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Restzahlung leisten, obwohl Absage der Kreuzfahrt absehbar ist?

Der Termin für die gebuchte Kreuzfahrt rückt näher und die Zahlung des restlichen Reisepreises wird fällig – obwohl offensichtlich ist, dass die Reise nicht stattfinden wird. So geht es gerade vielen Kreuzfahrern. Die Frage ist: zahlen oder nicht?

Die Restzahlung für eine Kreuzfahrt ist üblicherweise vier Wochen vor dem Abreisetermin fällig. Einige Reedereien sagen Kreuzfahrten derzeit aber relativ kurzfristig ab, sodass die Restzahlung oft fällig wird, bevor die – vorhersehbare – Absage kommt.

Tipp: Für einen Überblick zu allen rechtlichen Themen rund um die Kreuzfahrt, lesen Sie unseren Beitrag Reiserecht in der Kreuzfahrt: Worauf Sie achten sollten und wie Sie zu Ihrem Recht kommen“.

Grundsätzlich wäre das kein großes Problem, denn deutsches Reiserecht, basierend auf der EU-Pauschalreise-Richtlinie, sieht eine vollständige Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen vor, wenn der Veranstalter die Reise absagt.

Mehrere Reedereien und viele Reiseveranstalter verweigern aktuell aber die Rückerstattung. Stattdessen stellen Sie Gutscheine aus oder „gestatten“ ihren Kunden eine Umbuchung auf einen späteren Reisetermin, immerhin zumeist mit attraktiven Vorteilen. Nahezu alle Veranstalter zögern derzeit die Erstattung weit über den gesetzlichen Rahmen von 14 Tagen hinaus.

Aus wirtschaftlicher Sicht ist das verständlich, denn es drohen dramatische Liquiditätsengpässe, wenn zu viele Kunden gleichzeitig ihr Geld zurückverlangen. Reiseverbände appellieren an die Urlauber, Gutscheine oder (gegen Insolvenz abgesicherte) Umbuchungen zu akzeptieren. Denn ein Erstattungsanspruch an ein insolventes Unternehmen hilft dem Kunden letztlich auch nicht.

Inzwischen ist zweifelsfrei geklärt, dass Gutscheine nur dann die Erstattung ersetzen dürfen, wenn der Kunde damit einverstanden ist. Die Bundesregierung hat Regelungen getroffen, nach denen die Gutscheine nach einem etwas komplizierten Verfahren gegen Insolvenz abgesichert sind, vorübergehend durch staatliche Absicherung.

All das ändert nichts an der Verbindlichkeit des Reisevertrags. Wer die fällige Restzahlung für eine Kreuzfahrt nicht leisten will, muss selbst aktiv werden und den Vertrag gegebenenfalls kündigen oder vom Vertrag zurücktreten.

Abwarten bis kurz vor Termin der Restzahlung

Bleibt noch zeitlicher Spielraum bis zum Zahlungstermin, kann Abwarten die beste Strategie sein. Denn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sagt der Veranstalter beziehungsweise die Reederei die betreffende Kreuzfahrt doch noch vorher ab, wodurch die Zahlungspflicht entfällt.

Unsicherheitseinrede

In der juristischen Fachzeitschrift NJW (30/2020, S. 2140) weist Reiserrechtswissenschaftler Prof. Dr. Ernst Führich auf die Möglichkeit einer sogenannten Unsicherheitseinrede nach §321 BGB hin. Das nimmt dem Reiseveranstalter das Recht, die Restzahlung abzubuchen oder einzufordern. Möglich ist die Unsicherheitseinrede, wenn „vor dem geplanten Reisetermine erkennbar wird, dass die Reise durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet ist“ – sprich: Die Reise wahrscheinlich nicht stattfinden wird, auch wenn sie formell noch nicht abgesagt wurde.

Allerdings muss man diese Erklärung zur Leistungsverweigerung bezüglich der Restzahlung aktiv abgeben, dem Reiseveranstalter also unter Berufung auf §321 BGB als Unsicherheitseinrede mitteilen. Lediglich die Zahlung nicht zu leisten, genügt dafür nicht.

Reisevertrag aktiv kündigen, statt auf Absage warten

Grundsätzlich gilt ein Reisevertrag mit allen Rechten und Pflichten, die man mit Unterschrift akzeptiert hat so lange, bis er von einer Vertragspartei gekündigt wird. Die Absage einer Reise entspricht dem Rücktritt vom Vertrag durch den Veranstalter.

Aber auch der Kunde selbst kann unter bestimmten Voraussetzungen kündigen beziehungsweise vom Vertrag zurücktreten. Da eine Kreuzfahrt nach deutschem Reiserecht immer als Pauschalreise gilt, hat er hier besonders weitreichende Rechte.

Allerdings muss der Reisende dafür selbst aktiv werden und gegenüber dem Vertragspartner – also Veranstalter beziehungsweise Reederei – die Kündigung oder den Rücktritt von der Reise mit einer geeigneten, im Gesetz dafür zugelassenen Begründung erklären. Sinnvoll ist wegen der Beweisbarkeit, dies rechtzeitig schriftlich per Einschreiben und Rückschein zu tun. Wer sich unsicher ist, sollte den Rat eines Anwalts oder einer Verbraucherzentrale einholen.

Alle Details zur Kündigung eines Reisevertrags und zum Rücktrittsrecht finden Sie in unserem Beitrag „Kreuzfahrt & Recht: Wann Corona-Risiken und Masken-Pflicht (k)ein Grund für einen Reiserücktritt sind“.

Abenteuerliche, juristische Argumentation einiger Reiseveranstalter und Reedereien

Wenn Reedereien die Erstattung zu abgesagten Kreuzfahrten verweigern, ist die juristische Argumentation teils ziemlich abenteuerlich, wie im Falle von MSC: „Da es sich bei dieser Pandemie um ein weltweit außergewöhnliches, nicht vorhersehbares und für uns ebenso unvermeidbares Ereignis handelt, für welches die reiserechtlichen Vorschriften der EU keine Regelung haben treffen können, orientieren wir uns an den Vorschriften die Italien, Frankreich und Spanien für diese Fälle bereits erlassen haben und die in Deutschland (…) derzeit geprüft werden. Daher werden wir aktuell ausschließlich einen Reisegutschein für unsere Gäste (…) anbieten.“ (Auszug aus einer E-Mail an MSC-Kunden vom 22. März).

Derzeit ebenfalls nur Gutscheine ausstellen wollen beispielsweise auch AIDA und Costa. TUI Cruises hat aktuell die – juristisch auch nicht ganz einwandfreie – Regelung, dass vorerst nur umgebucht wird, eine Erstattung aber für Kunden, die nicht umbuchen wollen, nach dem 30. April erfolgen soll.

Andere Reedereien bitten ihre Kunden lediglich eindringlich, umzubuchen oder einen Gutschein zu akzeptieren, statt eine Erstattung zu verlangen.

Gutschein-Lösung nur freiwillig

Es gibt keine Rechtsgrundlage, die Veranstalter berechtigen würde, eine Erstattung zu verweigern und stattdessen eine Umbuchung vorzunehmen oder einen Gutschein auszustellen. Kunden können Gutscheine also freiwillig akzeptieren, müssen dies aber nicht.

Die EU-Kommission hat zuletzt die Forderung der deutschen Bundesregierung abgelehnt, eine verpflichtende Gutschein-Regelung zu ermöglichen. Stattdessen empfiehlt die EU-Kommission freiwillige Gutscheine, die durch staatliche Garantien abgesichert sein sollen. Bislang (Stand 12. Juni) hat der Bundestag noch keine Beschlüsse zu einer staatlichen Absicherung von Gutscheinen verabschiedet.

Mehr Details zu Thema „Gutscheine“ finden Sie in unserem Beitrag „Erstattung, Umbuchung, Reisegutschein“.

Dreist: Veranstalter besteht auf Restzahlung, obwohl Kreuzfahrt bereits abgesagt ist

Von einem besonders dreisten Fall hat uns ein Leser berichtet: Ein Veranstalter verlangt die Restzahlung für eine Reise, deren Hauptbestandteil eine Kreuzfahrt ist. Die Reederei selbst, bei der der Kunde nicht direkt gebucht hatte, hat diese Kreuzfahrt aber bereits abgesagt. Dennoch besteht der Veranstalter auf Restzahlung und droht mit Mahngebühren. In solchen Fällen bleibt wohl nur, sich juristisch zu wehren.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Übersicht häufig gestellter Rechtsfragen: „Juristische Fragen rund um Kreuzfahrten und Covid-19“.

Wichtiger Hinweis: Ich habe die Informationen mit journalistischer Sorgfalt zusammengetragen, bin aber kein Rechtsanwalt. Die Informationen ersetzen daher nicht die Beratung durch einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale, weil es gerade bei diesem Thema sehr auf Details im jeweiligen Einzelfall ankommt. Bitte verstehen Sie diesen Beitrag nicht als Rechtsberatung, sondern lediglich als Leitlinie und Grundlage für eine genauere, juristische Prüfung im jeweiligen Einzelfall.

34 Kommentare

Über den Autor: FRANZ NEUMEIER

Franz Neumeier
Über Kreuzfahrt-Themen schreibt Franz Neumeier als freier Reisejournalist schon seit 2009 für cruisetricks.de und einige namhafte Zeitungen und Zeitschriften. Sein Motto: Seriös recherchierte Fakten und Hintergründe statt schneller Schlagzeilen und Vorurteile, damit sich jeder seine eigene Meinung bilden kann. TV-Reportagen zitieren ihn als Kreuzfahrt-Experten und für seine journalistische Arbeit wurde er mehrfach ausgezeichnet. Er wird regelmäßig in die Top 10 der „Reisejournalisten des Jahres“ gewählt und gewann mit cruisetricks.de mehrfach den „Reiseblog des Jahres“-Award.

34 Gedanken zu „Restzahlung leisten, obwohl Absage der Kreuzfahrt absehbar ist?“

  1. Am 15.03.2020 wurde unser kreuzfahrt abgesagt, leider habe ich bis heute noch keine mitteilung
    bekommen wie es weiter geht,kein Gutschein angebot meine Restzahlung habe ich durch meine
    Bank wieder zurück geholt, leider ist mir nich mehr möglich, durch mein gesundheits zustand 2021
    eine Kreuzfahrt zu machen,was ist mit meiner vorauszahlung ???? War ja auch nicht gerade wenig
    Geld.
    L.g Hermann

  2. @Hermann: Ich darf in konkreten Fällen keine Rechtsberatung erteilen, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. Ich würde Ihnen empfehlen, sich ggfs. dort Rat zu holen.
    Ganz allgemein ist es aktuell so, dass die Reedereien Zehntausende von Buchungen rückabwickeln müssen und damit nachvollziehbarerweise einfach überlastet sind. Deshalb werden die Fälle der Reihe nach abgearbeitet und das dauert mutmaßlich länger als zu normalen Zeiten. Insofern geh eich davon aus, dass Sie von Ihrem Reiseveranstalter noch hören werden.

  3. Unsere Kreuzfahrt wurdeam 13.03. durch Aida abgesagt, seit dem herrscht dort Funkstille. Weder gibt es eine Auskunft über die von uns geforderte Reisepreis Rückerstattung oder über den Verbleib der bei MyAida geleisteten Zahlungen für Getränkepaket etc.
    Man versuchten in der Antwort uns zu einer Umbuchung zu bewegen. Da wir aber schon Sommer+Herbst Urlaub gebucht haben und für 2021 die Urlaubsplanung in den Firmen noch nicht kommt ein umbuchen für uns nicht wirklich in Frage.
    Dazu kommen die sehr unattraktiven Angebote zum umbuchen. Von einem entgegenkommen, wie in Ihrem Artikel aufgeführt, kann bei Aida keine Rede sein.
    Würden wir die selbe Reise ein Jahr später machen, selbe Kategorie und in den Ferien (wie jetzt auch), müßten wir 2000€ zuzahlen. Selbst unter den nun angebotenen Vario-Tarifen landen wir immer noch bei 1700€.
    Wenn ich bei Ihnen lese das MSC schon am 22.03. den Kunden ganz offen und ehrlich mitteilt dass man auf die Gutscheinlösung baut ist das schon mal viel mehr als Aida tut. Denn dort hat man uns noch nicht mal einen Gutschein angeboten. Geschweige denn überhaupt informiert.
    Aida sitzt die Sache eiskalt aus und läßt die Kunden im Regen stehen. Keine Kommunikation außer die Bitte der Umbuchung. Es werden die wildesten Ausflüchte konstruiert, Software-Probleme etc.
    Aida ist der Kunde schei…..egal.
    Wir sind nun auch schon 8-9 mal gefahren und mussten auch schon mal feststellen das Aida mit Kunden Beschwerden die auch nachgewiesen wurden ganz schlecht umgehen kann.
    Aber diese Verhalten schlägt dem Fass den Boden aus.
    Ich denke auch das Aida durch dieses Verhalten viele Kunden die nun davon betroffen sind verliert.
    Ob und wann es weiter geht steht ja eh in den Sternen aber so wie Aida sich verhält ist es ein absolutes NOGO

  4. Ich bin ein absoluter AIDA Fan und habe bereits zahlreiche Reisen mit AIDA gemacht. Aber das aktuelle Verhalten von AIDA ist schon erschreckend.
    Ich hatte die pur Reise gebucht. Nachdem diese abgesagt worden war habe ich eine neue Reise ab dem 10. April gebucht. Dafür wurde mir ein Bordguthaben gutgeschrieben. Für diese neue Reise habe ich auch bereits einige Ausflüge im Vorfeld gebucht. Diese Reise ist ja nun auch abgesagt von AIDA, seit dem hält sich AIDA sehr „bedeckt“. Für das Umbuchen der im März abgesagten Reisen hat AIDA ja nochmals ein Bordguthaben angeboten, dies Angebot aber wieder gestrichen.
    AIDA hat auch die Zahlungen der, zwischenzeitlich von mir stornierten, Ausflüge nicht zurück überwiesen. Das einzige Angebot bisher, ich dürfte kostenlos umbuchen.
    Auf Grund meiner mehrfachen Rückfragen wurde mir mitgeteilt, dass das ursprünglich Bordguthaben aus der abgesagten pur Reise verfällt, ein erneutes Bordguthaben für eine weitere Umbuchung nicht angeboten wird und auch die Verzögerung mit der Rückzahlung wurde begründet; dies möchte ich Euch gerne im Wortlaut wiedergeben:
    „Nach Einsicht in Ihre Buchung ist diese aktuell nicht storniert, sondern befindet sich in einem „eingefrorenen“ Status, da wir Ihnen bis zum 31.05.2020 die Zeit geben möchten, auf eine andere Reise umzubuchen. Daher ist bisher keine Gutschrift erfolgt.“
    Wie gesagt die Reise sollte am 10. April starten und wurde von AIDA abgesagt und ich habe mehrfach die Rückzahlung aller Geldleistungen verlangt.

  5. Hallo, der Reiseveranstalter würde am 16.4.20 die Restzahlung von unserer Kreditkarte abbuchen. Muss der Veranstalter uns erst Mahnen und einen neuen Zahlungstermin nennen oder darf er sofort die Reise wegen Vertragsbruch stornieren und 40% Stornogebühren verlangen?

  6. @Oliver: Ich darf keine Rechtsberatung im konkreten Fall erteilen. Aber die Verbraucherzentrale Bundesverband schreibt ganz allgemein zu diesem Thema, dass Fristsetzung und Mahnung nötig sind – allerdings natürlich auch verbunden mit Kosten für die Mahnung (siehe https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/reise-mobilitaet/unterwegs-sein/weltweite-coronareisewarnung-pauschalreisen-kostenlos-stornierbar-43991 ). Ein weiterer Hinweis findet ich hier: https://www.e-recht24.de/news/vertragsrecht/7223-reisebuchung-darf-der-veranstalter-eine-reise-stornieren-wenn-der-kunden-nicht-zahlt.html – aber Achtung, bei dem Urteil geht es um Wettbewerbsrecht, nicht um Verbraucherrecht.

    Zudem müssten Sie auch erst einmal verhindern, dass der Betrag überhaupt der Kreditkarte belastet wird. Denn Rückbuchen einer berechtigten (weil aus dem gültigen Reisevertrag begründeten) Abbuchung mindestens gegen den Vertrag mit der Kreditkartengesellschaft verstößt und ziemlichen Ärger verursachen kann.

    Ich würde empfehlen, einen genaueren Blick in den Reisevertrag und in die AGB zu werfen, dort wird vermutlich etwas zu diesem Thema stehen.

  7. Kann ich durch sperren der Kreditkarte die Restzahlung verzögern? Evtl. kommt in der dann verfügbaren Zeitspanne die Reise Absage vom Veranstalter. Niemand glaubt jetzt, daß eine Mittelmeer Kreuzfahrt Mitte Mai durchführbar ist. Laut TUI CRUISES AGB wird dann gemahnt und eine Frist gesetzt.

  8. @Oliver: Ich würde empfehlen, die Kreditkartengesellschaft zu fragen. Der direkte Weg ist da immer besser. Auch würde ich ehrlich gesagt empfehlen, sich mit der Reederei in Verbindung zu setzen, einfach um unnötigen Ärger zu vermeiden. Verträge einfach nicht einzuhalten, ist fast immer eine schlechte Idee.

  9. Wir haben eine Schiffsreise ab 24.05.-03.06.2020 Ende Januar 2020 gebucht – also bevor von Corona die Rede war. Der Reiseveranstalter teilt immer noch mit, dass die Reise durchgeführt wird, obwohl ein Kreuzfahrtschiff gegenwärtig der idealste Ort ist um sich mit Coronaviren anzustecken. Anstatt die Reise abzusagen, bietet das Unternehmen eine Umbuchung an. Das Reiseunternehmen setzt so den Kunden unter druck, nach dem Motto: du bist selbst schuld, wenn du dich ansteckst, hättest du die Umbuchung angenommen.
    Ich finde das erfüllt den strafrechtlichen Tatbestand der Erpressung und/oder Nötigung. Und „eigentlich“ müsste hier die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden.

  10. @Werner: Derzeit sagen nahezu alle Reedereien die Reisen jeweils nur für etwa vier bis sechs Wochen im Voraus ab, weil letztlich niemand weiß, wie es wirklich weitergehen wird (und vermutlich auch, weil sie zu viele Absagen gleichzeitig auch personell einfach nicht bewältigen könnten). So, wie Reisende einen Reisevertrag typischerweise erst etwa vier Wochen im Voraus (Rechtsprechung) bei entsprechenden Umständen kostenfrei stornieren können, sind ja auch Veranstalter an den Reisevertrag gebunden und können nur bei sehr konkreten, zeitnahem Gründen absagen, ohne umgekehrt womöglich Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zahlen zu müssen. Ein eher vages „die Reise wird wohl nicht stattfinden können“ reicht da auf beiden Seiten nicht als Grund für ein kostenfreies Storno). Dass die Reise zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgesagt ist, bedeutet ja aber nicht, dass sie letztlich wirklich stattfinden wird, nur kommt die Absage halt erst etwas später. Und unter Druck setzt die Reederei ihre Kunden doch nicht, wenn sie Ihnen (jetzt schon) ein Angebot zum kostenfreien Umbuchen macht – das kann man annehmen, muss man ja aber nicht.

  11. Für heuer sind Kreuzfahrten wie auch Reisen im welches Land auch immer zu vergessen.
    Keine hundert Pferde würden mich heuer ins Ausland bringen.
    Wenn dann nur Urlaub bei uns daheim in Österreich denn so gut wie alle anderen Länder sind viel unfähiger die Pandemie relativ gut in den Griff zu bekommen.

  12. Lieber Franz Neumeier
    Leider bin ich von TUI – Cruises entäuscht, so wie die Kunden verarscht werden
    finde ich nicht richtig, habe bis heute noch nichts gehört von ihnen, ist schon seid
    16.3.2020 her. sind denn wir nur noch Bürger die betrogen weden. Wissen die überhaupt
    wie lange die Kunden sich das noch gefallen lassen.

  13. @Hermann: Ich kann (und will) natürlich nicht für TUI Cruises sprechen, aber zurzeit ist überall ein wenig Geduld sinnvoll. Stellen Sie sich in Ihrem Job vor, sie hätten unvorhersehbar und von heute auf morgen plötzlich 100mal so viel Arbeit wie gewöhnlich … Wir haben eine extreme Ausnahmesituation. Da arbeiten alle Reedereien weit jenseits des Normalen und arbeiten einfach der Reihe nach ab, so viel sie nur schaffen.

  14. Lieber Franz Neumeier,
    vielen Dank für deine Mühe, die du hier rein steckst.
    Wir haben Nordkapreise ab und bis Kiel mit der Costa Favolosa, ab 5.6. gebucht, Angezahlt sind 25%, Restzahlung ist am 5.5. zu überweisen. Gebucht wurde über Berge&Meer Reisen (Aldi-Reisen). Auf meine Mail mit dem Angebot von mir, die Anzahlung mir als Gutschein zu schicken, kam keine Antwort. Costa selbst bietet Umbuchungen an, aber nicht für über externe Veranstalter gebuchte Reisen. Costa selbst ist angeblich ab Juni wieder startklar. Bietet aber Umbuchungen an ?
    Norwegen läßt keine Einreisen zu, deshalb ist an Ausgang vom Schiff nicht zu denken.
    Wenn ich die ganzen Empfehlungen so durchlese, ist es sinnvoll ein Einschreiben mit Rückschein zu schreiben ?
    Und darauf hinzuweisen, daß ich den Rest erst überweise, wenn ich Klarheit habe über die Reise ???
    (Die ja sowieso nicht stattfindet)
    Dadurch ist auf jeden Fall Zeit gewonnen ?

    Vielleicht schreiben hier noch Betroffene, die sowas schon praktiziert haben ??

  15. @Pejowi: Zuerst wieder die Anmerkung, dass ich von Gesetzes wegen keine individuelle Rechtsberatung erteilen darf, also nur allgemein etwas sagen kann und nur meine unjuristische Meinung. Vermutlich lohnt es sich, noch ein wenig zu warten, denn ich nehme an, dass Costa demnächst weitere Reisen absagen wird; bis zum Zahlungstermin sind es ja noch ein paar Tage.
    Dann würde ich auch mal versuchen, mit dem Veranstalter zu telefonieren – dann weißt Du zumindest, ob Dich dort überhaupt jemand wahrgenommen hat. Bei E-Mails ist zurzeit die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die noch nicht einmal gelesen wurde, weil halt potenziell auch zehntausend andere Kunden jeweils eine E-Mail (oder zwei oder drei) schicken.
    Ein Brief dürfte nichts an der vertraglichen Zahlungspflicht ändern und auch nichts hinauszögern. Wenn, dann käme nur eine Kündigung des Reisevertrags infrage, siehe: https://www.cruisetricks.de/coronavirus-juristisch-welche-rechte-haben-kreuzfahrtpassagiere/ , was bei entsprechenden Gründen (siehe der Beitrag) auch ohne Stornogebühren möglich ist.
    Im Zweifel von einem Anwalt beraten lassen – wie gesagt, wenn die Reise nicht eh‘ noch von Costa storniert wird.

  16. Hallo.
    Bei uns geht es um eine Alaska-Kreuzfahrt der Reederei RoyalCaribbean, die wir über Dreamlines.de gebucht haben. Starthafen ist Vancouver/Kanada. Reisebeginn ist Mitte Juni 2020. Die Anzahlung wurde an die Reisevermittlungsgesellschaft Dreamlines.de geleistet. Die schriftliche Buchungsbestätigung von RoyalCaribbean liegt uns vor.
    Die kanadischen Regierung hat Corona-bedingt kanadische Häfen für Kreuzfahrtschiffe bis 01.07.2020 gesperrt. RoyalCaribbean hat zwischenzeitlich auf ihrer Homepage darauf reagiert und die Alaska-Kreuzfahrten bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt. Wir haben von RoyalCaribbean auf Anfrage per E-Mail mitgeteilt bekommen, dass unsere Kreuzfahrt von der Hafensperrung in Kanada betroffen ist und deshalb nicht stattfinden wird. Rückzahlung der Reisekosten könnten auf deren Homepage beantragt werden. In unserem Fall dürften aber buchungsrelevante Vorgänge ausschließlich von Dreamlines.de veranlasst werden.
    Dreamlines.de haben wir daraufhin in zwischenzeitlich drei E-Mails untersagt die Restzahlung von unserer Kreditkarte einzuziehen und die Rückzahlung der bisher getätigten Zahlungen in spätestens 30 Tagen zu veranlassen. Da bis heute (nun schon seit über 3 Wochen) von Dreamlines.de keine Reaktion erfolgt ist, haben wir die Kreditkartensperrung veranlasst.
    Wir gehen davon aus, dass wir aufgrund der von RoyalCaribbean erfolgten schriftlichen Bestätigung über die Kreuzfahrtabsage rechtskonform handeln – ist das so? ==> (über eine kurze Antwort würden wir uns freuen)

    Dreamlines.de hat übrigens den Telefonsupport für Kunden komplett eingestellt und verweist auf die E-Mail Kommunikation. Auf E-Mails reagiert Dreamlines.de aber nicht und zieht sich mit automatisierten E-Mail-Eingangsbestätigungen darauf zurück, dass Sie durch die aktuelle Lage besonders gefordert seien. Gleichzeitig sind Sie aber für „Neukunden“ (Buchungsinteressenten) erreichbar und versenden freundliche Newsletter mit Buchungsangeboten.

  17. @R. Heger: Wie schon mehrfach hier erwähnt, darf ich von Gesetzes wegen keine juristische Beratung im konkreten Fall leisten. Ich empfehle, einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale zurate zu ziehen. Eine anwaltliche Erstberatung ist nicht teuer und bei dem hier mutmaßlich zur Diskussion stehenden Betrag ist fundierter, juristischer Rat einfach sinnvoll.

    Grundsätzlich ist aber erst einmal zu sagen, dass Zahlungen geleistet werden müssen, solange ein gültiger Reisevertrag besteht. Gggf. kann man einen Reisevertrag aber eben auch selbst kündigen und muss nicht darauf warten, dass das der Reiseveranstalter tut. Damit sich dabei keine finanziellen Nachteile ergeben und man die Kündigung richtig formuliert und termingerecht abschickt, lohnt sich der Rat eines Juristen. Sinnvoll ist auch, erst einmal zu klären, wer eigentlich Reiseveranstalter ist – sprich: ob das Reisebüro, bei dem man gebucht hat, auch der Vertragspartner des Reisevertrags ist, oder nur als Vermittler austritt und daher Ansprüche und Verpflichtungen möglicherweise direkt gegenüber dem Veranstalter und nicht gegenüber dem Reisebüro gelten.

  18. @Franz Neumeier: Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.
    In ihren AGB weist Dreamlines.de ausdrücklich darauf hin, dass sie als Vermittler auftreten und Reiseverträge nicht mit ihnen, sondern stets mit dem jeweils angegebenen Leistungsträger, in unserem Fall RoyalCaribbean, unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungsträgers zustande kommt. https://www.dreamlines.de/agb
    Sollte ich es dann wohl nochmals direkt über RoyalCaribbean versuchen?

  19. Hallo zusammen,
    erstmal hat heute das Auswärtige Amt bis Mitte Juni alle Auslandsreisen abgesagt.
    dann habe ich auf meinen Brief hin vom Veranstalter eine sehr freundliches Telefonat erhalten, dabei wurde bestätigt, daß ich nichts weiter bezahlen muß und meine Anzahlung zurückbekomme

  20. @R. Heger: Auch wenn ich wie eine Gebetsmühle klingt: Das Gesetz verbiete mir, Rechtsberatung im konkreten Einzelfall zu erteilen, ich kann die Frage also nicht direkt beantworten. Aber typischerweise spricht man natürlich mit demjenigen, mit dem man einen Vertrag hat und nicht mit irgend jemand anderem … Im Zweifel würde ich einen Anwalt fragen.

  21. Im Beitrag oben steht:

    (Anfang Zitat) „a) Rücktritt bei außergewöhnlichem Umstand nach §651h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Der Kunde ist ganz allgemein zu einem Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Die Pflicht zur Zahlung des Reisepreises entfällt damit. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass der Veranstalter eine Entschädigung verlangen kann, typischerweise als Stornogebühr bezeichnet.

    Keine Entschädigung ist dagegen fällig, wenn „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.“ Allerdings muss hier oft nachträglich vor Gericht geklärt werden, ob diese Voraussetzung unter juristischen Aspekten tatsächlich gegeben war. Es bleibt also das Risiko, auf Stornokosten sitzen zu bleiben.“ (Ende Zitat)

    Wenn nun ein Veranstalter eine Reise wegen außergewöhlicher Umstände (z. B. Covid-19 Pandemie) tatsächlich selbst absagt, dann ist doch damit direkt bewiesen, dass ein eventueller Kunden-Rücktritt wegen, ebendieser Außergewöhnlichen Umstände, nach §651h berechtigt gewesen war. Damit stünde dem Veranstalter keine Entschädigung zu.

  22. @Gerd Ward: Aus meiner Nicht-Juristen-Sichtweise nehme ich an, dass Gerichte das vermutlich auch so sehen werden. Etwas in dieser Art ist meines Wissens aber noch nie entschieden worden. Da wird es wohl erst im Zuge von Klagen in Zusammenhang mit Corona eine gerichtliche Klärung geben.
    Der Haken könnte folgender sein: Hypothetischer Fall: Wenn der Kunde den Reisevertrag acht Wochen vor Reisetermin kündigt, muss der außergewöhnliche Umstand zu diesem Zeitpunkt hinreichend konkret für den Reisetermin angenommen werden. Denn das ist die Berechtigung zur stornogebührenfreien Kündigung. Sonst könnte man ja mal ohne hinreichenden Grund nur so auf Verdacht kündigen und bei Glück sein Geld trotzdem zurückbekommen.
    Storniert die Reederei vier Wochen erst vorher, könnte sie deshalb immer noch argumentieren, dass erst zu diesem Zeitpunkt wirklich klar war, dass die außergewöhnlichen Umstände zum Reisetermin noch vorliegen würden und es eben acht Wochen vorher noch viel zu unklar war, sodass der Kunde nicht gebührenfrei stornieren durfte.

  23. Wir haben Mitte August 2020 eine Aida-Reise von Kiel nach New-York mit einer zusätzlichen Hotel-Übernachtung
    in New-York und Lufthansa-Rückflug als Pauschalreise über Dreamlines gebucht.
    Grossveranstaltungen mit über 1000 Menschen sind in Deutschland bis 31.8.2020 verboten.
    Ist das ein Grund kostenlos zu stornieren ?

  24. @Bockmühl: Ob eine Reise kostenlos storniert werden kann, müssten Sie im konkreten Fall prüfen oder von einem Anwalt/Verbraucherzentrale prüfen lassen; individuelle Rechtsberatung darf ich von Gesetzes wegen nicht erteilen.
    Nur schnell angemerkt: Mit Großveranstaltungen sind, wie das Wort es schon sagt, *Veranstaltungen* gemeint, also Konzerte, Kongresse etc. Eine Kreuzfahrt ist eine Reise, keine Veranstaltung.
    Ansonsten haben Sie ja mutmaßlich bis zur Zahlung des Restbetrags noch knapp zwei Monate Zeit, also viel Spielraum, um erst einmal in Ruhe abzuwarten, ob die Reederei nicht eh‘ von sich aus storniert, denn dann entsteht erst gar nicht die Frage, ob Stornogebühren anfallen.

  25. Wir haben ab dem 07.07. eine Ostseereise mit Mein Schiff 1 gebucht. Lt. jetzigem Stand soll diese Reise stattfinden.
    Die Restzahlung ist in 2 Wochen fällig.
    Über das Reisebüro wird uns gesagt, dass wir spätestens 5 Tage kostenlos umbuchen können. Der geleistete Betrag wird auitomatisch auf die Umbuchung umgeschrieben. Wir haben aber bereits für 2021 im Frühjahr eine Schiffsreise gebucht.

    Wenn nun die Schiffsreise stattfindet und die Verlauf der Reise nicht so ist wie eigentlich geplant (Häfen werden nicht angelaufen) kann ich dann, sobald wir den Reiseablauf haben, die Reise kostenfrei stornieren.

  26. @Heidi Ankner: Ich darf auch in diesem Fall von Gesetzes wegen keine individuelle Rechtsauskunft geben, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. Da die neue Route aber ohnehin noch nicht bekannt ist, wird Ihnen aktuell auch kein Anwalt diese Frage beantworten können. Grundsätzlich haben Sie einen Reisevertrag über eine bestimmte Reise und damit auch eine konkrete Reiseroute geschlossen. Ändert sich die Route, haben Sie ggfs. Anspruch auf Teilerstattung des Reisepreises für die nicht erbrachten, vertraglich vereinbarten Leistungen. Sind diese Veränderungen besonders gravierend, kann man auch (kostenfrei) vom Reisevertrag zurücktreten. Wann genau diese Schwelle aber im Einzelfall überschritten ist, kann tatsächlich nur ein Anwalt sicher beurteilen.
    Grundsätzlich würde ich empfehlen, sich mit dem Reisebüro zu beraten, ggfs. mit der Reederei zu sprechen, sobald klar ist, ob die Reise stattfindet und wie die Route aussehen wird. Denn natürlich kennt auch die Reederei die Rechtslage, wird sich vielleicht Ärger ersparen wollen und Ihnen entgegenkommen. Zumindest einen Versuch ist das immer wert.

  27. Hallo, ich habe eine Reise mit Hurtigruten gebucht. Anzahlung wurde vor einiger Zeit geleistet, der Abreisetermin ist am 23.7.2020. Die Reederei hat mir einen Reisegutschein für eine spätere Reise angeboten, den ich auch angenommen habe (formloser Antrag über die Homepage). Nach späterer telefonischer Rückfrage wurde mir die Umbuchung bestätigt, allerdings ist der Reisepreis um ein vielfaches höher als der ursprüngliche Preis. Ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass eine Umbuchung keinen höheren Reisepreis zur Folge hat und ich möchte diese teurere Reise eigentlich nicht annehmen. Nun sind es nur noch wenige Tage bis zum Reiseantritt und die Reiserücktrittskosten werden immer teurer. Ist das unter der Rubrik „Pech gehabt“ zu verbuchen oder habe ich eine Möglichkeit, relativ günstig zu stornieren?
    Marita

  28. @Marita Schories: Wie schon ein paarmal hier erwähnt dürfen wir keine Rechtsberatung in konkreten Fällen erteilen, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. Erste Empfehlung: Telefonieren Sie doch einfach mal mit Hurtigruten und schildern die Situation. Denn für mich klingt das alles nach einem großen Missverständnis beider Umbuchung. Wobei ich auch noch nicht ganz verstanden habe, ob Sie nun umgebucht haben, oder wie Sie schreiben, einen Gutschein angenommen haben. Bei Umbuchungen ist es üblich, dass man die Preisdifferenz zur neuen Reise zahlt oder erstattet bekommt, je nachdem, welche Reise teurer ist. Aber das müsste Ihnen Hurtigruten oder das Reisebüro ja deutlich gesagt haben bei der Umbuchung und Sie haben ja vermutlich auch eine schriftliche Bestätigung dafür bekommen …

  29. Guten Tag,
    ich möchte Ihnen gerne meinen aktuellen Fall schildern. Vielleicht geht es ja anderen auch so wie mir. Ich habe eine Kreuzfahrt (Ostsee und Russland) bei E-hoi für den Zeitraum Ende Juli gebucht. Dann erreichte mich die Nachricht, die Reise müsse abgesagt/ storniert werden und ich würde die bereits geleistete Anzahlung zurückbekommen. Ich antwortete schriftlich und nahm das Angebot der Rückzahlung an. 48 Stunden später hat E-Hoi die Stornierung der Reise widerrufen, Mitlerweile schickt das Unternehmen Mahnungen, in denen ich zur Zahlung des vollen Reisepreises aufgefordert werde! Ist Ihnen ein ähnicher Fall schon mal untergekommen?

  30. @Katje Danckelman: Das ist aus meiner Sicht doch sehr ungewöhnlich. Erklärt E-Hoi denn, warum sie „widerrufen“? Ich bin kein Jurist und darf von Gesetzes wegen auch keine Rechtsberatung im konkreten Fall erteilen, weswegen ich Ihnen da nur Denkanstöße geben und meine persönliche Meinung dazu äußern kann. Aber wenn jemand einen Vertrag kündigt (=Reisestornierung), dann kann er das ja nicht einfach so wieder rückgängig machen; vielleicht kann er sich auf das juristische Konstrukt „Erklärungsirrtum“ berufen, aber das müsste ein Jurist genau prüfen, ob das im konkreten Fall relevant sein könnte. Was Sie ebenfalls klären sollten, ist, wer überhaupt der Reiseveranstalter ist – sprich: Schauen Sie am Sicherungsschein nach, ob dort die Reederei oder E-Hoi als Reiseveranstalter genannt ist. Ggfs. würde ich Ihnen in diesem Fall wirklich raten, sich von einem Anwalt beraten zu lassen – das kostet nicht die Welt, spart Ihnen aber vielleicht viel Zeit, Geld und Nerven.

  31. @ Katje Danckelman und Franz Neumeier
    der Chef von Costa hat vorgestern in Italien einen neuen angedachten Ablaufplan für die Wiederaufnahme der Kreuzfahrten bekanntgegeben. Danach soll es Anfang August mit Abfahrten in Italien und nur für Italiener losgehen.
    Die beabsichtigte Stufe 2 mit Reisen in benachbarte Länder soll sich anschließen. Spanien hat allerdings gestern die Schließung seiner Häfen verlängert, so dass m.E. eine weitere Verschiebung auch für Stufe 3 (Rückkehr zum normalen Betrieb) zu erwarten ist.

  32. Haben im Herbst 2019 eine Kreuzfahrt mit mein schiff4 gebucht und diese sollte September 2020 stattfinden. unsere Anzahlung haben wir getätigt.Im Frühjahr 2020 wurde eine schwere Herz Operation bei meinem Mann durchgeführt,haben eine rücktrittsversicherung,die haben uns aber uns abgesagt,nun haben wir eine Umbuchung der selben Reise gemacht mussten nun noch Geld bezahlen,obwohl die Reise nicht stattfand.Nun möchten wir wissen wie verhalten wir uns wenn die Reise nun doch nicht stattfindet u. die Restzahlung erfolgt u. wie bekommen wir unsere Anzahlung zurück.

  33. Liebe Frau Ruhmann,
    bitte verzeihen Sie mir, wenn ich mich da gebehtsmühlenartig wiederholen muss, wie schon zu vielen Fragen zuvor: Ich bin von Gesetzes wegen nicht berechtigt, Rechtsberatung im konkreten Fall zu erteilen, das dürfen nur Rechtsanwälte und Verbraucherzentralen. Insbesondere, da Ihr Fall auch etwas komplizierter gelagert zu sein scheint, würde ich empfehlen, ggf. den Rat eines Anwalts einzuholen. Im ersten Schritt sollten Sie aber vielleicht einfach mal TUI Cruises kontaktieren und dort nachfragen, was eigentlich Stand der Dinge ist und wann Sie mit einer Erstattung rechnen können. Dann kennen Sie auch den Standpunkt der Reederei und können, falls TUI Cruises nicht ohnehin erstattet, bei dem Gespräch mit dem Anwalt gleich konkrete Fakten mitbringen.
    Viel Glück und herzliche Grüße
    Franz Neumeier

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