbescheid leider von beiden Parteien unabhängig widersprochen worden ist, würde ich nun gerne wissen, gegen wen ich Klage erheben sollte.
Mit bestem Dank !
@Peter .: Wir dürfen keine Rechtsberatung im konkreten Fall erteilen. Aber allgemein gesprochen ist Anspruchsgegner der Reiseveranstalter, den Sie typischerweise auf dem Sicherungsschein finden. Schauen Sie Mal diese Seite an, da finden Sie mehr Details zu dieser Frage: https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-recht-wann-corona-risiken-und-masken-pflicht-kein-grund-fuer-einen-reiseruecktritt-sind/
Wir haben eine Kreuzfahrt mit der Aida ab dem 15.8. nach Norwegen gebucht. Diese scheint nach derzeitigem Stand auch stattzufinden. Wir möchten Sie nicht antreten, da auch 2 Personen unserer Familie zur Risikogruppe gehören. Weiterhin kann die Reise ja auch nicht so, wie wir uns es vorgestellt haben, stattfinden.
Leider können wir fast nicht länger mit dem stornieren abwarten, da die Stornokosten gegen uns laufen. Derweil betragen sie ca. 1000 Euro. Eine Umbuchung der Reise würden wir erwägen, jedoch hatten wir ein sehr günstiges Angebot gefunden und müssten jetzt mit ca. 1500 Euro insgesamt mehr rechnen. Also uninteressant….
Gibt es eine Möglichkeit von der Reise ohne Stornogebühren zurückzutreten oder einen Reisegutschein zu bekommen?
@hallo23: wie schon oft hier erwähnt, dürfen wir keine Rechtsberatung im Einzelfall erteilen. Aber schauen Sie mal in unseren Beitrag https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-recht-wann-corona-risiken-und-masken-pflicht-kein-grund-fuer-einen-reiseruecktritt-sind/ – da finden Sie Infos zu diesem Thema. Anderer Reedereien wie z.B. MSC haben Nordland-Reisen übrigens inzwischen schon für die gesamte restliche Saison 2020 abgesagt.
@hallo23. Ich kann nur raten mit allen Mitteln umzubuchen oder Zurückzutreten.
Ich habe eine Reise im März mit der AIDA gemacht.
Bereits zwei Wochen vorher wurde der erste Hafen gesperrt, zweite Tage vorher der zweite.
Trotzdem hat AIDA nicht einer Umbuchung zugestimmt.
Wir sind gerade man wenigen Stunden zum nächste Hafen gefahren.
Ab da lagen wir fest, der Informationsfluss war unterirdisch am Board, Restaurants waren von Tag zu Tag weniger offen, sportprogramme wurden nicht gemacht,….
Was jedoch AIDA prima konnte, noch immer überteuerte Ausflüge anbieten die doch wieder kurzfristig storniert wurden.
Andere Anbieter haben zu dieser Zeit ihr Gäste Frühzeitig zurück geholt sowie entschädigt.
Ich habe bis heute keine Entschädigung bekommen, mit der Begründung außergewöhnliche Umstände Blabla …
Daher glaub ich nicht das es die nächsten Monate besser wird.
Hallo Herr Neumeier
wir haben über einen großen deutschen TV Reiseanbieter eine Kreuzfahrt mit MSC v. 05.-19.12.20 in der Karibik gebucht.
Wir bekamen eine Buchungsnummer, die wir dann bei der MSC App eingeben konnten, um ev. Ausflüge schon vorab zu buchen.
Zu meinem großen Erstaunen habe ich gestern festgestellt, dass wir nun auf einem anderen Schiff der Reederei die Reise anzutreten haben, obwohl wir die Reise auch wegen dem anderen Schiff buchten, da wir das nun umgebuchte Schiff schon kennen. Außerdem wurde ein Anlaufhafen verändert. Haben wir die Möglichkeit , die Reise kostenfrei zu stornieren oder zumindest auf das nächste Jahr umzubuchen ??? Vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort….schöne Grüße aus Tirol
@Elke: Sie sollten zunächst klären, bei wem Sie die Reise gebucht haben, sprich: Wer juristisch der Reiseveranstalter ist – Hinweise dazu finden Sie am einfachsten in den Reiseunterlagen bzw. auf dem Sicherungsschein. Dann wissen Sie schonmal, gegenüber wem Sie reklamieren müssen.
Ansonsten kann ich nur allgemein antworten, a) weil ich nicht weiß, inwieweit sich deutsches von österreichischem Reiserecht unterscheidet (ich nehme an, Sie haben nach österreichischem Recht gebucht?) und b) weil ich im konkreten Fall keine Rechtsberatung erteilen darf; das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen.
Hinweise zu Ihren Fragen finden Sie vielleicht in unseren umfangreichen, juristischen Ratgeber-Beiträgen: https://www.cruisetricks.de/juristische-fragen-rund-um-kreuzfahrten-und-covid-19/ (die sich allerdings ebenfalls auf deutsches Reiserecht bezieht – da sollten Sie abklären, ob es sich in Österreich genau so verhält).
Letztlich wird aber wohl eine Einzelfallprüfung durch einen Juristen sinnvoll sein, wenn der Veranstalter sich querstellt. Ein Reisejurist kann beurteilen, ob Wechsel des Schiffs und der Veränderungen bei der Fahrroute für eine stornokostenfreie Vertragskündigung ausreicht. Die Rechtsprechung ist da recht kompliziert und eine einfache Ja-oder-Nein-Antwort gibt es, zumindest pauschal, nicht. Wie Juristen so gerne sagen: Es kommt darauf an … leider.
@Franz Neumeier
vielen lieben Dank für Ihr rasches Antworten. Wair haben über sonnenklar/bigxrtra gebucht. Auch wenn wir Österreicher sind, haben wir glaube ich nach deutschem Recht gebucht. Ein Schiffwechsel , bisher ohne Verständigung des Veranstalters (MSC Seaside geucht und nun MSC Meraviglia auf MSC Seite gesehen, da die Seaside zu dieser Zeit nicht diese Rourte fährt) ist also nicht wirklich ein Stornogrund. Danke nochmals und ganz liebe Grüße.
@Elke: Seaside und Meraviglia sind immerhin zwei sehr unterschiedliche Schiffstypen. Das sollte schon ein starkes Argument sein …
@Franz Neumeier
Danke vielmals für Ihre Infos,
Hallo,
wir haben mit TUI eine Schiffsreise mit Mein Schiff 6 vom 01.11.-09.11.2020 ab Dubai gebucht.
Die Vereinigte Arabische Emirate gehört zu den Risikogebieten gem. RKI. Einige Häfen dürfen nicht angelaufen werden. Somit finden auch einige Landausflüge nicht wie geplant statt.
Ich habe nun bei TUI die Reise storniert mit Verweis auf § 651h BGB.
TUI stellt sich nun quer und verweist auf die AGB. Demnach müssten wir 25% des Reisepreises zahlen.
Aufgrund der o.g. Schilderung sehe ich das anders.
Was kann man tun?
Danke für eine Antwort.
Habe ab 8.9.2020 bis 20.9.2020 eine Kreuzfahrt Hamburg bis Palma de Mallorca gebucht. Da von TUI Cruises kein Rückflug angeboten wurde habe ich diesen individuell über TUIfly gebucht.
meine Frage 1 : bleibe ich auf den Kosten für den Flug sitzen wenn die Kreuzfahrt von TUI Cruises storniert wird.
Ob der Rückflug stattfindet weis ich auch nicht da ich von TUIfly auf diese Frage keine Antwort bekomme.
Zwei von einander getrennt gebuchte Reisen die aber nur zu sammen möglich sind und man bekommt von keinem der zwei Veranstalter eine Antwort.
Kann oder sollte ich in dem Fall die Reise überhaupt antreten oder werde ich unter den gegebenen Umständen mit allen Kosten belastet.
@Stefan: Ich würde empfehlen, sich da mit einem Anwalt zu beraten. Schwierigkeit könnte sein, dass die Reise im November zeitlich noch so weit in der Zukunft liegt, dass man möglicherweise noch nicht hinreichend sicher argumentieren kann, dass die Situation auch im November so sein wird. Denn es kommt eben nicht auf die heutige Situation an, sondern auf eine ausreichend fundierte Einschätzung der Lage zum Reisezeitpunkt. Aber im konkreten Einzelfall kann das dann wirklich nur ein Anwalt richtig einschätzen.
@Wolfram Schein: Für den konkreten Fall darf ich keine Rechtsberatung geben, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. Aber allgemein ist es natürlich so, dass separat gebuchte Leistungen eben auch separat zu betrachten sind. Im Vertrag für das Flugticket steht „Flug von X nach Y“, aber nicht, dass der Vertrag nur gilt, wenn auch eine Kreuzfahrt stattfindet, von der die Airline ja nicht einmal etwas weiß. Und umgekehrt ist im Reisevertrag für die Kreuzfahrt eben eine Kreuzfahrt ab/bis Hafen X vereinbart, Anreise ist dann Verantwortung und Risiko des Reisenden.
Es gibt allerdings auch ein Urteil, das besagt, dass man eine Kreuzfahrt erstattet bekommen muss, wenn der Flug dorthin entfällt und man sonst keine Möglichkeit hat, dorthin zu kommen. Aber solche Urteile beziehen sich natürlich immer auf einen ganz konkreten, speziellen Fall und lassen sich nicht immer verallgemeinern. In Zweifel müsste man in einer solchen Situation dann ggfs. einen Anwalt fragen.
Meine Frau und ich haben die Weltreise MSC Poesia vom 05.01.2021 – 15.05.2021 beim Kreuzfahrtberater gebucht und 15% angezahlt. Haben eine Reiserücktritt – u. Reiseabbruchversicherung abgeschlossen.
Am 03.07.2020 wurde uns durch MSC per Email mitgeteilt, dass nicht die MSC Poesia sondrn die MSC Magnifica die Weltreise fährt. (Von Änderund der Route oder Zielhafen Warnemünde keine Information.)
Am 04.08.2020 kam eine Email vom KFB mit der Mitteilung, das MSC Cruise die Anpassung unserer Buchung bestätigt hat.
Anbei eine aktualisierte Buchungsbestätigung des KFB. In dieser aktualisierten Buchungsbestätigung wurde uns mitgeteilt, das die Kreuzfahrt der MSC Magnifica vom 05.01.2021 – 03.05.2021 stattfindet. Kein Wort von der Fahrt bis Warnemünde.
Wir haben die Reise gebucht bis zum 15.05.2021 bis Warnemünde. das war einer der Hauptgründe, da wir wieder in Deutschland mit „Weltreisegepäck“ ankommen.
Besteht hier für uns die Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung, da der von uns abgeschlossener Reisevertrag für uns nicht unerheblich geändert wurde? (11 Nächte weniger und anderer Zielhafen)
Von MSC haben wir hierrüber, weder über den Reisepreis noch andere Informationen erhalten.
@Josef Wildenhues: Schauen Sie mal in die Kommentare zu folgendem Beitrag: https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-recht-wann-corona-risiken-und-masken-pflicht-kein-grund-fuer-einen-reiseruecktritt-sind/ – da wurde genau diese Weltreise mit MSC bereits diskutiert. Ich darf von Gesetzes wegen keine juristischen Ratschläge im konkreten Fall geben. Das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. In diesem Fall lohnt e sich vielleicht, einen Anwalt zu fragen; die Erstberatung ist nicht teuer und lohnt sich im Falle einer doch recht teuren Weltreise sicherlich.
Vielen Dank für die Antwort. Würde mich interrisieren, wie es mit Birgit und Detlev Becker weiter ging.
Wir haben erst einmal bei dem RB KFB die Reise storniert und die Anzahlung zurückgefordert.
Wir haben für September eine Safari in Tansania samt Weiterflug nach Sansibar bei einem deutschen Veranstalter gebucht. Die Zubringerflüge von Europa nach Tansania haben wir selbst gebucht, Nun hat die Fluglinie diese Flüge storniert. Haben wir nun ein kostenloses Rücktrittsrecht für die Safari (Pauschalreise)?
@Barbara: Ich bin von Gesetzes wegen nicht berechtigt, im konkreten Fällen Rechtsberatung zu erteilen. Das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen.
Allgemein gesprochen: Wenn Ihre Safari eine Pauschalreise ist, dann ist sie rechtlich vergleichbar mit einer Kreuzfahrt, die im rechtlichen Sinne ebenfalls eine Pauschalreise ist. Es gibt im Kreuzfahrt-Bereich meines Wissens ein BGH-Urteil in einem konkreten Fall, wo ein kostenloser Rücktritt von der Reise zugestanden wurde, weil der unabhängig von der Kreuzfahrt gebuchte Zubringerflug ausfiel (damals wegen des Vulkanausbruchs in Island, also „höhere Gewalt“, was heute juristisch „außergewöhnliche Umstände“ heißt). Aber da muss sich wirklich ein Jurist den konkreten Einzelfall ansehen, um zu beurteilen, ob sich dieses BGH-Urteil vielleicht auch auf Ihren konkreten Fall übertragen ließe. Das Urteil finden Sie hier: https://openjur.de/u/618684.html
meine Kreuzfahrt wurde durch den Veranstalter storniert. dadurch kann ich den Rückflug mit Eurowings vom Ankunftshafen nicht durchführen da ich ja dort nicht ankomme. Wer haftet jetzt für den bezahlten Flug. habe ich Haftungsansprüche.
Wolfram
@Wolfgang Schein: Ich kann leider nur wiederholen was ich hier schon mehrfach geschrieben habe. Im konkreten Einzelfall darf ich von Gesetzes wegen keine Rechtsberatung erteilen, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen.
Allgemein gesprochen kommt es darauf an, aus welchem Grund ein Pauschalreisevertrag vom Veranstalter gekündigt wird. Geschieht das, wie es in der Coronakrise zumeist der Fall ist, ohne Verschulden des Veranstalters, muss er lediglich den bezahlten Reisepreis erstatten, ist aber nicht für weitere Schäden verantwortlich, die sich darauf ggfs. ergeben. Trifft den Veranstalter ein Verschulden an der Absage, ist er wahrscheinlich schadensersatzpflichtig. Letztlich muss das im konkreten Einzelfall geprüft werden.
Da ich auf Grund von Stornierungen der Kreuzfahrt Hamburg bis Mallorca von TUI Cruises nicht auf dem Ort meines
Rückflug Flughafens ankomme kann ich ja logischerweise den gebuchten Flug Palma de Mallorca nach Dresden nicht erreichen. Auch ich bin ja Schuldlos in diese Situation durch Corona gekommen. Was kann ich noch machen.
Habe ich die Möglichkeit aus diesen Gründen diesen Flug Bei TUIfly kostenlos zu stornieren.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Schein
Wir waren im Februar/März auf einer Kreuzfahrt im Pazifik. Ein Anlegen in den Häfen war aufgrund von Corona nur einmal möglich. Seitens der Reederei wurden wir insgesamt 3 mal an verschiedenen Orten schriftlich aufgefordert Flüge zu buchen, die Kreuzfahrt sollte dann im nächsten Hafen beendet werden und ohne Flugticket war angeblich eine Einreise nicht möglich. Die Erstattung der Kosten durch die Reederei (Differenz ursprünglicher Flug und neu gebuchter Heimflug, sowie der anderen gebuchten Flüge sollte nach Rückkehr erfolgen – auch dies wurde uns schriftlich zugesagt.
Leider war ein Anlegen in keinem Hafen/Land möglich aufgrund des Einreisestopps und die Reederei musste ein Flugzeug chartern um die Passagiere zurück zu fliegen.
Die Reederei verweigert nun die Zahlung der zugesagten Kosten. Wie sind die Haftungsansprüche?
Danke,
Rieke
@Wolfram Schein: Bitte entschuldigen Sie die späte Reaktion, ich war auf Reisen und arbeite mich gerade schrittweise durch die liegengebliebene Arbeit durch …
Zur Frage: Leider kann ich mich nur wiederholen, dass ich von Gesetzes wegen keine individuelle Rechtsberatung erteilen darf. Ich würde zunächst einmal empfehlen, mit TUIfly Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob die Airline eine Möglichkeit bietet. Auf jeden Fall können Sie den Flug unabhängig vom gebuchten Tarif stornieren und zumindest die Steuern/Gebühren zurückverlangen. Bei einem – mutmaßlich – „nicht stornierbaren“ Flug besteht aber kein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises als solchem, lediglich eben der Steuern und Gebühren, die ja bei Stornierung des Fluges für die Airline auch nicht anfallen.
@Rieke: Ich würde empfehlen, hierzu einen Anwalt zu konsultieren, denn da wird es juristisch dann doch ein wenig kompliziert und Ihre Dokumente und die schriftlichen Zusagen der Reederei müssen genau geprüft werden, um die konkreten Ansprüche zu klären.
Hallo, wir haben ab dem 2.12.20 ein Kreuzfahrt um die Kanaren gebucht. Leider weiß bissher keiner ob wir bis dahin die Häfen anlaufen dürfen bzw. wir dort vom Schiff dürfen ….und wir haben die Befürchtung das wir uns auf dem Schiff nur mit Maske bewegen dürfen was natürlich den Urlaub nicht mehr so angenehm macht. Von der Rederei haben wir nun schon die Info bekommen das wir auf ein anderes Schiff “ verlegt “ wurden. Wir sind uns nicht sicher obe wir in diesem Jahr die Reise antreten möchten. Haben wir denn bei diesen “ minderen “ Gründen schon ein Storno Recht ??
mit freundlichem Gruß, Th.Krebs
@Thomas Krebs: Auch hier wieder das Obligatorische: Von Gesetzes wegen dürfen wir keine Rechtsberatung im konkreten Fall erteilen, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen.
Allgemein gesprochen: Der Wechsel des Schiffs kann eventuell als ein Mangel geltend gemacht werden, wobei Urteile aus der Flusskreuzfahrt da wenig Hoffnung machen. Im Hochseebereich ist mir da kein Urteil bekannt. Die Frage dürfte hier vor allem sein, wie ähnlich sich das vertraglich vereinbarte Schiff und das Ersatzschiff sind, ob Sie eine bestimmte Kabine gebucht haben, die Sie jetzt nicht bekommen u.ä.
Maskenpflicht und ähnliche Hygienemaßnahmen sehen Juristen überwiegend als hinzunehmende Unannehmlichkeiten, die keine Ansprüche rechtfertigen.
Hallo, der individuell gebuchte Flug nach Barbados am 01.01.2021 wurde von Condor bereits storniert . Am 02.01.2021 startet die 7-Tägige Kreuzfahrt mit der Royal Clipper. Oben wurde im Text erwähnt, dass durch Wegfall des Fluges die gebührenfreie Stornierung der Kreuzfahrt möglich ist. Aufgrund welches Urteilen oder Rechtsanspruch kann ich diesen Grund bei der Stornierung angeben?
@Heidi Hildenbrandt: Soweit ich weiß, gibt es dazu ein relativ aktuelles Urteil, genauere Angaben dazu habe ich aber nicht parat. Ich würde empfehlen, bei dieser Materie auf den Sachverstand eines Reiserechts-Anwalts zurückzugreifen, falls nötig (sprich: wenn die Reederei einen Reiserücktritt nicht akzeptieren sollte), denn dabei kommt es auch sehr auf den konkreten, individuellen Einzelfall an.
Aber abgesehen davon halte ich persönlich es ohne für sehr unwahrscheinlich, dass die Royal Clipper zu diesem Termin von Barbados aus fahren wird. Derzeit liegt das Schiff in Griechenland auf. Aber das ist natürlich nur meine persönliche Meinung, eine Aussage von Star Clippers gibt es dazu bislang nicht, aber alle Reisen vor Ihrer Reise sind bereits abgesagt.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ist das Thema „verzögerte Rückerstattungen von Anzahlungen zu Kreuzfahrtreisen“ für Sie relevant?
In unserem Fall handelt es sich um eine im Dezember 2019 gebuchte Kreuzfahrt zu unserer goldenen Hochzeit im Dezember 2020.
Damals war die Reise vom 23.12.2020 bis 7.01.2021 von Perth nach Indonesien und zurück schon fast ausgebucht. Veranstalter Princess Cruises, über ein TUI Reisebüro gebucht.
Nachdem absehbar war, dass die Reise evtl. abgesagt werden würde haben wir gemäß der gültigen AGB am 16. September mit Stornogebühren von 150€ die Reise storniert, die Bestätigung kam 1 Tag später.
Lt. mail vom 17.September an unser Reisebüro von Princess sollte dann die Anzahlung in Höhe von 1.274.98€ abzüglich der Stornogebühren überwiesen werden, bzw. erfolgte die interne Anweisung an die Buchhaltung zur Rücküberweisung des Betrags.
Bis 19. Oktober war die Rücküberweisung noch nicht erfolgt, also wieder mail an Princess Cruises mit der Bitte um Überwiesung.
20. Oktober mail Princess, der Betrag wird erstattet, bitte um ein wenid Geduld.
17. November mail an Princess, Rückerstattung noch nicht erfolgt, bitte diese unverzüglich anzuweisen.
18.November mail Princess, man habe das mail an die Buchhaltung und den Vorgesetzten weitergeleitet, man arbeitet daran.
Bis heute kann ich noch keinen Eingang verzeichnen, Der gesamte mailverkehr erfolgte über unser Reisebüro.
Es gibt hier natürlich die unterschiedlichsten Überlegungen bis hin zum Anfangsverdacht einer Insolvenzverschleppung.
Da ich, so zumindest meine Vermutung; nicht der einzige Vertragspartner von Princess bin, das Schiff hat 2000 Passagierplätze, folglich gibt es mindestens 1.999 mit meinem Problem.
Princess gehört zur Carnival, der größten, weltweiten Kreuzfahrtscompany die unter anderem Inhaber der Cunard Line, Costa und AIDA Flotte ist.
Ich sehe hinter meiner Situation ein angestimmtes Vorgehen zu Lasten einer Vielzahl von Reisenden.
Mich würde Ihre Einschätzung interessieren und eine Empfehlung wie weiter vorzugehen.
Übrigens, es werden wieder 1,8 Milliarden für TUI freigegeben. Haben Sie schon über die Inhaberstruktur von TUI recherchiert, ich glaube Sie werden erstaunt sein wer hier in Wirklichkeit gerettet wird.
Mit freundlichem Gruß
Walter Wolpert
Hallo Herr Wolpert, ich bin kein Jurist, deshalb kann ich Ihnen da auch keine wirkliche Einschätzung geben. Haben Sie bei Princess Cruises (= USA) direkt gebucht oder bei der deutschen Princess-Vertretung Interconnect in München? In ersterem Fall gilt möglicherweise amerikanisches Reiserecht. Aber egal wie, würde ich Ihnen empfehlen, den Rat eines Anwalts einzuholen, der im konkreten Fall abschätzen kann, welches Vorgehen am sinnvollsten ist, damit Sie an Ihr Geld kommen.
Bzgl. TUI-Rettung nur zwei Anmerkungen: Bei dem Rettungspaket geht es um die TUI AG, nicht um TUI Cruises. TUI Cruises ist ein 50:50-Joint-Venture zwischen TUI Group und Royal Caribbean Group, also ein eigenständiges Unternehmen. UNd auch bei der Rettung der TUI AG geht es ja nicht daum, Investoren zu stützen, sondern die Arbeitsplätze des immerhin weltgrößten Reiseunternehmens in Deutschland zu sichern. Da spielt es erst einmal keine Rolle, wem die TUI AG gehört. Das nur schnell noch angemerkt.
Guten Tag,
Wir sind auch am Überlegen was mit unsere Kreuzfahrt passiert usw….
Wir hatte damals 2019 (noch VOR Corona) eine MSC Kreuzfahrt durch Nordeuropa (Kiel-Tallin- St. Petersburg-Stockholm- Helsinki-Kiel) für August 2020 gebucht, musste aber umbuchen, haben wir auch, exakt die gleiche Route, sogar dasselbe Datum nur für 2021, mit der Bestätigung habe ich auch die AGBs bekommen, da steht das übliche wie bisher gehabt(Stand Januar 2020). Die aktuellen (Stand Februar 2021)haben sich erheblich geändert, da wurde ein ganzer Absatz zur Corona mit rein genommen, was bei „unseren“ AGBs nicht drin steht. Nach welchen AGBs müssen wir uns jetzt halten?
In den neuen stehen natürlich die ganzen Einschränkungen(Masken/Test/Temperatur Messung/Ausflüge nur geführt/Theater eingeschränkt nutzbar usw..) die man am Board hat und dazu muss man einen PCR Test VOR der Abfahrt(wer übernimmt die Kosten für den Test?) vorlegen…..müssen wir das alles jetzt befolgen? Weil es sich massiv geändert hat steht uns evtl. eine kostenlose Stornierung zu? Die Reise wird ja nicht so stattfinden wie wir sie gebucht haben, das ist keine Vermutung sondern Tatsache weil es in den AGBs (aktuell) steht.
Danke
MfG
Inge Dreger
@Inge Dreger: Auch hier wieder vorausgeschickt: Ich bin kein Jurist und daher nicht berechtigt, individuelle Rechtsberatung im konkreten Fall zu erteilen. Daher kann ich nur ein paar allgemeine Hinweise geben, Sie sollten das aber dann ggfs. mit einem Anwalt oder einen Juristen einer Verbraucherzentrale anhand Ihrer konkreten Buchungsunterlagen und der individuellen Situation klären.
Meines Wissens ist eine Umbuchung als neu abgeschlossener Reisevertrag zu werten – es gelten dann also wohl die Regeln (Reisevertrag, AGB) zum Zeitpunkt der Umbuchung, nicht der ursprünglichen Buchung 2019.
Wie Sie dem Beitrag oben entnehmen können, sind Einschränkungen durch Corona in einem gewissen Umfang hinzunehmen. Ob da in ihrem konkreten Fall eine Grenze überschritten ist, müsste ein Jurist prüfen.
Klar ist auf jeden Fall, dass Sie, wenn Sie die Reise antreten, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln befolgen müssen. Das versteht sich eigentlich von selbst, denn sonst wären Infektionsschutzregeln nutzlos, wenn Passagiere je nach AGB-Datum unterschiedliche Regeln hätten ;-)
Wenn Sie die Reise unter diesen Bedingungen nicht antreten wollen, würde ich zunächst empfehlen, mit MSC zu sprechen und eine gütliche Lösung zu suchen (vielleicht eine Umbuchung auf 2022?) und wenn sich daraus nichts ergibt, mit einem Anwalt oder einer Verbraucherzentrale die juristischen Möglichkeiten zu prüfen.
Ansonsten wäre natürlich bis September auch noch viel Zeit, in der sich viel verändern kann, potenziell zum Besseren. Aber eine Garantie gibt es dafür natürlich nicht.
Hallo Hr. Neumeier,
ich meinte die AGBs von der Umbuchung, (NICHT der 1. Buchung), die sind anders als wenn man jetzt buchen würde. In „unseren“ AGBs, die wir mit der Umbuchung erhalten haben, ist der Absatz mit Corona-Regeln NICHT dabei…..
@Inge Dreger: Okay, verstanden. Auch hier muss ich wieder sagen: im konkreten Fall darf ich keine Rechtsberatung erteilen, nur meine Meinung äußern und Hinweise geben. Wenn ich die Fachjuristen richtig verstehe, dann muss man viele solche coronabedingten Einschränkungen auch dann hinnehmen, wenn sie nicht bereits im Reisevertrag (oder den damit zusammenhängenden AGB) stehen – insbesondere dann, wenn bei Buchung (bzw. hier: Umbuchung) gewisse Einschränkungen absehbar waren, sprich: in diesem Fall die Pandemie bereits in vollem Gange war und vielleicht sogar konkrete Einschränkungen schon absehbar waren – das hängt dann vielleicht auch ein wenig davon ab, zu welchem Datum die Umbuchung genau erfolgte. Landausflüge in der „Bubble“ waren bei MSC beispielsweise schon seit Mitte Mai im Gespräch, wenn auch noch nicht Teil der Reisebedingungen. Ein paar Hinweise dazu finden Sie auch in folgendem Beitrag: https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-recht-wann-corona-risiken-und-masken-pflicht-kein-grund-fuer-einen-reiseruecktritt-sind/
Die Lage ist bei Ihnen besonders kompliziert, sodass da am besten ein Fachanwalt helfen kann, wenn Sie sich mit MSC nicht anderweitig einigen können.
ja danke. bei uns ist immer alles „besonders“ kompliziert;-) Ich habe auch schon einen Anwalt gefragt, warte auf die Rückmeldung…..danke
Wenn 2 von 5 Häfen einer einwöchigen „östliches Mittelmeer“ Kreuzfahrt geändert werden (entfallen nicht, sondern werden durch 2 andere Häfen ersetzt), dabei ein Land (beispielsweise Kroatien mit Dubrovnik als Hafen) komplett entfällt und der weitere Hafen (beispielsweise Santorin) als Highlight gesehen wurde…
Kann dies als erheblicher Reisemangel angesehen werden, so dass eine Reisepreisminderung (bis zu 50% des Tagespreises der beiden betreffenden Tage) angebracht ist oder wird dies in der Rechtsprechung eher als unerheblicher Reisemangel gesehen, da die Grundthematik „östliches Mittelmeer“ weiterhin besteht?
@T.K.: Ich kann und darf von Rechts wegen im Einzelfall keine Rechtsberatung und juristische Einschätzung abgeben.
Allgemein gesprochen ist ein Reisemangel ist immer dann gegeben, wenn eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht wird. Wie hoch die dafür fällige Minderung ausfallen sollte, muss aber wirklich im jeweiligen Einzelfall von einem Juristen ermittelt werden (sofern man sich nicht mit dem Reiseveranstalter auf einen Betrag einigen kann).
Die Überlegung, ob der Gesamtzuschnitt der Reise noch gegeben ist, ist nur relevant, wenn man komplett von der Reise zurücktreten will und hat erst einmal nichts mit dem Minderungsanspruch bezüglich einzelner, nicht erbrachter und vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu tun.
In der aktuellen Corona-Situation kommt noch hinzu, dass es noch kaum Rechtsprechung für diesen speziellen Fall gibt, sodass nicht wirklich klar ist, wann und in welchen Situationen Gerichte Corona-bedingte Änderungen anders bewerten als früher – wobei es bei der Minderung bzgl. Reisemängeln wiederum nicht darauf ankommt, aus welchem Grund eine Leistung nicht erbracht wird.
Kurz: Es ist ziemlich kompliziert und kommt auf den ganz konkreten Einzelfall an. Deshalb der Rat: Sich mit der Reederei gütlich einigen und falls das scheitert, einen Anwalt zurate ziehen.
Ist es denn eine vertraglich geregelte Leistung, dass ich in den Häfen „allein“ von Bord gehen kann ? Sprich wäre es ein Storno oder zumindest Reisepreis minderungsgrund wenn nur geführte Landgänge erlaubt wären ?
@Caro: Was in ihrem konkreten Reisevertrag geregelt ist, müssten Sie direkt dort nachsehen … Man kann wohl, allgemein gesprochen, schon davon ausgehen, dass zu einer Kreuzfahrt auch Landgänge gehören und ein wesentlicher Bestandteil der Reise sind. Daher dürfte zumeist eine kostenfreie Vertragskündigung möglich sein. Aber das sollten Sie im konkreten Fall genau juristisch prüfen (bzw. von einem Anwalt prüfen lassen, der zur Rechtsberatung im Einzelfall berechtigt ist). Zuvor lohnt sich aber sicher die Kontaktaufnahme mit der Reederei bzw. dem Reiseveranstalter, denn zur Zeit akzeptieren eigentlich die meisten eine Vertragskündigung unter solchen Umständen.
Guten Abend,
Wir haben Anfang Januar 1 Woche Kanaren auf der Aida Nova gebucht. Da wir einen Wohnsitz in Italien und Deutschland haben sind wir heute Kontaktiert worden und uns wurde gesagt das Italien auf Grund Coronaregeln Aida verbietet Gäste mit Wohnsitz in Italien zu befördern. Wir können jetzt entweder auf eine spätere und andere Route umbuchen oder Kostenpflichtig stornieren und bekommen den Restbetrag als Gutschein. Kann das sein? Ich würde gerne den Reisepreis zurück haben, schließlich möchte ich ja fahren und darf nicht.
Lieber Herr Stadler,
jetzt hätte ich mich beinahe hinreißen lassen, etwas zu tun, was ich von Rechts wegen nicht darf, nämlich juristischen Rat im konkreten Einzelfall zu erteilen. Das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen.
Aber ganz laienhaft gedacht und ganz allgemein, nicht auf den konkreten Fall bezogen formuliert: Wenn eine Reederei einem Kunden mitteilt, dass er an einer gebuchten Reise nicht teilnehmen darf, dann ist das für mein Gefühl eine Kündigung des Reisevertrags durch die Reederei. Da stellt sich die Frage der Umbuchung oder Stornierung durch den Kunden doch eigentlich gar nicht, oder?
Kurz: Ich würde Ihnen empfehlen, noch einmal mit AIDA zu sprechen. Und ggfs. einen Anwalt zu konsultieren. Oder noch pragmatischer: Muss AIDA eigentlich wissen, dass Sie einen Wohnsitz in Italien haben, wenn Sie mit deutschem Pass und Ihrer deutschen Adresse reisen?
Herzliche Grüße
Franz Neumeier