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Welche Gründe rechtfertigen einen Reiserücktritt?

Früher galt als Daumenregel: Bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes war das Stornieren von Kreuzfahrten relativ einfach ohne Stornokosten-Risiko möglich. In Zeiten von Covid-19 ist das deutlich komplizierter geworden. Wann und wie können Kreuzfahrer von einer Reise zurücktreten, kündigen, stornieren? Wann fallen Stornogebühren an? Können Personen aus Risikogruppen stornieren oder rechtfertigen neu eingeführte Corona-Regeln an Bord einen Rücktritt von der Kreuzfahrt?

Der Beitrag versucht, die Rechtslage möglichst einfach und verständlich darzustellen. Das soll als Orientierung dienen. Gerade bei diesem Thema jedoch gilt: Pauschale Antworten und präzise Fristen oder Termine gibt es nicht. Letztlich kommt es auf die genauen Umstände jedes einzelnen Falls an. Am besten klärt ein Anwalt für Reiserecht oder eine Verbraucherzentrale – die auch die einzigen sind, die zur Rechtsberatung im konkreten Einzelfall berechtigt sind.

Tipp: Für einen Überblick zu allen rechtlichen Themen rund um die Kreuzfahrt, lesen Sie unseren Beitrag Reiserecht in der Kreuzfahrt: Worauf Sie achten sollten und wie Sie zu Ihrem Recht kommen“.

In diesem Beitrag lesen Sie: Was sind „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“?„Kreuzfahrt-Absage“ durch den ReiseveranstaltersRücktritt des Kunden bei außergewöhnlichem Umstand, § 651 h BGBKündigung des Kunden nach § 651 l BGBRecht auf Umbuchung?Kündigungsrecht „Risiko-Zielgruppe“?Kündigungsrecht bei starker Beeinträchtigung durch Hygienemaßnahmen/Mundschutz

Weitere Informationen finden Sie in unserer Übersicht häufig gestellter Rechtsfragen: „Juristische Fragen rund um Kreuzfahrten und Covid-19“.

Update: Seit Beginn der Pandemie ist die rechtliche Lage komplizierter geworden, weil frühere Rechtsprechung und die bei etablierten Gesetzesauslegungen oft nicht 1:1 auf die Situation während der Pandemie anwendbar sind. Gefestigte, neue Rechtsprechung fehlt teils noch. Insofern ist der Rat eines Anwalts heute wichtiger denn je.

Ausgangspunkt: Pauschalreise-Vertrag

Am Anfang steht der Pauschalreise-Vertrag: Der Kunde vereinbart mit einem Reiseveranstalter (oder einem Kreuzfahrt-Unternehmen), dass er Betrag X bezahlt und dafür zum Termin Y eine bestimmte, genau definierte Reise bekommt.

Kreuzfahrten gelten generell als Pauschalreisen. Ob auch die Anreise, Hotelübernachtung oder Parkplatzreservierung im Abfahrtshafen und Ähnliches zum Pauschalreisepaket gehört oder als separate Leistungen zu sehen sind, hängt vom Einzelfall ab. Indizien für ein komplettes Pauschalreise-Paket sind einheitliche Rechnung, Bezahlung von nur einem Gesamtbetrag für alle Leistungen und ein für alle Leistungen ausgestellter Sicherungsschein.

Für später wichtig: Reiseveranstalter und damit gegebenenfalls Vertragspartner bei Ansprüchen ist in der Regel derjenige, der auf dem Sicherungsschein für die Pauschalreise steht.

Buchen Sie im Reisebüro, schließen Sie typischerweise zwei Verträge ab:

  • Einen Vertrag mit dem Reisebüro über Beratung und die Vermittlung der Pauschalreise.
  • Den eigentlichen Pauschalreise-Vertrag mit einem Reiseveranstalter. Hierbei vermittelt das Reisebüro lediglich die Pauschalreise des Reiseveranstalters, ist also nicht für die Erbringung der Reiseleistungen verantwortlich.

Stornierung der Reise, Kündigung des Reisevertrags

Solange der Pauschalreise-Vertrag besteht, sind Kunde wie Reiseveranstalter verpflichtet, die vertraglichen Vereinbarungen einzuhalten. Das sind vor allem:

  • für den Kunden: Leistung der Anzahlung und zum vereinbarten Termine die Restzahlung des Reisepreises
  • für den Reiseveranstalter/Kreuzfahrt-Reederei: Durchführung der vereinbarten Reise.

Das gilt so lange, bis einer der beiden Vertragsparteien kündigt oder der Reisevertrag auf andere Weise nach dem Gesetz aufgehoben wird.

Kann oder will einer von beiden die vereinbarten Leistungen nicht mehr erbringen, muss er/sie vom Reisevertrag vor Reisebeginn zurücktreten beziehungsweise während der Reise kündigen, um sich von dieser Leistungspflicht zu befreien.

Im Wesentlichen gibt es dazu für den Reisenden zwei Möglichkeiten, die in §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgesehen sind, die wir weiter unten genauer erläutern.

Was sind „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“?

Ein wesentlicher, juristischer Begriff in diesem Zusammenhang sind „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Hier gibt es viele Missverständnisse, weil es dabei juristisch betrachtet nicht um einen gefühlten Zustand geht, sondern um objektive Kriterien, die zudem auch noch zum Zeitpunkt der Reise bestehen müssen. Deshalb zunächst dazu einige Erläuterungen.

Allein beispielsweise das Gefühl „ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass die Reise in sechs Wochen stattfinden kann“ reicht nicht aus, um mit außergewöhnlichen Umständen zu argumentieren.

Schwierig sind auch Fälle, in denen persönliche Umstände des Reisenden eine Rolle spielen, die aber typischerweise im Reisevertrag nicht berücksichtigt sind. Aspekte wie Alter und Corona-Risikozielgruppe, chronische Krankheiten und Ähnliches zählen – auch wenn das hart klingt – juristisch zum allgemeinen Lebensrisiko. Dazu später noch mehr.

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes löst übrigens juristisch keinen Automatismus in Hinblick auf ein Kündigungsrecht ohne Stornierungsgebühren aus. Zwar ist eine Reisewarnung ein sehr starkes Indiz dafür, das außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Letztlich muss aber jeder einzelne Fall geprüft werden.

Was unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind, hat Reiserechtswissenschaftler Prof. Dr. Ernst Führich in einem cruisetricks.de-Interview schon zu Beginn der Coronakrise weiter ausgeführt: „Coronavirus juristisch: Welche Rechte haben Kreuzfahrtpassagiere?

Rücktritt des Reiseveranstalters – „Kreuzfahrt-Absage“, § 651h IV Abs. 2 BGB

Der Reiseveranstalter kann von Reiseverträgen von sich aus zurücktreten, also beispielsweise eine Kreuzfahrt absagen. In Zusammenhang mit der Corona-Krise sind als Rücktrittsgrund „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ relevant. Diese „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ wurden früher als „höhere Gewalt“ bezeichnet.

In diesen Fällen gibt es eine Rückzahlungspflicht für schon geleistete Beträge mit einer 14tägigen Zahlungsfrist. Trifft den Veranstalter eine Schuld an der Absage, kommen Entschädigungsansprüche hinzu – was bei Coronavirus-bedingten Absagen aber eher selten der Fall sein dürfte.

Mit den Folgen einer Kreuzfahrt-Absage durch den Veranstalter beschäftigt sich unser auch Beitrag „Kreuzfahrt abgesagt, Boarding verweigert: Wer zahlt den Schaden?“.

Rücktritt bei außergewöhnlichem Umstand, § 651h III BGB

Nach § 651h I BGB kann der Kunde jederzeit aus freiem Entschluss vor Reisebeginn formlos zurücktreten, ohne dass es einer Begründung bedarf. Die Pflicht zur Zahlung des Reisepreises entfällt dann.

Allerdings kann der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen, die er im Reisevertrag typischerweise als Stornogebühr bezeichnet (§ 651h II BGB).

Ausnahmsweise entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach § 651h III BGB, wenn „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.“ (früher: „höhere Gewalt“)

Reiserechtswissenschaftler Prof. Dr. Ernst Führich bietet auf seinem Blog ein Musterschreiben zum Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände an.

Wichtig ist dabei, dass diese Umstände objektiv sein müssen und mit hinreichender Sicherheit auch zum Reisezeitpunkt noch existieren werden. Ebenfalls wichtig zu berücksichtigen: Entscheidend ist die objektive Lage zum Zeitpunkt des Vertragsrücktritts. Wenn beispielsweise ein Rücktritt zum Kündigungszeitpunkt nicht gerechtfertigt war, wird sie auch nicht nachträglich rechtmäßig, wenn sich die Lage später verändert. Einen Vertrag vorsorglich zu kündigen und darauf zu spekulieren, dass die Lage sich zum Reisezeitpunkt verschlimmern wird, wäre also höchst riskant.

Eine zeitlich genau definierte Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wird beispielsweise oft als wesentliches Indiz für einen „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand“ herangezogen. Die bloße Vermutung, dass ein aktueller Umstand auch zum Reisezeitpunkt noch gegeben sein wird, reicht dagegen nicht aus.

Wichtig zu beachten: Nach fast zwei Jahren weltweiter Pandemielage kommen von Covid-19 verursachte Reisehindernisse meist nicht mehr unerwartet oder überraschend. Entsprechend schreibt Reiserechtler Führich in einem neueren Beitrag: „Wer heute sehenden Auges und in Kenntnis der dynamischen Wellen der Ausbruchsgeschehen der Pandemie Reisen bucht, kann er sich bei einer Stornierung nicht auf die Entlastung eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstandes berufen. Da die weltweite Infektionsgefahr bereits bei Vertragsschluss einem verständigen Reisenden bekannt ist, greift der Schutz des EU-Pauschalreiserechts nicht“.

Der BGH und die Gerichte haben das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Durchführung der Reise mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 25 Prozent zum Rücktrittszeitpunkt akzeptiert. Eine mögliche Beeinträchtigung kann sich auf die Undurchführbarkeit wesentlicher Reiseleistungen wie geschlossene Häfen, behördliche Einreisesperren, Quarantänemaßnahmen, aber auch die persönliche Sicherheit des Reisenden beziehen. Insoweit empfiehlt es sich, die Reisehinweise des AA aufmerksam zu lesen.

Gerichte akzeptieren häufig, dass man etwa vier Wochen vor Reisebeginn annehmen kann, dass der aktuelle Zustand auch zu Reisebeginn noch anhalten wird. Das ist aber keine starre Frist, sondern lediglich ein Anhaltspunkt und muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Deshalb muss in solchen Fällen oft nachträglich vor Gericht geklärt werden, ob diese Voraussetzung unter juristischen Aspekten tatsächlich gegeben war.

Inzwischen gibt es zum Reiserücktritt in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie auch erste Gerichtsurteile.

Kündigung nach §651l BGB

„Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen.“ Dieser Passus kommt typischerweise zur Anwendung, wenn während einer Reise erhebliche Mängel auftreten, die der Veranstalter trotz entsprechender Aufforderung und Fristsetzung nicht beheben kann oder will.

Einreisesperren, Reisewarnungen

Eine solche Kündigung ist auch schon vor Antritt der Reise möglich ist, wenn die Reise objektiv vorhersehbar erhebliche Mängel aufweisen wird. Konkret und objektiv drohende Gesundheitsgefahren (nicht nur eine allgemeine Sorge) während der Coronavirus-Pandemie, zeitlich klar definierte Reiseverbote oder Einreisesperren, konkrete Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes wären solche schweren Mängel.

Die Regelung des § 651l BGB könne als Sondervorschrift vorrangig gegenüber § 651h BGB Anwendung finden, so Reiserechtswissenschaftler Prof. Dr. Ernst Führich, wenn die Pauschalreise durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt werde. „Außergewöhnliche Umstände sind in der Regel auch schwere Reisemängel“, betont Führich.

Der Vorteil dieser Kündigung im Vergleich zum Reiserücktritt: Liegen ausreichende Gründe vor, wie das in der Coronakrise oft ganz klar der Fall ist, dann muss man hinterher nicht über Entschädigung oder Stornogebühr diskutieren.

Allerdings ist auch hier zu beachten: Sind Gefahren schon bei der Buchung bekannt oder wahrscheinlich gewesen, greift dies möglicherweise nicht.

Änderung der Kreuzfahrt-Route Start-/Zielhäfen

Vom Vertrag zurücktreten kann ein Pauschalreisender auch, wenn der Reiseveranstalter vor Reisebeginn erhebliche Änderungen am Vertrag vornimmt – in Bezug auf die Corona-Krise insbesondere Routenänderungen oder veränderte Start- und Zielhäfen (§ 651f BGB).

Gerichte haben sich schon häufig mit der Frage beschäftigt, wie erheblich Änderungen sein müssen, dass sie (statt einer in solchen Situationen regelmäßig fälligen Reisepreis-Minderung) auch eine komplette Kündigung des Reisevertrags zulassen. Die Maßstäbe sind hier relativ streng, sodass beispielsweise der Ausfall lediglich eines Hafens meist nicht ausreicht – und ohnehin unabhängig davon ist, wie sehr der Reisende subjektiv ausgerechnet von diesem Hafen geträumt hat.

Bei Routenänderungen ist besonders empfehlenswert, vor einer kompletten Kündigung des Reisevertrags den Rat eines Juristen einzuholen, um hinterher nicht auf hohen Stornokosten sitzen zu bleiben.

Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude hat der Reisende übrigens nur, wenn den Reiseveranstalter eine Schuld an den Veränderungen trifft. Das dürfte im Rahmen der Coronakrise typischerweise nicht der Fall sein.

Recht auf Umbuchung bei noch nicht abgesagter Reise?

Wie eingangs bereits ausgeführt, ist der Reisevertrag solange gültig, bis er von einer der beiden Vertragsparteien aufgelöst wird. Das bedeutet auch, dass es kein Recht auf Umbuchung auf einen späteren Termin gibt, solange der Reisevertrag besteht, insbesondere also die Reederei die betreffende Kreuzfahrt noch nicht abgesagt hat.

Viele Reedereien gewähren jedoch auf freiwilliger Basis Umbuchungsmöglichkeiten auch für potenziell stattfindende Reisen. Allerdings sollte man sich hier die Bedingungen genau ansehen. Denn da es sich um eine freiwillige Leistung des Veranstalters handelt, kann er auch die Bedingungen weitgehend selbst definieren.

Kündigungsrecht für Passagiere mit erhöhtem Gesundheitsrisiko?

Manchen Kreuzfahrer, die gerade zu Beginn der Pandemie damit gerechnet haben, dass ihre Reise ohnehin vom Veranstalter abgesagt würde, stellt sich eine ganz neue Frage: Was ist, wenn die Kreuzfahrt wider Erwarten nicht abgesagt wird, man aber diese Reise wegen eines befürchteten Ansteckungsrisikos nicht antreten möchte? Was, wenn man aufgrund des Alters oder chronischer Krankheiten zur Corona-Risikozielgruppe zählt?

Der Reisende kann den Reisevertrag natürlich nach den oben ausgeführten Regeln kündigen, wenn erhebliche Reisemängel bereits vor Reisebeginn drohen. Stornogebühren lassen sich dabei aber typischerweise nicht vermeiden, wie Reiserechtswissenschaftler Prof. Dr. Ernst Führich im cruisetricks.de-Interview erklärt.

Prof. Dr. Ernst Führich, Reiserechtswissenschaftler
Prof. Dr. Ernst Führich, Reiserechtswissenschaftler

„Generell sind Krankheiten, aber auch das Alter des Reisenden persönliche Risiken seiner Privatsphäre. Insoweit fehlt es an einem Zusammenhang zwischen dem Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters und einer möglichen Beeinträchtigung der Reise. Dieses Risiko zählt zum ‚Allgemeinen Lebensrisiko‘ und ist nicht reisespezifisch.

Sobald aber dieses allgemeine Lebensrisiko zu einer besonderen Gefahr für eine Risikoperson oder für den Reisezweck der Kreuzfahrt als Erholungsreise wird, hat der Veranstalter Informations- und Fürsorgepflichten, so dass sich der Reisende darauf einstellen kann. So hat der Veranstalter gerade gegenüber Risikopersonen eine erhöhte organisatorische Fürsorgepflicht und muss beispielsweise ohne Mehrkosten besondere Kabinen oder Schiffsrestaurants zuweisen.

Auch eine Maskenpflicht an Bord würde ich als Fürsorgepflicht fordern. Ein kostenloser Rücktritt alleine unter Berufung auf eine erhöhte Infektionsgefahr als Risikoperson erscheint mir nicht möglich.“

Kann ich bei Mundschutz-Pflicht an Bord den Reisevertrag kündigen?

Kaum ein Thema wird so konträr empfunden wie der Mund-Nasen-Schutz. Die einen würden nicht auf eine Kreuzfahrt gehen, wenn es dort keine Mundschutzpflicht für alle gäbe. Die anderen lehnen  eine Mundschutz-Pflicht im Urlaub ab und würden eine Kreuzfahrt unter diesen Umständen nicht antreten wollen.

Auch zu diesem Thema hat cruisetricks.de Prof. Dr. Ernst Führich gefragt: Kann ich bei zu erwartenden Beeinträchtigungen des Urlaubsgefühls durch Infektionsschutzmaßnahmen an Bord von Kreuzfahrtschiffen wie etwa eine Mundschutz-Pflicht den Reisevertrag auch vor Reisebeginn kündigen?

Ernst Führich meint, eine Mundschutz-Pflicht allein dürfte nicht einmal einen Minderungsanspruch begründen, ebenso wenig wie andere, nötige Infektionsschutzmaßnahmen. Juristisch betrachtet seien das lediglich Unannehmlichkeiten, die man hinnehmen müsse. Wenn jedoch eine Vielzahl Corona-bedingter oder anderer Einschränkungen des Leistungspakets zusammenkomme, könne auch ein Kündigungsrecht im Einzelfall in Frage kommen.

Führich sagt deutlich: „Leider können wir aus der bisherigen Rechtsprechung zu Kreuzfahrten wenige Antworten zu der für alle neuartigen Corona-Infektionsgefahr finden. Insoweit werden die Gerichte neue Antworten auf die völlig neuen Fragen im Rahmen des Pauschalreiserechts auch für Kreuzfahrten finden müssen.“

Wie so oft in der Juristerei gibt es keine pauschale Ja- oder-Nein-Antwort, sodass der Blick auf die Details entscheidend ist, die Ernst Führich ausführlicher erklärt.

Wann ist eine „Kündigung des Reisevertrags“ wegen Coronavirus-bedingter Einschränkungen möglich?

Führich: „Kreuzfahrtkunden können sich bereits vor Antritt der Reise auf ihnen bekannt gewordene Reisemängel berufen, wenn diese so schwer sind, dass die Kreuzfahrt erheblich beeinträchtigt erscheint. Diese Kündigung nach § 651l BGB [Anm.: siehe oben] ist durch den BGH in vielen Fällen bestätigt worden und im Reiserecht allgemein anerkannt. Ist also durch den Veranstalter oder in den Medien schon bekannt geworden, dass schwere Reisemängel drohen, ist der Reisende nicht gezwungen, einen oftmals mit einer hohem Stornoentschädigung verbundenen Rücktritt nach § 651h BGB zu erklären.

Die Gerichte haben eine Minderungsquote von 20 bis 50 Prozent des Gesamtpreises als Richtschnur für dieses Kündigungsrecht anerkannt. Aus meiner Kemptener Reisemängeltabelle können die bisher anerkannten Minderungsquoten entnommen werden. Diese Spannbreite macht aber deutlich, dass der Kunde mit einer Rechtsunsicherheit rechnen muss. Letztlich kommt es auf eine Gesamtbewertung der Einzelfallumstände an.

Wenn also bei einer Kreuzfahrt prägende Reiseleistungen wegen der Pandemie wegfallen wie wichtige Häfen, Mängel sich ankündigen wie geschlossene Freizeiteinrichtungen wie Pools, Wellness, Saunas, Fitness, Bars und Diskotheken, kann die Kreuzfahrt insgesamt erheblich beeinträchtigt sein. Soweit sich diese kleineren Mängel häufen, können sie in ihrer Gesamtheit auf zu einer Beeinträchtigung der Kreuzfahrt führen.“

Auch hier gilt allerdings (Anmerkung der Redaktion), dass bereits bei Buchung bekannte oder wahrscheinliche Einschränkungen hierfür eher nicht herangezogen werden können.

Warum reicht eine Masken-Pflicht an Bord nicht für ein „Kündigungsrecht“ aus?

Führich: „Deutlich muss ich aber darauf hinweisen, dass viele drohende Unannehmlichkeiten der Coronakrise keine Reisemängel sind, sondern vom Reisenden ersatzlos hinzunehmen sind. So erscheint mir eine Mundschutz-Pflicht in manchen Bereichen des Schiffs, Mundschutz im Bus bei Landausflügen, Abschaffung von Selbstbedienung am Buffet, eine Einbahnstraßen-Regelungen für die Kabinengänge nicht so schwerwiegend, dass überhaupt von einem Reisemangel gesprochen werden kann.

In diesen Fällen der neuen Normalität beim Reisen realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko aller Personen im Alltag wie auf einer Kreuzfahrt. Insoweit ist nicht einmal eine Preisminderung nach der Reise gerechtfertigt, geschweige denn eine kostenfreie Kündigung.“

Information durch die Reederei nötig

Den Reedereien empfiehlt Prof. Dr. Ernst Führich, den Passagieren alle Corona bedingten Einschränkungen rechtzeitig vor Reisebeginn mitzuteilen.

Führich: „Unerhebliche Vertragsänderungen wie Änderungen beim Buffet muss der Kunde dann akzeptieren (§ 651f BGB). Soweit erhebliche Leistungsänderungen anstehen, wie Wegfall von Häfen oder geschlossene Schiffseinrichtungen, kann der Reisende innerhalb einer Frist vom Vertrag zurücktreten, die der Veranstalter dafür gewähren muss.“

Für Reisende in diesem Zusammenhang wichtig: „Schweigt der Reisende, gilt die Leistungsänderung aber als angenommen und der Reisende hat insoweit keine Rechte mehr (§ 651g BGB).“

112 Kommentare

Über den Autor: FRANZ NEUMEIER

Franz Neumeier
Über Kreuzfahrt-Themen schreibt Franz Neumeier als freier Reisejournalist schon seit 2009 für cruisetricks.de und einige namhafte Zeitungen und Zeitschriften. Sein Motto: Seriös recherchierte Fakten und Hintergründe statt schneller Schlagzeilen und Vorurteile, damit sich jeder seine eigene Meinung bilden kann. TV-Reportagen zitieren ihn als Kreuzfahrt-Experten und für seine journalistische Arbeit wurde er mehrfach ausgezeichnet. Er wird regelmäßig in die Top 10 der „Reisejournalisten des Jahres“ gewählt und gewann mit cruisetricks.de mehrfach den „Reiseblog des Jahres“-Award.

112 Gedanken zu „Welche Gründe rechtfertigen einen Reiserücktritt?“

  1. Ihr solltet diesen Artikel aktualisieren, den es das Auswärtige Amt rät weiterhin dringend von Kreuzfahrten ab. (Stand 10.06.2020)

  2. @BIanka Neubert: Das habe ich schon am Schirm – aber bislang ist das nur ein gerade einmal wenige Stunden alter Kabinettsbeschluss und die genauen Details dazu liegen noch nicht vor. Ich aktualisiere, sobald wirklich konkrete Informationen vorliegen :-)

  3. Okay, inzwischen sind die Informationen auch auf der Website des Auswärtigen Amtes verfügbar.

    Meiner Deutung nach bedeutet die Formulierung „Von der Teilnahme an Kreuzfahrten wird aufgrund der besonderen Risiken dringend abgeraten.“ nicht, dass eine explizite Reisewarnung für Kreuzfahrten ausgesprochen wird, sondern eben nur abgeraten wird. Vermutlich ist es so auszulegen, dass es keine Reisewarnung mehr für EU etc. gibt, sodass für Kreuzfahrten außerhalb dieses Gebiets eine Reisewarnung besteht, für Kreuzfahrten innerhalb des Gebiets aber nur die Empfehlung, nicht auf Kreuzfahrt zu gehen, weil das AA da ein höheres Risiko sieht. Update: Das AA hat die Formulierung am 11. Juni konkretisiert und formuliert eine Ausnahme für Flusskreuzfahrten innerhalb der EU. Außerdem hat es die nachfolgenden Absätze durch eine Leerzeile abgesetzt. Das deutet nun wieder eher darauf hin, dass es doch als Warnung zu verstehen ist, auch wenn das Wort „Warnung“ nicht verwendet wird.

    Letztlich kann das nur ein Jurist beantworten.

    Aber unabhängig davon, ob es sich nun um eine formelle Reisewarnung handelt oder nicht: Im Sinne des oben beschriebenen ist leider dennoch eine juristische Prüfung im konkreten Einzelfall nötig um festzustellen, ob ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Auch eine formelle Reisewarnung löst ja keinen Automatismus aus, sondern ist lediglich ein starker Hinweis auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes.

    Eine Flusskreuzfahrt auf einem nur zu 50 Prozent ausgelasteten Schiff von Köln nach Frankfurt ist sicherlich anders zu bewerten als eine Hochseekreuzfahrt auf einem zu 70 Prozent ausgelasteten 3.000-Passagiere-Hochseeschiff mit Stopps in mehreren Mittelmeerländern.

    Leider führt das Auswärtige Amt nicht näher aus, worin genau es die „besonderen Risiken“ von Kreuzfahrten sieht und es wird auch nicht differenziert zwischen In- und Ausland, Fluss- und Hochseekreuzfahrt. Ich halte diese Formulierung für sehr unglücklich, weil sie es leider den Reedereien und deren Kunden überlässt, was das nun im jeweiligen Einzelfall zu bedeuten hat.

  4. Vielen Dank für diesen sehr dezidierten Beitrag zu einem Thema, das viele noch beschäftigen wird. Hier wurden mal speziell und nicht so schwammig wie sonst in Zeitungsartikeln gerne die speziellen Fragen angesprochen und auch beantwortet, die Kreuzfahrtreisende beschäftigen. (Auch wenn einem die Antworten vielleicht nicht so gefallen – es sind immerhin Antworten, mit denen man was anfangen kann).

  5. Unter dem Punkt „“Stornierung der Reise, …. “ hat sich am Ende (zweitletzte Zeile) leider ein Fehler eingeschlichen. Es heißt dort: „…zwei Möglichkeiten, die in § 651 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorgesehen sind ….“.
    In § 651 BGB war früher der „Werklieferungsvertrag“ geregelt, jetzt ist in der Inhalt „nicht belegt“ (also leer) und die Norm ist zu § 650 verschoben wurden.
    Erst im „Untertitel 4“ ist seit der Inkorpoaration des Reiserechts ins BGB (1979) der „Reisevertrag“ normiert, also ab § 651a. Korrekte Schreibweise für die Geamtheit des Reisevertragsrechts also: „§§ 651a ff.“
    Es mag „kleinlich“ erscheinen, aber in der Juristerei kommt es auf Exaktheit an und „651 BGB“ für das Reiserecht ist ein Fehler, bei Laien öfters mal vorkommt.
    Ich denke, Sie sollten das ändern.
    MfG
    R.T.

  6. Wie ist die Rechtslage, wenn bei einer Flußkreuzfahrt „Premium -all Inklusiv“ in Frankreich -( Mitte Juli 20) jetzt jeweils 2 Essenszeiten (Frühstück, Mittag u. Abend) und eine Menueverabreichung angeboten werden. Desweiteren Wellnessbereich und Longe nicht bzw. nur zeitlich sehr eingeschränkt zur Verfügung stehen. Inwieweit sich geplante Ausflüge realisieren lassen, wird wohl erst vor Ort entschieden ?

  7. @H. Schmitt: Wir dürfen von Rechts wegen keine Rechtsberatung im Einzelfall erteilen. Das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. Wie oben schon erwähnt ist bei solchen Situationen aber ohnehin eine genaue Einzelfallprüfung durch einen Reisejuristen sinnvoll, soweit sich bereits nicht aus dem oben beschriebenen abzeichnet, wie Ihre Chancen da stehen. Am besten aber ist es, Sie fragen zunächst direkt bei der Reederei nach, ob sie eine Stornierung aus Kulanz akzeptieren, wenn Sie die Reise unter diesen Bedingungen lieber nicht antreten möchten.

  8. Also ich werde nicht auf eine Kreuzfahrt gehen solange nicht eindeutig geregelt ist was im Falle einer Quarantäne gilt.
    – Wo muss die Quarantäne abgesessen werden ? In der Kabine oder auf dem ganzen Schiff.
    – Wer bezahlt mir den Verdienstausfall?
    – Kann mich mein Arbeitgeber kündigen weil ich nicht nach dem Urlaub zur Arbeit erscheine?
    Alles Fragen die hoffentlich in den nächsten Wochen / Monaten geklärt werden.
    Ich werde mich mit großen Interesse auf die ersten Erfahrungsberichte zu Kreuzfahrten unter Corona-Bedingungen stürzen und erst dann entscheiden ob ich 2021 eine Kreuzfahrt mache.

  9. Guten Tag!
    Ich beziehe mich auf den Passus im Artikel, wonach Kreuzfahrtanbieter wegen der Corona-Krise eine kostenlose Umbuchung anbieten. Konkret betrifft das eine Kreuzfahrt mit einem Endpreis von ca. 3.500,- Euro pro Person. Wenn ich diese Buchung auf die kürzeste und günstigste Reise des Anbieters im nächsten Jahr umbuche (Preis hier 450,- Euro) und diese Reise dann frühzeitig storniere (Folge: Stornokosten 25 % des Reisepreises), muss der Veranstalter dieses Vorgehen akzeptieren? Storniere ich jetzt, würden 40 % von 3.500,- Euro fällig, also 1.400,- Euro. Im anderen Fall nur 25 % von 450,- Euro = 112,- Euro. Ist dieses Vorgehen erlaubt – immer unter der Vorgabe, dass der Veranstalter eine kostenlose Umbuchung auf jede andere angebotene Kreuzfahrt mögich macht? Original-Zitat vom Veranstalter: „Allen Gästen mit Abreisetermin bis zum 31.08.2020 bieten wir die Möglichkeit, bis spätestens 5 Tage vor Reisebeginn gebührenfrei umzubuchen (unabhängig vom gebuchten Tarif), falls sie ihre Reise nicht antreten möchten.“ (Zitat Ende)

  10. @Heinrich Munsberg: Ganz allgemein gesprochen und nicht auf Ihren konkreten Fall bezogen klingt das für mich nach einer ziemlich genialen Idee ;-) Mir fällt nichts ein, warum das nicht klappen sollte. Allerdings sollte man hier die AGB/Reisebedingungen und eventuell zusätzliche Bedingungen für die Umbuchung sehr genau ansehen. Da könnte z.B. geregelt sein, dass Umbuchungen nur im gleichen Tarif oder nur für eine Reise mit gleichem Zielgebiet/Dauer oder Ähnlichem zulässig sind. Und ich würde nur mit der Stornierung der umgebuchten Reise ein wenig warten, damit das Manöver nicht auf den ersten Blick auffällt.

    Ansonsten muss ich auch hier wieder klar anmerken, dass ich zur Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen nicht berechtigt bin. Das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. Das oben gesagte ist also bitte nur als allgemeine Meinung zu verstehen, im konkreten Fall sollten Sie ggfs. juristischen Rat einholen, wenn es um eine verbindliche, rechtliche Klärung der Frage geht.

  11. Sehr geehrter Herr Neumeier,
    danke für Ihre sehr informativen Auslegungen zu einer Problematik, bei der der Kunde das schwächste Glied in einer Kette von Pflichten und Rechten ist, aber am stärksten um seine Rechte kämpfen muss.
    Eines wird durch Ihren Beitrag deutlich, und zwar, daß es im Reiserecht keine klare Regelung zu pandemischen Ereignissen gibt.
    Logisch wäre doch, daß, solange eine Pandemie besteht, auch keine weltweiten Reisen möglich sein sollten.
    Im Fall von COVID-19 wird immer wieder von einer möglichen zweiten Welle gesprochen und davon, daß Juli und August die Monate sein werden, in denen dahingehende Entwicklungen erwartet werden.
    Natürlich gibt es ein allgemeines Lebensrisiko, doch daß die Kreuzfahrtbranche teilweise nun so argumentiert, alle Hygienevorschriften umzusetzen und an den Reisedurchführungen festhält, ist schon schwer nachzuvollziehen.
    Würden die Anbieter von vornherein in ihren AGBs festlegen, daß Reisen generell auch in pandemischen Zeiten stattfinden, weil alle Hygienekonzepte umgesetzt würden, dann läge es im Ermessen des Kunden, dieses Risiko einzugehen oder nicht.
    Dann würde er sich im Falle einer Buchung auch dafür entscheiden, seinen Urlaub mit Mundschutz und anderen Unannehmlichkeiten zu verbringen. Da aber solche allgemeinen Hinweise in den AGBs fehlen, scheint es mir nicht logisch, so zu tun, als ob eine Pandemie der Normalzustand eine Reisplanung ist.
    Auch das AA sieht offensichtlich eine Pandemie nicht als Standard für das Reisen an, denn zu den Reishinweisen, die bisher über das AA bekanntgegeben wurden, gehörten, was Gesundheitsfragen betrifft, maximal Empfehlungen zu Schutzimpfungen. Da weiß man, woran man ist und kann entscheiden, ein Risiko zu mindern oder eben nicht zu reisen. Von Risiken durch Pandemien oder Epedemien war noch nie allgemein die Rede.
    Da nun aber die Pandemie über uns gekommen ist, sollte es für den Kunden leichter möglich sein, von Verträgen ohne Verlust zurückzutreten.
    Ich kann natürlich die Nöte der Veranstalter nachvollziehen, aber nicht, daß die Kunden entweder mitfahren oder kostenpflichtig zurücktreten sollen. Das hat etwas von Nötigung.
    Wir müssen für unsere Reise entweder 14 Tage vorher in Quarantäne gewesen sein oder einen Schnelltest ( nicht älter als 48 Stunden ) vorweisen, da wir für den Check-in einen Gesundheitsfragebogen abgeben müssen, in dem wir u.a. versichern müssen, ob wir die Abstandsregeln vor Reiseantritt eingehalten haben.
    Dies ist aber ein Ding der Unmöglichkeit, da wir z.B. Einkaufen waren oder im Beruf ( als Arzt ) dies überhaupt nicht einhalten können.
    Hinzu kommt die Tatsache, daß es symptomfreie Verläufe gibt und daß ein Negativ-Test nicht bedeutet, daß man sich nach dem Abstrich doch infiziert hat.
    Ebenso ist mir die Kontrolle der Angaben des geforderten Infektionsscshutzfragebogens schleierhaft.
    Ein Reisender kann diesen mit gutem Gewissen ausfüllen, an Bord kommen und während der Reise andere infizieren, weil die Krankeheit bei ihm symptomfrei verlaufen ist.
    Daß diese Eigenart von COVID-19 vollkommen ausgeblendet wird, ist schon ein Spiel mit dem Feuer.
    Auch haben wir den Eindruck, daß unser Reiseveranstalter erst einmal die Restzahlung beansprucht, um damit arbeiten zu können, anschließend wahrscheinlich doch canceln muss und wir dann unserem Geld hinterherlaufen und da denken wir noch nicht einmal daran, bei einer möglichen Insolvenz plötzlich als Gläubiger ewig warten zu müssen.
    So sehen wir uns nun gezwungen, unsere Interessen juristisch vertreten zu lassen.
    Insgesamt sehen wir die Politik stärker in der Pflicht, Verbraucherinteressen zu schützen.
    Schließlich wird sie ja auch nicht müde, Empfehlungen auszusprechen und Hilfsprogramme ( sicher auch für die Reisebranche ) aufzulegen.
    Unser Außenministerium würde gut daran tun, solange bei den Reisewarnungen zu bleiben, bis die Neuinfektionen tatsächlich beherrschbar sind und das sind sie wohl noch lange nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hagen Hoffmann

  12. Hallo Herr Hoffmann,
    letztlich unterscheiden sich rechtliche Zusammenhänge und Einordnungen oft vom jeweils subjektiven Rechtsempfinden. Bei der Pandemie kommen noch sehr unterschiedliche Risiko-Empfindungen und -Einschätzungen hinzu, was die Lage ziemlich kompliziert macht. Einiges dürfte sich durch Corona juristisch nicht verändern, anderes könnte ggfs. im Nachklang von Gerichten vielleicht anders gesehen werden in Zusammenhang mit Corona. Aber auf dem Rechtsweg dauert es halt im Zweifel eine ziemliche Weile, bis man da etwas sicherere Aussagen, sprich: Urteile bekommt. Letztlich bleibt da nur abwarten.
    Herzliche Grüße
    Franz Neumeier

  13. Hallo Herr Neumeier,
    wir haben als 4köpfige Familie eine 1wöchige AIDA-Kreuzfahrt für Ende August 2020 ab Barcelona (mit Italien/Frankreich) gebucht. Bislang ist die KF nicht abgesagt, AIDA will ab 1.8. wieder starten, mehrere Mails an AIDA ergaben kein anderes Ergebnis. Bist 60 Tage vorher können wir einmalig kostenfrei umbuchen, allerdings machen unsere Arbeitgeber bei einer so frühen Urlaubsplanung für 2021 nicht mit. Wir wollen aber mit unseren Kindern diese KF nicht unternehmen, es ist uns einfach zu riskant. Zumal das Auswärtige Amt ja ganz aktuell noch von Kreuzfahrten abrät. Diese Reisewarnung hilft uns aber wahrscheinlich nicht weiter, oder wie sehen Sie das?
    Uns bleiben nun noch 14 Tage bis zum kostenlosen Umbuchungsstop.
    Wie verhält es sich denn, wenn wir für August 2020 vom Mittelmeer auf eine KF nach Norwegen/Schweden/Dänemark umbuchen (selber Tarif, da die Reiselänge lt. AIDA beibehalten werden muss) und diese Reise dann wegen geschlossener Grenzen in Norwegen nicht stattfinden kann? Schweden ist ja aktuell ebenfalls noch eine Reisewarnung wegen Überschreitung der Zahlen. Hat das für uns irgendwelche Auswirkungen, da wir ja wissentlich umbuchen auf ein Land, was die Grenzen noch dicht hat?
    Oder sehen Sie für uns evtl. eine andere Chance aufgrund bestehender Reisewarnungen (gerade für Kreuzfahrten), dass wir zu einem kostenlosen Storno kommen?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  14. Hallo Herr/Frau Stengele, das sind spannende Gedankengänge. Leider übersteigt das mein juristisches Wissen deutlich, zumal ich als Nicht-Jurist von Gesetzes wegen ohnehin keinen juristischen Rat im konkreten Einzelfall erteilen dürfte.

    Aktuell würde ich ohnehin erst einmal noch ein paar Tage abwarten, denn nach dem dringenden Abraten von Kreuzfahrten durch das Auswärtige Amt in seiner Reisewarnung von letzter Woche steht zu vermuten, dass in den kommenden Tagen weitere Kreuzfahrt-Absagen kommen werden und dann erübrigt sich das Problem vielleicht von selbst. Außerdem würde ich auch einfach mal bei AIDA anrufen und schauen, ob die Reederei zu einer Kulanzlösung bereit ist, wenn Sie Ihre Situation schildern.

    Ansonsten bleibt wohl nur, den Rat eines Anwalts oder einer Verbrauchenzentrale dazu einzuholen, die zur individuellen Rechtsberatung berechtigt sind. Denn leider ist aktuell halt schwer einzuschätzen, wie Gerichte die aktuelle Situation später beurteilen werden und ob evtl. auch ein längerfristiger Rücktritt von der Reise ohne Stornogebühr gerechtfertigt sein könnte.

  15. Hallo Herr Neumeier, interessant und fragwürdig ist das Verhalten von nicko cruises. Die neue World Voyager soll im Juli auf Jungfernfahrt gehen, erste Reise Mitte Juli nach Norwegen, wo Einreisen aktuell gar nicht gestattet sind. Für die von uns schon im Februar 2019 gebuchte, zweite Reise der World Voyager von Kiel nach Dänemark, Schweden und Finnland haben wir den Rücktritt nach § 651h III BGB erklärt, da es die offizielle Reisewarnung der Bundesregierung für Kreuzfahrtreisen vom 10.6.2020, eine spezifische Reisewarnung für Schweden vom gleichen Tag wegen der dortigen, weiteren massiven Neuinfektionen und seit heute, 15.6.20, auch eine Reisewarnung für Finnland gibt, da Finnland heute sein Einreiseverbot für weite Teile der EU, u.a. Deutschland, verlängert hat. nicko cruises ignoriert bisher all diese Fakten und verkauft sogar heute online noch aktiv die Reise, die in 2019 voll ausverkauft war, jetzt aber offenbar wegen vieler Reiserücktritte oder Stornierungen viele Plätze frei hat. Nach aktuellem Stand fordert nicko cruises seine Gäste auf, kostenpflichtig zu stornieren, wenn sie die Reise am 26. Juli nicht antreten wollen. Mal sehen, ob sie blindlings in gerichtliche Auseinandersetzungen laufen wollen, die sie offenkundig verlieren werden. Bei allem Verständnis für die schwierige Lage der Kreuzfahrt-Reedereien: Welcher Kunde möchte bei einem solchen Verhalten noch in Zukunft bei so einem Unternehmen buchen?

  16. Wir haben im August eine Kreuzfahrt ab Kiel mit Zielen wie St. Petersburg und Schweden gebucht.
    EIn erster Versuch die Fahrt wegen „unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände“ nach §651 Absatz 1 Satz 1 BGB zu stornieren und unsere Anzahlung zurück zu bekommen, wurde mit dem Verweis das die Fahrt „wie geplant“ stattfindet zurückgewisen.
    Wir würden sonst gerne in anderen Zeiten eine Fahrt mit dieser Reederei machen, aber eine Buchung macht einen zum Gefangenen und Versuchsobjekt.
    Hoffentlich werden die noch vernünftig ….

  17. @Ralf W.: Wie immer darf ich natürlich im konkreten Einzelfall keine Rechtsberatung erteilen, aber ganz allgemein gesprochen und als meine persönliche Meinung: Wenn ich einen Vertrag kündige, dann ist er gekündigt. Die Kündigung bedarf keiner „Annahme“ durch den Vertragspartner. Wenn die aus einer Kündigung folgende Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen verweigert wird, kann vielleicht die Hinzuziehung eines Anwalts weiterhelfen, der dann letztlich auch einen fachlichen Rat geben kann, inwieweit es aussichtsreich ist, die Angelegenheit weiterzuverfolgen.

  18. Wir haben eine Flussfahrt von Köln bis Basel für Mitte August gebucht. Wir sind eine Gruppe von 6 Personen und
    alle im Risikoalter. Bis jetzt sagte uns unser Veranstalter stornieren ja, aber mit 20 % Stornierungskosten. Bis wann
    müsste uns die Reisegesellschaft grünes Licht zu einer erholsamen und einigermaßen normalen Reise geben.
    Wir sind alle etwas verunsichert, wie die Abläufe dann auf einem Schiff sein könnten. Da die Reisegesellschaft
    hierüber noch keine weiteren Auskünfte gibt. Was wäre wenn eine Corona Fall auf dem Schiff vorkommt? Was wäre in
    so einen Fall von Notwendigkeit? Würde das heißen Quarantäne auf dem Schiff?

  19. @Karin Löllgen: Grundsätzlich gilt erst einmal der Reisevertrag und wenn die Kreuzfahrt stattfindet, muss der Veranstalter letztlich nicht nochmal Bescheid geben, dass er den geschlossenen Vertrag auch einhält. Unter welchen Bedingungen Sie selbst einen Reisevertrag ggfs. selbst kündigen können, wenn Sie die Reise nicht antreten möchten, finden Sie in diesem Beitrag: https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-recht-wann-corona-risiken-und-masken-pflicht-kein-grund-fuer-einen-reiseruecktritt-sind/ … und im folgenden Beitrag finden Sie Anhaltspunkte von einigen Flusskreuzfahrt-Reedereien, wie das Bordleben aussehen könnte: https://www.cruisetricks.de/mundschutz-und-einbahnstrassen-wie-eine-kreuzfahrt-zu-corona-zeiten-aussehen-koennte/
    Was im Falle eines Coronavirus-Ausbruchs an Bord passieren würde, auch wenn das bei den derzeitigen Infektionszahl wohl sehr unwahrscheinlich ist, kann man im Detail natürlich nicht vorhersehen, weil die Reederei da auf die Behörden vertrauen muss. Aber ich persönlich halte eine Quarantäne für ein Schiff in Deutschland für äußerst unwahrscheinlich, weil man sinnvollerweise Patienten zur Behandlung/Isolation an Land bringen wird. Schließlich hat man ja doch ein wenig aus den Fehlern zu Beginn der Coronakrise gelernt …

  20. Hallo Herr Neumeier,
    vielleicht können Sie mir auf die Sprünge helfen mit Bezug auf die Mitteilung des auswertigen Amtes.
    „… .Von der Teilnahme an Kreuzfahrten wird aufgrund der besonderen Risiken dringend abgeraten. Hiervon ausgenommen sind Flusskreuzfahrten innerhalb der EU bzw. Schengen mit besonderen Hygienekonzepten. …“.
    Und diese Warnung verbinde ich zugleich mit dem Datum „bis“ 31.08.2020.
    Daher sehe ich persönlich, dass alle See-Kreuzfahrten (auch EU und Schengen Länder) bis zu diesem Datum kostenlos storniert werden können.

  21. @Blue: Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes löst juristisch keinen Automatismus aus, es ist lediglich ein starkes Indiz dafür, das die vom Gesetz für eine solche Stornierung nötigen, außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Letztlich muss aber jeder einzelne Fall geprüft werden. Ich habe diesen Aspekt im Beitrag oben noch ergänzt, um dieses weit verbreitete Missverständnis nochmal aufzuzeigen.
    Ich persönlich finde die Formulierung des AA sehr unglücklich, weil sich nicht einmal zweifelsfrei klarstellt, ob es sich dabei überhaupt um eine formelle Reisewarnung handelt, oder nur um einen Reisehinweis. Zum anderen differenziert die Formulierung aus meiner Sicht viel zu wenig. Denn eine Kreuzfahrt beispielsweise mit Hafenstopps nur in Italien (hypothetisch) wäre sicherlich angesichts der inzwischen niedrigen Infektionsraten in Italien wesentlich weniger problematisch als eine Ostseereise mit Russland-Stopp, wo die Infektionszahlen sehr hoch sind.
    Und die jetzt von Hurtigruten angekündigten Kreuzfahrten ab Hamburg sind ohnehin nicht betroffen, weil sie in Deutschland starten (wofür das AA nicht zuständig ist) und nach aktuellem Stand der norwegischen Einreisebeschränkungen keinen Landgang vorsehen. Selbst wenn ein Landgang genehmigt würde, sind die Infektionszahlen in Norwegen derzeit so niedrig, dass eine kostenfreie Stornierung wohl eher nicht gerechtfertigt wäre (abgesehen davon natürlich, dass man diese konkrete Reise ja schon in dem Wissen der aktuellen Umstände bucht).
    Aber letztlich kann diese Frage nur ein spezialisierter Anwalt mit Prüfung des ganz konkreten Einzellfalls beantworten. Am einfachsten ist es wohl, zunächst den direkten Kontakt zur Reederei zu suchen, um festzustellen, ob unabhängig von der Rechtslage eine einvernehmliche Lösung möglich ist.

  22. Da habe ich noch einen Faktor der zur Diskussion steht. Bei See-Kreuzfahrten ab Hamburg gilt diese Verordnung.
    „Öffentliche und nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind unabhängig von der Teilnehmerzahl bis zum 31. Mai 2020 untersagt. Großveranstaltungen sind bis zum 31. August 2020 verboten. Dazu zählen Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl ab 1000 Personen.“
    Bei einer Einschiffung (ist für mich als Versammlung anzusehen) wäre somit die Frage, mache ich mich Strafbar?

  23. @Blue: Ich bin kein Jurist, deshalb kann ich da keine wirklich fachkundige Einschätzung abgeben. Aber mit „Veranstaltungen“ sind eigentlich Konzerte und Ähnliches gemeint, weil das Einhalten von Abständen dabei nahezu unmöglich ist. Die Einschiffung zu einer Kreuzfahrt ist ja eine gänzlich andere Situation. In einem Kreuzfahrt-Terminal lassen sich Abstände ganz gut einhalten, insbesondere wenn die Reederei bereits im Vorfeld den Passagieren feste Einschiffungszeiten zuteilt und darum bittet, erst zu diesem Zeitpunkt auch am Terminal zu erscheinen. Wie im Alltagsleben werden wir uns halt auch hier an etwas mehr Disziplin und Einhaltung von Regel gewöhnen müssen, damit so etwas klappt. Abgesehen davon ist ja selbst bei größeren Schiffen – konkret bei den offenbar geplanten Reisen bei TUI Cruises – nie die Rede von mehr als 1.000 Passagieren. Insofern wäre diese Grenze ja ohnehin nicht überschritten. Und selbstverständlich würde keine Reederei auf die Idee kommen, gegen solche Auflagen zu verstoßen, denn schon allen der Image-Schaden, der dadurch entstünde, wäre enorm.

  24. Herr Neumeier schrieb u.a: „…Abgesehen davon ist ja selbst bei größeren Schiffen – konkret bei den offenbar geplanten Reisen bei TUI Cruises – nie die Rede von mehr als 1.000 Passagieren,,,,“
    Dazu folgendes: Wir sind auf eine dieser Reisen vom 7.August bis 18.August gebucht ( „Norwegen mit Nordkap IV“) und haben große Zweifel, dass diese Reise wie vereinbart durchgeführt werden kann. Es wird garantiert Abweichungen bei Häfen und Landausflügen (wenn diese überhaupt stattfinden) geben; und für diese Reise sind mit Sicherheit mehr als 1.000 Gäste gebucht.
    TUICruises gibt sich auf der Webseite zwar sehr optimistisch (www.tuicruises.com: „Denn die Signale, die wir aus den Ländern und Häfen der Region erhalten, stimmen uns positiv, dass diese Reisen stattfinden können.“ Zitat Ende). Allerdings teilen wir diesen Optimismus überhaupt nicht, denn noch ist Norwegen gesperrt und es gibt die Reisewarnung des AA. Ich habe vielmehr das Gefühl, TUICruises möchte hier mit aller Gewalt ein „positives“ Zeichen setzen und die Norwegenreisen im August „durchziehen“. Aber genau dazu haben wir als Kunden keine Lust. Wir hoffen, dass wir (auch mit Hilfe der Hinweise in Herrn Neumeiers Artikel) irgendwie aus dieser Reise herauskommen bevor wir Anfang Juli die Restzahlung leisten müssen.
    BTW: TUICruises hat uns auf eine entsprechende Anfrage per E-Mail nur kurz und humorlos geantwortet: „…ist Ihre gebuchte Reise nicht abgesagt und es gelten weiterhin die Bedingungen…“
    Sonst nichts. Danke TUICruises!
    Freundliche Grüße
    Volker Müller

  25. @Volker Müller: Ich stimme Ihnen zu, die Reise ist wohl eher unwahrscheinlich. Aber formell gilt die aktuelle Reisewarnung nicht für Norwegen und die Infektionszahlen sind dort auch extrem niedrig. Andererseits gibt es in der Reisewarnung die Formulierung bzgl. Kreuzfahrten, bei der unklar ist, ob das Teil der Reisewarnung ist oder nur – wie ich glaube – als Reisehinweis zu verstehen ist und insgesamt sehr undifferenziert formuliert ist. Und in Norwegen gilt eine Quarantänepflicht, die Landgänge – Stand heute – unmöglich machen. Da bis August aber noch einige Zeit hin ist, ist durchaus denkbar, dass Norwegen die Quarantänevorschriften für Deutschland bald aufhebt, wo es ja ebenfalls nur sehr wenige Neuinfektionen gibt. Die Lage ist also wohl alles andere als eindeutig. Insofern lohnt es sich vielleicht, zumindest bis kurz vor Fälligkeit der Restzahlung abzuwarten.
    In einem Punkt können Sie aber glaube ich sicher sein: Mit Gewalt „durchziehen“ wird derzeit keine Reederei eine Kreuzfahrt, wenn die Rahmenbedingungen nicht stimmen und die Vorschriften nicht eingehalten werden könnten. Reedereien mögen manchmal als geldgierig erscheinen, aber dumm sind sie nicht ;-) Bzgl. Passagier-Kapazität wird den Reedereien gar nichts anders übrig bleiben, als mit deutlich geringer Besetzung zu fahren, denn sonst ist es unmöglich, insbesondere Abstands-Vorschriften einzuhalten. Insofern müssten sie sich bei einer ursprünglich ausgebuchten Reise wohl etwas einfallen lassen, wie sie einen Teil der Passagiere „ausladen“. Wie das funktionieren kann, muss sich erst noch zeigen.

  26. @Volker Müller & @All
    Die Veranstalter stehen mit dem Rücken zur Wand. Alles zu canceln und auf die nächste Saison zu hoffen, ist für ein Unternehmen (insbesondere bei hohen Fixkosten) keine (realistische) Option.

    Natürlich ist das für die Kunden mehr als unbequem, nicht zu reden von soetwas wie „Planungssicherheit“.
    Keine Frage, die Kommunikation der Veranstalter läßt zu wünschen übrig. Einige scheuen sich auch nicht, eine regelrechte
    „Drohkulisse“ aufzubauen – Rücktritt, Kündigung des Kunden gäbe es nicht, nur kostenplichtiges Storno !

    Hier kann ich nur raten, sich in geduldigem Gleichmut zu üben, Die Anbieter kennen die Rechtslage, und sind peinlich genau darauf bedacht, nicht in eine „Schadenersatz-Falle“ zu laufen.

    So ist z.B. die gebuchte Kreuzfahrt meiner Mutter im Juli, trotz Quarantäne-Zwang und Kontaktbeschränkungen noch nicht abgesagt. Alle vorherigen Fahrten sind aber spätestens 20 Tage vorher abgesagt worden.
    (Diese Frist ergibt sich indirekt aus der Informations-Pflicht über Reiseänderungen.)

    Falls Sie sich mit einem Rücktritt aus besonderem Grund noch Zeit lassen wollen, aber die Zahlung des Restpreises (i.d.R. ja 4 Wochen vorher) scheuen, schauen Sie sich mal die „Unsicherheitseinrede“ nach § 321 BGB an.
    (Dies ist eine allgemeine Regelung für Verträge mit vereinbarter Vorfälligkeit, also unabhägig von speziellen Regelungen des Reiserechtes – auf Ausführungen dazu, wird hier in einem Parallel-Thread auch verlinkt.)

    Übrigens haben wir indirekt, durch das Reisebüro schon den Hinweis, dass die Fahrt abgesagt wird – obwohl „offiziell“ noch keine Absage erfolgt ist – es wäre ja „Unsinn“, wenn die „vagen“ Reisen bis zur letztlichen Absage weiter vermarktet würden.

  27. @Franz Neumeier & @Dirk Kettner
    Vielen Dank für Ihre raschen und sachlichen Antworten.
    Okay, ich werde mich noch etwas in Geduld üben. Allerdings macht mich die Ungewissheit und die ausstehende Restzahlung doch ein wenig nervös…Für 5 Erwachsene bewegt sich der Reisepreis immerhin im fünfstelligen Bereich…
    Ich werde berichten wie die Sache ausgegangen ist…
    Freundliche Grüße

  28. @Volker Müller: Mit „Geduld“ war auch nicht gemeint, die Restzahlung blind zu leisten ;-) Aber bis dahin ist ja noch etwas Zeit, in der sich das Thema vielleicht eh‘ von selbst erledigt.

  29. Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Frau und ich haben am 08.01.2020 (zu einem Zeitpunkt, da noch niemand von uns an Corona dachte) eine 118 Tage dauernde Weltkreuzfahrt mit 53 Landgängen für die Zeit vom 05.01.2021 bis zum 03.05.2021 auf der MSC Poesia (2.550 Passagiere + 1.039 Besatzungskräfte) gebucht und am 17.01.2020 die 25% Anzahlung in Höhe von 7.850 € geleistet sowie Reiseversicherungen in Höhe von bislang 832,52 € beglichen. Die Restzahlung in Höhe von 23.518 € wird am 06.12.2020 fällig, außerdem weitere Reise(kranken)versicherungen, Visa-Gebühren und Kosten für noch zu buchende Landausflüge und sonstige Reisezusatzpakete.

    Wir sind in doppelter Hinsicht Risikopatienten: beide über 60 Jahre alt und leiden auch beide seit Jahren unter Bluthochdruck, der medikamentös behandelt werden muss.

    Wir haben bereits 2 x schriftlich beantragt, die Reise abzusagen und alle Kosten zu erstatten, da (uns) bereits heute klar ist, dass diese Reise nicht in der gebuchten Form durchführbar sein wird. Da auch bis zum Antritt der Reise kein Impfstoff zur Verfügung stehen wird, verbinden wir jegliche Vorstellung mit diesem unserem Lebenstraum nicht mit der erhofften Freude und Faszination, sondern mit berechtigter Angst um Leib und Leben fernab der Heimat.

    Wir können kein Entgegenkommen von Seiten des Reiseveranstalters ALDI/Berge&Meer/MSC erkennen, müssen aber andererseits befürchten, dass unsere Anzahlung in Höhe von 7.850 € in einer möglichen Insolvenz verschwindet und die Restzahlung in Höhe von 23.518 € zum 06.12.2020 erzwungen werden soll. – Unsere Idee: wir bieten dem Reiseveranstalter an, besagte Restzahlung nur auf ein gesichertes Sonderkonto zu leisten mit Zahlungsfreigabe erst am Tag des Beginns der Reise (ähnlich wie das Notaranderkonto beim Immobilienerwerb). Ist diese Regelung anwendbar und rechtens?

    Dankeschön für Ihre Unterstützung!

    Mit nettem Gruß, bleiben Sie gesund!

    Birgit und Detlev Becker

  30. @Birgit + Detlev Becker: MSC hat für diese Weltreise die MSC Poesia gegen die MSC Magnifica ausgetauscht; das ist also nicht mehr die Reise, die Sie gebucht hatten … Ich schicke Ihnen, weil’s ein sehr spezieller Fall ist, noch eine private E-Mail mit mehr Details.

  31. Wir haben eine Kreuzfahrt bei tui meinSchiff 6 ab 26.8. Bis 3.9.2020 gebucht, die wir, da wir zur Risikogruppe gehören, nicht antreten wollen. Auf unsere Anfrage bei Tui erwidert Tui, das die Kreuzfahrt stattfinden wird, was jedoch sehr unwahrscheinlich ist. Hinzu kommt, dass wenn sie stattfinden würde, die Passagierzahlen reduziert werden muss. Sicherlich werden die Passagiere, die zur Risikogruppe gehören dann aussortiert. Die Frage ist nur wann das geschieht, denn Tui wird sicher versuchen auch die Restzahlung zu bekommen. Wir sind jedoch nicht gewillt diese zu leisten und hinterher unserem Geld nachzulaufen. Auch wollen wir im nächsten Jahr keine Kreuzfahrten machen, da wir beide fast 80 Jahre alt sind. Was können Sie und raten um diesem Dilemma zu entgehen.

  32. @E. Kuendgen: Ich darf von Gesetzes wegen keine Rechtsberatung im konkreten Fall erteilen, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. Aber schauen Sie doch mal unsere Servicebeiträge zu juristischen Themen an, da finden Sie u.a. auch einen kompletten Beitrag, wie man mit anstehenden Restzahlungen umgehen kann für Reisen, die wahrscheinlich nicht stattfinden werden: https://www.cruisetricks.de/juristische-fragen-rund-um-kreuzfahrten-und-covid-19/

  33. Guten Abend. Wir sind für Mitte Oktober auf eine zweckgebundene bzw. Motto-KF(Rock’n’Roll Cruie Costa Pacifica) gebucht, wo mehrere Lifebands spielen sollen und wozu die Passagiere auch tanzen sollten/wollten. Spezielle Tanzkurse sollten auch gegeben werden. Auch sollte u.a. Malta angefahren werden. Gilt es nicht dann schon als Großveranstaltung? Was ist mit der Zweckgebundenheit? Vielen Dank und Gruß

  34. @Sabine Graf: Der Begriff „Großveranstaltung“ ist in diesen Zusammenhang ziemlich irrelevant, denn a) sind Sie auf einem Schiff mit italienischer Flagge und b) außerhalb deutscher Hoheitsgewässer – insofern ist es ziemlich egal, was deutsche Behörden zum Thema „Großveranstaltung“ sagen. Auch der Begriff „Zweckgebundenheit“ ist in dem Zusammenhang nicht wirklich relevant. Entscheidend ist, was in Ihrem Reisevertrag steht (und in zugrundeliegenden Katalog). Wenn darin Konzerte etc. zugesagt werden, dann muss sich der Veranstalter natürlich auch an diese Vertragsvereinbarungen halten (oder absagen; oder akzeptieren, dass der Kunde kündigt, wenn die versprochene Leistung in so großem Maße nicht erbracht wird, dass es eine Kündigung rechtfertigt). Das muss dann ggfs. im konkreten Einzelfall juristisch geprüft werden. Ich kann und darf hier aber nur allgemeine Hinweise auf die Rechtslage geben; siehe zum Kündigungsrecht auch: https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-recht-wann-corona-risiken-und-masken-pflicht-kein-grund-fuer-einen-reiseruecktritt-sind/

  35. Guten Abend Herr Neumeier,
    wir haben mit der MSC Splendida Anfang September eine Ostseekreuzfahrt gebucht, bei der folgende Häfen angelaufen werden: Abfahrt Kiel, Kopenhagen, Visby, Stockholm, Tallinn, St. Petersburg, Helsiniki und Gdingen/Danzig. Bis jetzt ist die Reise noch nicht abgesagt. Eine Umbuchung seitens des Seereisedienstes (Gruppenpauschalreise) ist nicht möglich, obwohl MSC jetzt großzügig Umbuchungen anbietet. Eigentlich möchten wir diese Reise unter den gegebenen Umständen garnicht antreten. Nächste Woche müssen wir entscheiden, ob wir offiziell stornieren – und damit die 20 % Anzahlung verlieren – oder noch abwarten, ob von MSC die Reise abgesagt wird. Sollte sie nicht abgesagt werden, erwarten uns natürlich höhere Stornokosten. Es ist für uns eine Abwägung, welches finanzielle Risiko wir eingehen wollen. Haben Sie Informationen, wie die Reedereien sich bezüglich Russland verhalten? (Momentan kann man als Tourist laut AA noch nicht ohne weiteres einreisen.) Es ist ja nicht nur MSC, die St. Petersburg anfährt. Ich habe diesbezüglich MSC heute angeschrieben und auch um Informationen gebeten, wie sie das Sicherheitskonzept umsetzen wollen. Ich bin neugierig auf die Antwort.
    Besten Dank für Ihre Info
    Viele Grüße
    Eva-Maria Schreiber

  36. @Eva-Maria Schreiber: Ich habe leider keine internen Informationen über das Vorgehen einzelner Reedereien bezüglich einzelner Länder. Letztlich ändern sich die jeweiligen Situationen ja auch von Tag zu Tag. Absagen kommen typischerweise dann, wenn feststeht, dass eine Reise nicht durchführbar ist, wohingegen die Reederei sich und ihren Kunden die Tür so lange offenhalten wollen, wie es realistische Hoffnung gibt, wobei es dabei natürlich auch Interpretationsspielraum gibt. Entscheidend ist halt letztlich auch nicht die aktuelle Situation, sondern die Lage zum Zeitpunkt der Reise bzw. eine Einschätzung mit hoher Wahrscheinlichkeit, wie es zum Reisezeitpunkt aussehen wird. Und je weiter entfernt der Termin liegt, desto schwieriger ist halt eine zuverlässige Einschätzung. Auch deshalb sagen Reedereien meist nicht schon mehrere Monate im Voraus ab.
    Weil Sie „Gruppenreise“ erwähnen, könnte es sich in Ihrem Fall um eine Reise handeln, bei dem nicht MSC, sondern Seereisedienst der Reiseveranstalter ist und insofern gelten ggfs. natürlich deren Kulanzregeln bzgl. Umbuchungen und nicht die von MSC.

  37. Guten Tag lieber Herr Neumeier und liebe Betroffene,

    wir haben auch ab dem 08.08.2020 eine Ostseekreuzfahrt mit u.a. Landgang in St. Petersburg (2 Tage) und Schweden gebucht und stehen vor denselben Problemen wie alle hier. Tui hat die Kreuzfahrten mit der mein Schiff 6 bis zum 07.08.2020 abgesagt und möchte am 08.08. wieder starten trotz Reisewarnung für Russland bis zum 31.08.! Auf Nachfrage bzw. Ankündigung, dass wir die Restzahlung nicht leisten möchten ( bzw. bei der Möglichkeit zur Umbuchung bis 5 Tage vor Reiseantritt) hat TuI uns mitgeteilt… „Bis wir nicht genau abschätzen können, ab wann unsere Kreuzfahrten wieder regulär stattfinden, buchen wir Ihre Restzahlung selbstverständlich noch nicht ab.“! Ich bin gespannt ob dies denn so sein wird! Auf die Nachfrage, wie die Reise durchgeführt werden soll, ob es Einschränkungen oder einen Hygieneplan oder ähnliches gibt, wurde uns mitgeteilt, dass darüber jetzt noch keine Aussage getroffen werden konnte. Wir haben uns leider noch nicht „getraut“ den Versuch zu starten, die Reise kostenfrei zu stornieren. Allerdings hat die Verbraucherzentrale Niedersachsen uns dazu ermutigt und geraten. Da aber 4.500 Euro Stornokosten anfallen würden, wenn Tui unsere Kündigung nicht akzeptiert warten wir noch ein bisschen ab.

  38. Was wäre denn, wie es aktuell auf Mallorca ist, dass es zum Buchungszeitpunkt keine Maskenpdflicht gibt und dann eine solche eingeführt wird? Muss ich diesen erheblichen Unterschied in Kauf nehmen? Ist nicht die Anzahl der nun abgesagten und nicht gebuchten Reisen Indiz für die Gewichtung dieses Umstandes?

  39. @Markus Becker: Da gehen die Meinungen der Juristen etwas auseinander, aber überwiegend habe ich bislang die Auffassung gelesen, dass die Maskenpflicht ist wohl lediglich eine Unannehmlichkeit ist, die man hinnehmen muss – vgl. z.B. auch hier: https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-recht-wann-corona-risiken-und-masken-pflicht-kein-grund-fuer-einen-reiseruecktritt-sind/ – anders kann es evtl. sein, wenn neben Maskenpflicht noch weitere, deutliche Einschränkungen hinzukommen, vgl. z.B. hier: https://ga.de/news/wirtschaft/regional/reiseveranstalter-muessen-das-geld-zurueck-zahlen-nicht-der-kunde_aid-51550671 (vorletzter Absatz).

  40. Meine Ehefrau arbeitet auf einer Covid-19-Isolierstation, ist also beruflich bis einen Tag vor Antritt unserer Kreuzfahrt (2.9) im Zweifel mit erkrankten Personen in Kontakt . Wir befürchten nun das wir unsere Kreuzfahrt gar nicht antreten dürfen da wir ein potentiell großes Risiko darstellen. Einen Vorab-Rücktritt von der Reise würde uns aber die Stornogebühr aufbürden. Wie sollten wir vorgehen?

  41. Ich arbeite auf einer Covid-19-Isolierstation, bin also beruflich bis einen Tag vor Antritt unserer Kreuzfahrt (2.9) im Zweifel mit erkrankten Personen in Kontakt . Wir befürchten nun das wir unsere Kreuzfahrt gar nicht antreten dürfen da wir ein potentiell großes Risiko darstellen. Einen Vorab-Rücktritt von der Reise würde uns aber die Stornogebühr aufbürden. Wie sollten wir vorgehen?

  42. @Matthias Sparwasser: Normalerweise ist es so, dass die Reederei den Reisepreis erstatten muss, wenn sie die Mitnahme verweigert, eben z.B. wenn man bei dem Gesundheitsfragebogen ankreuzt, dass man Kontakt zu Infizierten hatte. Das bezieht sich aber erstmal auf zufälligen Kontakt, von dem man ggfs. auch erst nachträglich erfährt. Bei Ihnen liegt der Fall aber natürlich anders. Relevant könnte auch sein, wann Sie die Reise gebucht haben – sprich: war zum Zeitpunkt der Buchung schon klar, dass Sie mit Covid-19-Patienten in Kontakt sind? Oder war das noch vor der Krise, sodass das nicht vorhersehbar war? Wirklich beantworten kann diese Frage letztlich nur ein Jurist.
    Ich würde aber empfehlen, zuerst einfach mal den Kontakt zur Reederei zu suchen und zu klären, wie sich das potenzielle Problem lösen lässt. Gibt’s vonseiten der Reederei keine Lösung, würde ich tatsächlich mal einen Reiserechtsanwalt fragen.

  43. Wir sind eine Familie mit 3 Kindern und haben vor 1,5 Jahren eine Aida-Kreuzfahrt nach Norwegen gebucht. Diese findet jetzt trotz allem Ende August statt. Wir sind seit Wochen mit Aida in Kontakt, dass wir aufgrund der Hygieneregeln und der damit verbundenen Abstands und Maskenpflicht, sowie eingeschränkte Kinderbetreuung (auf die sich die Kinder und mein Mann und ich auch, sehr gefreut haben) und ab jetzt festen Essenszeiten, von der Reise zurücktreten möchten.

    Unsere mittlere Tochter ist 7 Jahre alt und aufgrund einer Vorerkrankung Risikopatientín. Sie durfte die letzten Wochen nicht in die Schule und der Arzt hat jetzt auch ein Attest geschrieben, dass der Urlaub auf einer Kreuzfahrt dringend abzuraten sei.
    Aida stellt sich trotzdem quer. Wir würden ja gerne umbuchen, wir fahren ja gerne mit dem Schiff, allerdings eine 5erKabine ist schwer zu finden und vor allem in den Ferien. Wir möchten und können auch nicht gleich ein paar 1000 Euro mehr bezahlen.
    Ich bin ratlos und mega enttäuscht. Ich habe vollstes Verständnis, dass es sich hier um ein Wirtschaftsunternehmen handelt, Arbeitsplätze gefährdet sind, etc. Aber was ist mit dem Verständnis für uns?
    Wenn wir von einem Landausflug zurückkommen und eins der Kinder hat erhöhte Temperatur? Oder eins der Kinder bekommt eine Erkältung (vom Baden im Pool) und wagt es zu niesen oder die Nase zu putzen! Das geringste Problem werden die Blicke der anderen Gäste sein, das größere die evtl. Quarantäne in unserer Kabine.

    Keiner kann eine genaue Ansage machen, ob wir wieder an Bord dürfen oder in Bergen am Landungssteg zurückgelassen werden.

    Es wurde jetzt alles so lange hinausgezögert, dass wir mittlerweile nicht mehr von 20% Stornokosten reden, sondern von 80%! Das ist für mich Taktik gewesen!

  44. @Heidi Greinke: Über „an der Pier zurückgelassen werden“ würde ich mir keine zu großen Sorgen machen. Die Reedereien haben inzwischen recht genaue Konzepte und Pläne, wie sie mit allen denkbaren Situationen umgehen. Und allein ein Schnupfen oder leicht erhöhte Temperatur führt nicht zum sofortigen Kreuzfahrt-Ende, sondern ist lediglich Anlass für eine genauere Begutachtung/Untersuchung.
    Aber Ihr Problem geht ja etwas tiefer als nur diese Sorge … Juristisch ist hier viel Neuland und es ist schwer abzuschätzen, wie Gerichte solche Fälle letztlich entscheiden werden. Zumindest in Bezug auf eine Pandemie fehlen Erfahrungswerte. Dennoch gibt’s natürlich Anhaltspunkte für zumindest ähnliche Situationen und ich würde Ihnen hier raten, sich von einem Reiserechtsanwalt beraten zu lassen, was Ihre Möglichkeiten sind und wie er die Chancen einschätzt. Die Erstberatung ist bei Anwälten nicht sonderlich teuer und dürfte sich in diesem Fall sicherlich lohnen.

  45. Guten Morgen in die Runde,

    wie viele andere beschäftigen auch wir uns mit der Frage, ob wir die Restzahlung leisten sollen, wenn wir doch eigentlich mit einer Absage der Kreuzfahrt (bisweilen in letzter Minute) rechnen.

    Uns kam die Idee, die Restzahlung auf ein gesichertes Konto (vergleichbar dem Notaranderkonto beim Immobilienerwerb) einzuzahlen und dann erst am Tag 1 der Kreuzfahrt freizugeben, wenn die Reise auch tatsächlich durchgeführt/angetreten werden sollte . Somit wären Passagier und Kreuzfahrtbetreiber auf der sichderen Seite und letzterer hat einen Grund weniger, erst am letzten Tag vor Reiseantritt abzusagen. Seine Kosten sind zu diesem Zeitpunkt ja bereits und noch voll gedeckt durch unsere (oft schon vor Monaten) geleistete Anzahlung.

    Bleibt die Frage, ob sich die Kreufahrtgesellschaft „so einfach“ auf die (zu erwartende) Vertragsverletzung nach den AGBn berufen kann, weil wir nicht vereinbarungsgemäß zahlen. Immerhin demonstrieren wir ja Zahlungsbereitschaft und geben die Zusicherung, das Geld im Falle der Durchführung freizugeben.

    Wir wünschen allen Betroffenen akzeptable Rücktritts-Lösungen oder einen beschwerdefreien Verlauf der Reise.

    Mit nettem Gruß

    Birgit und Detlev Becker

  46. @Birgit + Detlev Becker: Letztlich richtet sich halt alles nach dem Reisevertrag (und den damit verbundenen Regelungen, beispielsweise AGB und natürlich die einschlägigen Gesetze), den Sie mit dem Veranstalter geschlossen haben. Wenn dort die Zahlung über ein Anderkonto nicht vorgesehen ist, dürften Sie wohl schlechte Karten mit diesem Modell haben. Bezahlt man eine Leistung nicht wie im Vertrag vorgesehen, hat der Vertragspartner das Recht, seine Forderungen geltend zu machen, also typischerweise zunächst eine Mahnung mit Fristsetzung zu schicken und letztlich auch vom Vertrag zurückzutreten, wobei die dabei entstehenden Kosten dann dem Vertragspartner berechnet werden können, der gegen den Vertrag verstoßen hat.

    Wie Reiseveranstalter und Reedereien das aktuell handhaben, steht aber vielleicht auf einem anderen Blatt. Einige Reedereien ziehen beispielsweise die Restzahlung per Lastschrift erst dann ein, wenn sicher ist, dass die Reise auch wirklich stattfindet. Wie sich das in Ihrem konkreten Fall verhält, lässt sich sicherlich durch einen Anruf beim Reiseveranstalter klären.

    Letztlich muss ich aber auch hier wieder ergänzen: Ich bin kein Anwalt und darf im Einzelfall keine Rechtsberatung geben. Das oben geschrieben stellt also nur meine allgemeine Meinung zu diesem Themenkomplex dar. Mehr zum Thema Restzahlung finden Sie auch im folgenden Beitrag: https://www.cruisetricks.de/restzahlung-leisten-obwohl-absage-der-kreuzfahrt-absehbar-ist/

  47. Sehr geehrter Herr Neumeier, voller Interesse
    lese ich die Kommentare in diesem Forum! Bravo! Ein Bericht spiegelt genau unsere Situation wieder: MSC Weltreise 05.01.2021
    Wir wissen auch nicht, wie wir die Situation lösen sollen, da wir gerne die Reise stornieren würden.Vielleicht haben Sie auch für uns ein paar gute Tipps.
    Vielen Dank

  48. @Ingrid Lindau: Ich darf im konkreten Fall keine Rechtsberatung erteilen, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen. Und da würde ich dann auch empfehlen, sich beraten zu lassen. Zumindest eine Erstberatung bei einem Anwalt, um die Chancen und Möglichkeiten besser abschätzen zu können, kostet nicht die Welt.
    Der Tausch des Schiffs könnte bei einer Weltreise ein Argument sein, denn man verbringt ja immerhin sehr viel Zeit darauf. Zumindest bei Urteilen zu allerdings natürlich viel kürzeren Flusskreuzfahrten haben Gerichte das aber nicht als Argument gelten lassen. Letztlich sind handfeste, objektive Gründe für einen Rücktritt ohne Stornokosten nötig, denn Vertrag ist halt nunmal Vertrag und wenn die Reise stattfinden kann, kann der Vertragspartner auch auf dessen Einhaltung bestehen. Eine allgemeine Sorge, so verständlich die im Moment sein mag, reicht da eher nicht. Und wie die Corona-Situation in der Kreuzfahrt insgesamt und in den auf der Weltreise angesteuerten Ländern im Januar/Februar 2021 aussehen wird, dürfte man aus heutiger Sicht kaum halbwegs handfest abschätzen können. Aber wie gesagt: Das nur ein paar persönliche Gedanken dazu, eine juristische Einschätzung dazu kann und darf nur ein Anwalt leisten.

  49. An heidi Greinke:
    wir haben auch dieselbe Tour gebucht und streiten uns mit AIDA!
    Es ist wirklich sehr sehr traurig was da abgezogen wird. Wir haben 2 Risikopersonen dabei (Oma&Opa, beide an die 70 Jahre) und 4 Kinder…wir werden nun eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen, da wir mit AIDA nach unserer Rücktrottserklärung nicht weiter gekommen sind!

  50. Heidi, tut mir leid ich finde nur die Infos zu den abgesagten Mini Kreuzfahrten auf Grund der fehlenden Freigabe von Italien aber alle anderen geplanten Kreuzfahrten nach dem 16.8. sollen weiterhin stattfinden :-(

  51. Du musst bei den Schiffen direkt (bei uns die AIDAperla) gucken und da steht Das die Fahrten bis 10.9. abgesagt sind. Mein Mann ruft jetzt dann gleich an und lässt es sich bestätigen.
    Guck mal

  52. An Heidi
    Ja die ich habe es gefunden…wir sind auch so glücklich! Berichte bitte was Aida sagt am Telefon…unter diesen Bedingungen wollten wir niemals fahren und ziehen auch unsere Konsequenz für die Zukunft nun daraus, so leid mir das tut aber so geht man nicht mit Kunden um!

  53. Hallo Sabrina,

    Und entschuldigen an alle, dass wir das hier als privaten Austausch nutzen!
    Jetzt wird es „hinten höher als vorne“ wie wir in Bayern sagen.
    Aida hat die Anzeige der abgesagten Kreuzfahrten wieder abgeändert!
    Das was uns gestern jemand am Telefon bestätigt hat, ist heute wieder obsolet! Heute Morgen sagte ein Mitarbeiter, „nein, es wären seiner Ansicht nach nur die Kurzreisen abgesagt“ er verstünde die Anzeige (die ich Gott sei dank fotografiert habe) auch nicht (Da war sie noch online) und der dritte erklärte dann rotzfrech: welche Absage ich meine, da stünde doch nichts!
    Ich habe jetzt das x. Mail an unsere aida Beraterin geschrieben, mit der Bitte jetzt endlich das „Go“ für unseren Rücktritt zu geben. Ich bin schön langsam nervlich am Ende!

    An alle: überlegt euch gut ob ihr jemals mit so einem Unternehmen fahren wollt!!

  54. An Heidi:

    Ja wir haben auch die Information erhalten und werden nun einen Anwalt einschalten!
    An Alle: Wir werden nie mehr mit diesem Unternehmen buchen, was die mit einem abziehen ist unterste Schublade! Ich kann wirklich nur davon abraten über AIDA zu buchen!!!

  55. Hallo Herr Neumaier,
    wir haben am 09.12.2019 eine Norwegen Kreuzfahrt mit der Aidaperla gebucht
    Als dann Corona kam,bin ich fest davon ausgegangen das die Reise vom Veranstalter abgesagt wird
    Am 03.07.2020 kam dann vom Veranstalter die Nachricht,das Aida an einem Hygienekonzept arbeitet,und davon ausgeht das die Reise stattfindet Termin 29.08 2020 ab Hamburg
    Auf Mail Rückfragen von mir antwortete der Veranstalter garnicht oder erst als ich mit einem Anwalt drohte
    Dann letzte Woche ein Anruf vom Veranstalter das immer noch nicht feststeht ob die Reise stattfindet….wenn ja ,dann ohne anlegen in den Häfen bzw.das man nicht von Bord kann
    Auch sagte mir die Dame das ich die Reise auf 2021 verschieben könnte
    Danach kam aber eine mail,das die Frist dafür abgelaufen sei
    Um nicht noch höhere Stornogebühren zahlen zu müssen,habe ich die Reise dann 30 Tage vor Reisebeginn mit 30% Stornogebühren storniert
    Ich bin aber nicht bereit das einfach so hinzunehmen zumal die Ankünfigung das keine Häfen angelaufen werden,bzw das man nicht an Land gehen kann,eine erhebliche Beeintrechtigung der Reise ist
    Als Nötigung sehe ich auch die Aussage des Veranstalters jetzt zu den im Vertrag stehenden 30% Gebühren zu stornieren……weiterhin abzuwarten was passiert….eventuell danach noch höhere Stornokosten zu haben…..oder aber zu pokern,das Aida ja doch noch absagt,und keine Kosten enstehen
    Da ich eine Rechtschutz Versicherung habe werde ich mir jetzt einen Anwalt nehmen

    schönen Dank und schöne Grüße

  56. Hallo Herr Neumeier,

    Ganz so einfach ist es anscheinend nicht, wir versuchen das ja auch bereits mit Aida.
    Ich weiß sie dürfen keine Rechtsberatung hier durchführen aber mehr als abwarten wird uns nicht übrig bleiben. Unsere Rechtsberatung empfiehlt alles zu dokumentieren und die Chancen stehen wohl nur 50/50 !
    Den Rücktritt auf Grund der ganzen Mängel haben wir bereits erklärt, allerdings weist Aida das ab. Laut Aida Aussage die ich heute schriftlich erhalten habe findet die Reise mit hafenanfahrten und Landgängen so wie geplant statt
    Auf der Seite des AA wird von solchen Kreuzfahrt Reisen allerdings abgeraten, aber wie aussagekräftig ist das?
    Klären wird dies vermutlich erst ein Gericht wenn man im Nachhinein weiß wie die Reise letztendlich wirklich von statten ging…daher muß das jeder für sich nun abwägen ob er pokert und klagt oder bis 72 Stunden vorher umbucht.
    Ich bin zutiefst enttäuscht von dieser Firma und ihrer Strategie und Taktik die Leute hinzuhalten. Und die Massen Abfertigung der Mitarbeiter mit ihren Standard Mails macht mich täglich umso wütender.
    Ich hoffe das es genügend Kläger gibt, falls es zu einem Verfahren kommen sollte!

  57. @Sabrina: Norwegen ist im Moment sicherlich schwieriger zu argumentieren als andere Destinationen. Grundsätzlich ist Norwegen derzeit offen, im Prinzip auch für Kreuzfahrtschiffe. Vielleicht änder sich da in den kommenden Tagen etwas nach den Covid-19-Fällen bei Hurtigruten auf der Roald Amundsen.
    Die Aussage des Auswärtigen Amtes muss man wohl eher als Reisehinweis und nicht als formelle Reisewarnung verstehen, zumal sie sehr pauschal ist und nicht nach Infektionszahlen o.ä. in Zielländern differenziert.
    Letztlich kann ich Ihnen die Entscheidung da natürlich nicht abnehmen, wie Sie weiter verfahren sollten. Ein paar Tag abwarten dürfte aber jetzt auch nicht mehr schaden, bringt aber vielleicht noch mehr Klarheit oder neue Argumente …

  58. Die Seite mit den fälschlichen AIDA-Absagen ist noch im Google-Cache:

    (aktualisiert: inzwischen nicht mehr …)

    Da es ein offensichtlicher Fehler ist, hilft es den Betroffenen vermutlich nicht, aber die Seite mal abzuspeichern/auszudrucken schadet sicher auch nicht.

  59. Also wir haben auch die Reise am 29.08 mit der AIDAperla gebucht. Unsere Restzahlung habe ich ausgesetzt, denn Zuversicht heißt Glauben.
    Meine Sichtweiset ist, dass AIDA die Fahrt stattfinden lassen wird, wenn der Flaggenstaat zustimmt. Wenn das Schiff unterwegs ist, wird bekannt gegeben, dass die Häfen in Norwegen nicht angelaufen werden können! Diesem Verein ADIA ist auf Grund seines Verhaltens alles zuzutrauen. Nach 12 AIDA Fahrten wird dieses unsere letzte Buchung gewesen sein. Hier meine Email an AIDA von gestern:

    „Sehr geehrte Damen und Herren,
    zu unserer gebuchten Reisen sind es nun nur noch 26 Tage.
    Mit Zuversicht ist keine Reiseplanung zu vollziehen. Zuversicht ist Hoffnung und Glauben. AIDA Cruises hat gegenüber ihren Kunden/Gästen eine Verantwortung und eine Rechtslage zu beachten. Beides werden zurzeit missachtet.
    Als langjähriger Kunde/Gast, ist dieses Verhalten nicht nachzuvollziehen und akzeptabel.
    Auf Grund einer zukunftsorientierten Reiseplanung, ist mir bis zum 05.08.2020 die Durführbarkeit der Reise, wie folgt, schriftlich zu bestätigen.
    -Eine Genehmigung des Flaggenstaates ist erfolgt.
    -Eine Genehmigung der norwegischen Behörden ist erfolgt.
    -Eine Genehmigung der norwegischen Häfen (Stavanger, Bergen, Fläm und Eidfjord) ist erfolgt.
    -Eine Stellungnahme zu der Bewertung des Auswertigen Amtes, dass keine Häfen angelegt werden sollen.
    Sowie muss mir genau mitgeteilt werden, welche Einschränkungen ich an Board der AIDAperla zu erwarten haben. Nur ein verweis auf ein Gesundheits- und Sicherheitskonzept ist nicht ausreichend bzw. nicht detailliert genug.
    Aus Zuversicht muss ein klärender Sachverhalt in Form einer Zusage bzw. Bestätigung erfolgen!
    Sollte ich keine sachliche Antwort -bis zum 05.08.2020- erhalten, gehe ich von einer kostenlosen Stornierung meiner gebuchten Reise aus. Meine Anzahlung in Höhe von xxx Euro ist folglich einer 14 Tage Frist, bis zum 19.08.2020 zurückzuzahlen.“

    Am 20.08 werden rechtliche Schritte unternommen.
    Gruß an alle Leittragenden

  60. @Blue

    Ja unglaublich, halte uns mal auf dem laufenden ob da ne vernünftige Antwort von AIDA kommt, aber vermutlich gibts mal wieder ne Standard Mail als Antwort :-/
    Danke

  61. guten Morgen,
    Freunde von uns die auch auf der Aidaperla die Reise Norwegen am 29.08.2020 ab Hamburg gebucht hatten,haben mich jetzt informiert das Aida die Reise abgesagt hat
    Wir haben ja vor 9 Tagen storniert mit 30% der Reisekosten
    Der Veranstalter hat mir mitgeteilt das er ja nur der Vermittler der Reise sei,und mein schreiben an Aida Cruises weiter geleitet hat
    Ich bin mal gespannt ob Aida auf die Stornogebühren pocht
    Ich werde dann sowieso einen Rechtsanwalt einschalten
    schöne Grüße

  62. Guten morgen,

    Wo steht das mit der Absage? Wir haben am Freitag die „positive Nachricht“ bekommen dass die Reise stattfindet. Hurra! #ironieoff

    Obwohl Norwegen jetzt die Schiffe nicht mal mehr in die Fjorde fahren lässt, geschweige denn anlegen in den Häfen. Das ist alles krank

  63. @Hermann Donsbach: Im konkreten Fall darf ich von Gesetzes wegen keine Rechtsberatung erteilen, aber allgemein gesprochen: Verantwortlich ist der Reiseveranstalter (zu unterscheiden von einem Vermittler, typischerweise ein Reisebüro). Für Ansprüche sollten Sie sich also direkt an den Reiseveranstalter wenden, der sich aus den Reiseunterlagen und dem Sicherungsschein ergibt.
    Für den speziellen Fall, dass man selbst eine Reise storniert hat, die dann später vom Veranstalter ebenfalls storniert wird, finden Sie Informationen im folgenden Beitrag (im Absatz „Ich habe Kosten aus einer selbst stornierten Kreuzfahrt, die später von der Reederei abgesagt wird“): https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-abgesagt-boarding-verweigert-wer-zahlt-den-schaden/

  64. @franz Neumeier:
    Ist das zu 100% verbindlich? Bitte nicht böse sein, aber es steht noch nicht auf der aida hp und die haben schon mal was „falsches“ gepostet und dann war ich der „depp“ als ich anrief!

    Und wir sind auch noch nicht benachrichtigt worden. Das Thema ist so unglaublich nervend. Wenn dem Wirklich so ist, ist es Gut das wir abgewartet haben!

  65. Ich lese die Pressemitteilung auch so, daß die Reise abgesagt ist aber solange es nicht offiziell bei der AIDA auf der Hompage steht glaube ich noch nicht ganz daran…
    @ Heidi ja es wäre wirklich krank…wer will denn bei diesen Bedingungen und den steigenden Fallzahlen aktuell auf ein Schiff? Wir auf jeden Fall nicht, daher hoffe ich nun stark dass diese Pressemitteilung richtig ist und es unsere Reise inkludiert.
    Ich drücke allen die Daumen!

  66. @sabrina:

    Habe gerade bei aida angerufen! Sie ist abgesagt, sie haben allerdings erst die Presse informiert, statt die Kunden… kein Kommentar…

    Aber laut der Dame bei der aida Kundenbetreuung ist die Reise abgesagt. Die Mitteilung an die Kunden geht die nächsten Stunden raus.

    Ich kann unser Glück kaum fassen! Freu mich aber erst wenn die Mail da ist!

  67. Bei AIDA wundert mich mittlerweile gar nichts mehr… aber wir sind auch überglücklich, dennoch bezweifle ich ob wir unsere Anzahlung zurück bekommen werden….
    Habe gerade in einer anderen Kreuzfahrt Gruppe gelesen, wo eine geschrieben hat dass ein Bekannter von ihr Crwemitglied auf der Perla ist und dieser bestätigt hat dass die Reise abgesagt ist da die Perla wohl bis mitte Sepember nach Skagen verlagert wird….JUCHU!!! :-)

  68. @Sabrina: Was die aktuellen Absagen der geplanten Neustart-Reisen angeht, kann AIDA glaube ich herzlich wenig dafür. Die Genehmigung kam erst am 8. August und umfasst viele Seiten sehr detaillierter Vorgaben für das Hygienekonzept. Sowas kann man nicht innerhalb weniger Tage umsetzen (bzw. das vorhandene Konzept anpassen), die Umsetzung organisatorisch sicherstellen und das ganze dann noch zertifizieren lassen. Costa geht’s da nicht anders – ebenfalls italienische Flagge.
    Wer sich das nächste Mal fragt, warum so viele Reedereien unter Billig-Flagge fahren: Das ist einer der Gründe. TUI Cruises und MSC mit der maltesischen (Billig-)Flagge tun sich da gerade wesentlich leichter.

  69. Hallo Hr. Neumeier
    Wir (Familie 48,39,12,2 Jahre) haben MSC Grandiosa, 11.10.2020 ab Genua gebucht (Neapel, Sizillien, Malta, Barcelona, Maseilles, Genua), 1 Woche. Nun erfahre ich (nicht persönlich durch die Reederei), dass Marseilles und Barcelona wegfallen und durch Civitavecchia ersetzt wurde. Also lediglich den Stiefel einmal rauf un runter. Von „Kreuz“fahrt keine Rede, den das Meer kreuzen tun wir ja nicht.
    Kann ich nun kostenlos stornieren? Das ist ja nun eine völlig andere als die ursprünglich gebuchte Route.
    MfG Familie H.

  70. @Frank: in konkreten Einzelfällen darf ich von Gesetzes wegen keine Rechtsberatung erteilen, die konkrete Situation mit allen Details müssten Sie von einem Anwalt oder einer Verbraucherzentrale beurteilen lassen.
    Allgemein kommt es auf mehrere Faktoren an, vor allem aber: Wie schwerwiegend ist objektiv der Mangel der Reise, hier als Wegfall zweier Häfen von sechs? Gerichte sprechen oft davon, wie stark der Gesamtzuschnitt der Reise verändert ist. Davon hängt dann ab, ob eine kostenfreie Stornierung möglich ist, oder „lediglich“ eine Reisepreisminderung. Die Berechnung einer solchen Minderung ist leider alles andere als einfach und kann letztlich nur von einem Anwalt gemacht werden – außer, man bekommt von der Reederei ein Angebot (oder stellt selbst eine Forderung, die die Reederei akzeptiert), mit der man zufrieden ist. Bei der Berechnung wird aber auch bis zu einem gewissen Grad berücksichtigt, was man stattdessen bekommen hat – man kann also nicht einen kompletten Tagessatz abziehen, weil man ja z.B. das Essen und Entertainment an Bord dennoch bekommen hat.

  71. Hallo, wir haben für den 12. Oktober eine Kreuzfahrt mit der Costa Favolosa / Mittelmeer gebucht. Nun ist eine Reisewarnung für Spanien und die Kanaren in Kraft. Von der Reederei sind alle Kreuzfahrten bis 31. September abgesagt.
    Der Reiseveranstalter teilte mir auf meine Nachfrage heute mit : „Sollte eine solche Einreisebeschränkung für Ihre Reise noch 7 Tage vor Ihrer geplanten Anreise bestehen, sehen wir uns gezwungen, eine solche Reisebuchung zu stornieren. Bis zu diesem Zeitpunkt gehen wir allerdings von einer ordnungsgemäßen Durchführung der Reise aus. Wir werden in jedem Fall unaufgefordert auf Sie zukommen. Bitte sehen Sie derzeit von entsprechenden Anfragen ab.“
    Wie kurzfristig dürfen solche Kreuzfahrten überhaupt abgesagt werden in Zeiten von Corona?
    Wir sollen in einer Woche die Restzahlung leisten. Nur hätte ich eigentlich vom Veranstalter klarere Aussagen erwartet und
    vor allem mehr Informationen.

  72. @Marianne: Ein Reisevertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, den beide Parteien (also auch Sie) jederzeit kündigen können. Die Frage ist lediglich, was die Folgen einer solchen Kündigung sind und wie man eine Kündigung richtig ausspricht. Dazu habe ich einen recht ausführlichen Beitrag geschrieben: https://www.cruisetricks.de/kreuzfahrt-recht-wann-corona-risiken-und-masken-pflicht-kein-grund-fuer-einen-reiseruecktritt-sind/

    In einem weiteren Beitrag erläutere ich die Möglichkeiten in Hinblick auf die Restzahlung: https://www.cruisetricks.de/restzahlung-leisten-obwohl-absage-der-kreuzfahrt-absehbar-ist/

    Das Gesetz sieht keine Sonderregelungen für Coronazeiten vor. Ob Gerichte das später vielleicht anders auslegen, ist offen. Ganz persönlich, aber das ist wirklich nur eine private Meinung, kein Rechtsrat, halte ich 7 Tage für viel zu kurzfristig. Nebenbei ist eigentlich angesichts der konkreten Neustartpläne von Costa ( https://www.cruisetricks.de/costa-deliziosa-startet-zur-ersten-passagierfahrt-nach-dem-shutdown-erstes-schiff-der-canival-corp-wieder-in-dienst/ ) auch weitgehend klar, dass die Favolosa im Oktober nicht fahren wird, selbst wenn die Reisen formell noch nicht abgesagt sind.

    Das sollte Ihnen weiterhelfen können. Darüber hinaus kann ich nur wiederholen, was ich hier schon zigmal geschrieben habe: Rechtsberatung im konkreten Einzelfall darf nur ein Anwalt oder eine Verbraucherzentrale erteilen, dazu bin ich nicht berechtigt. Für rechtsverbindliche Auskünfte sollten Sie also einen Anwalt fragen.

  73. Termingeschäfte an allen Finanzmärkten der Welt sind mit weniger Risiko verbunden, als eine Buchung für eine „Fahrt auf dem Wasser“) früher mal „Kreuzfahrt genannt“, mit einem Monat im Voraus oder bis ins nächste Jahr hinein.
    Rechtsanwaltskanzleien bieten jetzt schon Hilfe für Problemlösungen/Rechtsstreitigkeiten bei zu erwartenden : Umbuchungen, Annullierungen, Stornierungen, etc. an.
    Schiff AHOI

  74. Wir haben nun unsere Kreuzfahrt, welche um die Kanaren gehen sollte, gekündigt. Von der Rederei gibt es dort nur geführte Landgänge welche für uns nicht interessant wären. Im Vorfeld wurden wir auf ein anders Schiff gebucht usw. Wir müssen letztendlich die volle Stornogebühr zahlen auch wenn die „Kulanzabteilung“ der Rederei sehr großzügig sein soll in diesen Zeiten. :) Was soll´s es ist wie es ist…. Es werden wohl wieder „nicht Corona Zeiten“ kommen und man kann einen neuen Anlauf starten.

  75. Unserer Reisekündigung mit Bezug auf BGB 651h wrude von TUICruises nicht akzeptiert, sondern abgelehnt.
    Wir mussten hilfsweise eine weitere Kündigung nach deren AGB aussprechen – damit TUICruises unsere Anzahlung schön behalten kann nach deren Stornobedingungen.
    Wir haben den Vorgang nun einem Reiserechtsanwalt übergeben und werden dies vor Gericht in Hamburg entscheiden lassen, ob wir nach BGB 651h kündigen „durften“ und unsere Anzahlung zurückerhalten.

  76. Wir haben im Juni 2021 mit Mein Schiff die Reise nach Norwegen gebucht. Wenn es dann auch nur noch geführte Touren gibt – hat man dann ein Recht auf Stornierung. Diese Reise ist eh schon sehr teuer und geführte Touren, die dort angeboten werden sind für uns – 4 Personen – finanziell nicht machbar (denke pro Hafen 500 Euro – bei 2 Wochen kommt einiges zusammen) und auch nicht wirklich gewollt, da wir uns schon einige Sachen zum Selbsterkunden rausgesucht haben.
    Da die Schiffe momentan nicht mit der vollen Passagierzahl auf Fahrt gehen – frage ich mich wie das bei einer ausgebuchten Reise gehändelt wird. Wer darf dann nicht mitfahren – wird das ausgelost`? Es kann ja gut sein, dass das im nächsten Jahr auch noch ist.
    Ich kann nicht verstehen, dass man jetzt bei Stornierung für Juni 21 auch 25 Prozent Stornogebühr bezahlen muss.

  77. @Christina: Ich glaube, so weit in die Zukunft kann im Moment niemand blicken. Wir wissen ja aktuell nicht einmal genau, was nächsten Monat sein wird … Bin Juni 2021 ist noch so lange hin, da kann sich (und wird sich vermutlich) noch sehr viel verändern. Da ist eine Prognose unmöglich. Und das Ganze ist halt auch juristisch ziemliches Neuland. Die Einschätzung, ob limitierte Landausflüge zu einem Rücktritt von der Reise berechtigen, kann derzeit bestenfalls vielleicht ein Reiserechts-Anwalt abschätzen. Zu solchen Fragen gibt’s halt auch einfach noch keine Urteile zu ähnlichen Situationen, an denen man sich orientieren könnte.

  78. Wir haben bereits frühzeitig vor der Corona Pandemie für den Juni 2021 eine Kreuzfahrt nach Norwegen mit TUI-Cruises gebucht. Und nun bin auf diese Äußerung hier im Blog gestoßen :
    ZitaT : „Wenn also bei einer Kreuzfahrt prägende Reiseleistungen wegen der Pandemie wegfallen wie wichtige Häfen, Mängel sich ankündigen wie geschlossene Freizeiteinrichtungen wie Pools, Wellness, Saunas, Fitness, Bars und Diskotheken, kann die Kreuzfahrt insgesamt erheblich beeinträchtigt sein. Soweit sich diese kleineren Mängel häufen, können sie in ihrer Gesamtheit auf zu einer Beeinträchtigung der Kreuzfahrt führen.“
    Es ist die Rede davon, daß weitere Einschränkungen möglich sind, z.B. eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit an Bord, Sperrung von Häfen, Einschränkungen bei Landausflügen, Vorgaben bei der Essensausgabe, Maskenpflicht und Einstufung in eine Risikogruppe.
    Muß ich als zahlender Gast das alles hinnehmen, und reisen? Sind das hinzunehmende Beeinträchtigungen? Kann ich aufgrund der frühen Buchung und der damals nicht bekannten Pandemielage von der Reise zurücktreten? Stornieren ohne Kosten?

  79. @Klaus S.: Eine verbindliche, rechtliche Bewertung kann (und darf ich von Rechts wegen) dazu natürlich nicht abgeben. Aber Buchung zu einem Zeitpunkt, wo all das nicht absehbar war, spielt natürlich eine wichtige Rolle. Aber bis Juni 2021 ist noch so lange hin, dass man aktuell wohl kaum einen Rücktritt von der Reise mit den Einschränkungen begründen könnte, weil wohl nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit klar ist, dass es diese Einschränkungen bis dahin noch geben wird.

  80. Wir haben bereits im Dezember 2019 eine Weihnachtsflusskreuzfahrt über AVista Reisen GmbH auf der VistaStar gebucht und am 30.12.2019 die Anzahlung geleistet. Zu diesem Zeitpunkt war die Pandemie noch überhaupt kein Thema. Insofern ist uns bis jetzt noch kein Schreiben zugegangen in dem auf die inzwischen getroffenen Einschränkungen der Reise aufgrund verschärfter Hygienebedingungen hingewiesen wurde. Nach dem Infektionsgeschehen zZt wird es vermutlich zu Fahrplanänderungen auf der bekannten Donautour kommen. Das ein oder andere Ziel wird nicht direkt angefahren werden können (Wien, Budapest, Bratislava). Wie man bei anderen Schiffsanläufen sehen kann, werden alternative Orte angelaufen und die Passagiere dürfen sich nur auf Bustouren die Höhepunkte der Reise ansehen – wenn sie denn überhaupt von Bord dürfen. Das ist nun nicht das, was wir uns vorstellen, da wir gerne unsere Landgänge frei gestalten. Zudem würden wir, wenn zu dem Zeitpunkt Landgänge evtl. nur per Bus zugelassen sein sollten, mit vielen Leuten auf engem Raum im Bus sitzen – in diesen Zeiten kein angenehmer Gedanke. Auf dem Schiff kann man noch Abstand wahren, was im Bus eher schwierig wird. Im November steht die Restzahlung aus und wir sind jetzt eher geneigt von der Reise zurückzutreten, weil sie vermutlich unter ganz anderen Bedingungen stattfinden kann, als sie angeboten wurde. Auf Nachfrage bei AVista wird die Fahrt Stand Anfang Oktober durchgeführt. Da mit wesentlichen Einschränkungen auf dieser Fahrt zu rechnen ist, wir aber auch jetzt schon Zug und Hotel buchen müssen, da wir eine Tagesanfahrt nach Passau haben, sind wir jetzt am überlegen, wie wir weiter vorgehen sollen. Da das Risikopatienten – Argument nach den vorherigen Ausführungen zu urteilen eher nicht greift bliebe uns ja nur § BGB 651 a ff um diesen Vertrag rückgängig zu machen. Die Einschränkungen während der Kreuzfahrt werden im Dezember absehbar nicht geringer sein und wir hätten letztes Jahr im Dez. die Reise unter den heutigen Beschränkungen nie gebucht. Was können wir tun.?

  81. @Dorit Bartl: Ich würde versuchen, mit dem Veranstalter eine gütliche Lösung zu finden. Wenn dabei nichts herauskommt, eine Beratung bei einem Reiserechtsanwalt suchen. Eine Erstberatung kostet nicht viel, schafft Ihnen aber Klarheit, wie Ihre Chancen in dem konkreten Fall stehen.

  82. msc kreutzfahrt zum 5.12.2020
    Wie kann ich stornieren,da mein Mann an einem Lungenempysem leidet und das Maskentragen einen erheblichen Schaden hervorrufen könnte

  83. @Hannelore Menges: Ich darf im konkreten Fall nicht juristisch Beratung beraten, wie schon mehrfach hier erwähnt. Meine Empfehlung wäre, mit einem möglichst genau beschreibenden Attest vom Arzt bei der Reederei vorstellig zu werden und zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen. Falls dabei nichts herauskommt, empfiehlt sich die Beratung durch einen Anwalt.

  84. Änderungen am Buffet sehe ich nicht als Problem an – aber wenn es gar kein Buffet gibt?
    Was sind die wesentlichen Merkmale eine Buffet – die Möglichkeit der freien Auswahl der angebotenen Speisen – bei AIDA werden nunmehr grd. 3 oder 4 verschiedene vorgegebene Mahlzeiten (zum Abendessen) angeboten. Das ist, m. E., kein Buffet.
    Ist das eine Reiserücktrittsgrund?
    Besten Dank für eine Anwort.

  85. @Stefan B: So pauschal lässt sich das nicht beantworten, fürchte ich. Mein persönliche, nicht juristische Vermutung ist, dass es für einen Reiserücktritt nicht ausreicht, denn Buffet als Unterkategorie von Essen insgesamt ist ja dann doch nur ein relativ kleines Element einer kompletten Pauschalreise. Vielleicht reicht es für einen geringen Minderungsanspruch, aber selbst da habe ich meine Zweifel. Wahrscheinlich würde es eher als hinzunehmende Unannehmlichkeit gesehen werden, denn es gibt ja etwas zu Essen, mutmaßlich auch in der zugesagten/gewohnten Qualität (oder bei Bedienung am Tisch vielleicht sogar besser, weil frisch gekocht statt von der Warmhalteplatte) und auch die Größe der Auswahl am Buffet wird im Reisevertrag oder Katalog nicht genauer definiert sein, sodass man sich da auch nicht auf etwas Konkretes berufen könnte … Aber juristisch korrekt kann (und darf) diese Frage für den konkreten Fall nur ein Anwalt beantworten.

  86. Wir haben im April 2020 als Ersatz für eine wegen Corona abgesagte Kreuzfahrt auf eine AIDA-Kreuzfahrt im April /Mai 2021 umgebucht. Bei Neubuchungen dieser Kreuzfahrt gibt es jetzt auf dem AIDA-Portal ( Stand 05.10.2020 ) folgenden medizinischen Hinweis zu COVID-19;
    „Aufgrund des erhöhten Risikos eines schweren Verlaufs einer COVID-19-Infektion raten wir unseren Gästen, die älter als 65 Jahre sind und / oder einer medizinischen Risikogruppe angehören, von der Teilnahme an der Kreuzfahrt ab. Möchten Sie dennoch reisen, empfehlen wir Ihnen dringend, vor der Reise ärztlichen Rat einzuholen. Dies trifft bei folgenden Vorerkrankungen zu:
    • Chronische Atemwegserkrankungen (z. B. COPD, Asthma, chronische Bronchitis)
    • Immunsuppression (z. B. im Zusammenhang mit einer Organtransplantation, Chemotherapie oder in Fällen, in denen Patienten Medikamente zur Unterdrückung des Immunsystems einnehmen, z. B. hochdosiertes Kortison)
    • Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z. B. Bluthochdruck)
    • Diabetes
    • Krebserkrankungen
    • Chronische Erkrankungen der Leber (z. B. Leberzirrhose)
    • Starke Adipositas“
    Diese Erkenntnisse gab es zum Zeitpunkt unserer Buchung noch nicht.
    Wir gehören jedoch zu der von AIDA genannten Risikogruppe ( beide über 65 Jahre, davon einmal mir Vorerkrankungen: Bluthochdruck und Diabetes ), also jener Risikogruppe, der AIDA von einer Kreuzfahrtteilnahme abgerät.
    Eine nachträgliche Information von AIDA mit diesem Hinweis vermissen wir bis heute.
    Wir sind inzischen stark verunsichert, ob wir diese Kreuzfahrt überhaupt antreten sollen.
    Vor diesem Hintergrund interessiert es uns, wie Sie unsere Chancen auf kostenfreie Stornierung der Reise sehen.

  87. @Gudrun Fischer: Ganze ehrlicherweise traue ich mir da noch nicht einmal eine laienhafte Einschätzung zu. Da ich kein Anwalt bin, darf ich in konkreten Fällen aber auch ohnehin keine Rechtsberatung erteilen. Ich würde empfehlen, dass Sie sich zunächst einmal mit AIDA in Verbindung setzen und klären, wie die das sehen und ob sie ggfs. etwas anbieten. Vielleicht erübrigt sich das Problem dann auch schon. Wenn nicht, sollten Sie vielleicht einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale fragen, die zur konkreten Rechtsberatung berechtigt sind. Aber abgesehen davon ist es bis April/Mai ja noch eine ziemliche Zeit hin; da kann sich noch viel ändern.

  88. wir haben 2019 eine AIDA Reise für 2020 gebucht uns überreden lassen auf 31.07.2021 umzubuchen was wir unter deutlichen Mehrkosten gemacht haben .Nun wird es ja nicht unbedingt besser und in den Ländern Niederlande ,England,Frankreich Belgien auch nicht und wir möchten aufgrund der neuen Gegebenheiten die Reise zu 6 nicht mehr antreten.Können wir jetzt von der Reise zurücktreten die Stornokosten die bis 50 Tage vor Reise sind akseptieren und wenn die Reise abgesagt wird oder die anzufahrenden Länder weiter Risikogebiete sind oder die Bestimmungen sich weiter ändern (wie zum Beispiel nur Geimpfte dürfen fahren) die Storno Kosten im nachhinein einfordern oder hat das keinen Sinn?

  89. @Bernd Knitter: individuelle Rechtsberatung darf ich von Gesetzes wegen in einem konkreten Fall nicht geben, insofern sollten Sie gegebenenfalls einen Anwalt zurate ziehen; zunächst aber vielleicht mal mit AIDA sprechen, welche Optionen die Reederei Ihnen von sich aus anbietet.
    Insgesamt spielen da aus rechtlicher Sicht mehrere Kriterien mit, die vermutlich zu berücksichtigen sind: Umbuchung ist wohl wie eine Neubuchung zu bewerten, maßgeblich dürfte also wohl sein, was zum Zeitpunkt der Umbuchung bekannt und zu erwarten war. Wenn man in dem Wissen bucht, dass ein Ziel Risikogebiet ist, wird man sich hinterher darauf vermutlich nicht als Rücktrittsgrund berufen können. Impfpflicht dürfte eher kein Problem werden, denn AIDA sagt zumindest aktuell, dass sie das nicht planen. Falls das dennoch kommen sollte, würde die Reederei Ihnen als Ungeimpfte die Reise verweigern, müsste also wohl von sich aus den Reisevertrag kündigen und den Reisepreis erstatten. Aber all das, wie gesagt, nur allgemeine Überlegungen. Für den konkreten Fall sollten Sie sich zunächst mit AIDA in Verbindung setzen und ggfs. einen Anwalt um Rat fragen, der verbindliche Rechtsauskunft geben darf.

  90. Ich habe am 23.05.2020 eine Ostsee Reise mit Aida im Juni 2021 gebucht. Nun hat Aida neue zusätzliche Reisebedingungen festgelegt, die durch Ankreuzen im Bord-Manifest zu akzeptieren sind.
    Diese zusätzlichen Reisebedingungen legen nun u.a. fest, dass Landgänge an den einzelnen Zielhäfen nur noch organisiert durchgeführt werden dürfen. Für mich ist das nicht akzeptabel, da ich bei meinen bisherigen Kreuzfahrten die Landgänge immer selbständig durchgeführt habe, u. a. auch wegen den enormen Kosten der Reederei. Sehen Sie diese Reisebedingungen auch als erhebliche Änderung des Reiseablaufs an, um kostenfrei zu stornieren, oder ist das aufgrund der Coronalage hinzunehmen?

  91. @Ronald Staiber: Ich kann/darf Ihnen keine individuelle Rechtsberatung im konkreten Fall geben, insofern verstehen Sie meine Antwort bitte nur als allgemeinen Hinweis und konsultieren ggfs. einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale, um das für Ihren konkreten Fall anhand der detaillierten Buchungsunterlagen abzuschätzen. In jeden Fall würde ich Ihnen aber raten, zunächst Kontakt mit AIDA aufzunehmen und zu klären, ob sich eine kulante/einvernehmliche Lösung finden lässt.

    Bei Reisebuchung im Mai 2020 war bereits absehbar, dass es Einschränkungen geben würde und auch die Ausflüge in der „Bubble“ waren da schon im Gespräch, wenn auch zunächst als Konzept vorerst bei MSC (vgl. https://www.cruisetricks.de/mundschutz-und-einbahnstrassen-wie-eine-kreuzfahrt-zu-corona-zeiten-aussehen-koennte/ – der Beitrag ist vom 27. Mai 2020). Insofern stehen Ihre Karten da sicherlich schlechter, als wenn Sie noch vor Beginn der Pandemie gebucht hätten. Ansonsten finden Sie im Interview oben ja auch noch weitere Hinweise in Hinblick auf Rechte bei coronabedingten Veränderungen/Einschränkungen.

  92. Mich würde interessieren ob eine einseitige Änderung durch AIDA der Reisebedingungen wie das Hygiene- und Sicherheitskonzept insbesondere die Schließung einiger Einrichtungen an Bord wie z.B. Discotheken oder die Auflage zu geführten kostenpflichtigen Landgängen zu einem Reiserücktritt ausreichen. Zusätzlich kommt eine Routenänderung. Statt Lissabon/Portugal wird jetzt Ajaccio/Korsika angefahren.

    Aus meiner Sicht sollten die Aussichten auf eine kostenfreie Stornierung seitens des Kunden doch aussichtsreich sein.

  93. @Master Rolli: Pauschale Antworten sind bei solche Fragen nicht möglich, weil a) ich als Nicht-Jurist von Rechts wegen auch gar nicht berechtigt bin, individuelle Rechtsberatung zu leisten, aber vor allem auch, weil es b) sehr stark vom konkreten Einzelfall und den genauen Umständen abhängt, welche Möglichkeiten und Rechte es gibt.
    Es spielt also z.B. eine Rolle, wann eine Reise gebucht wurde, sprich: war etwas absehbar, dass es coronabedingte Einschränkungen gab, oder war die Buchung vor der Pandemie, sodass man das nicht ahnen konnte? Auch aus einer Routenänderung ergibt sich nicht automatisch ein (kostenfreies) Rücktrittsrecht, da es u.a. davon abhängt, ob der Gesamtzuschnitt der Reise noch erhalten bleibt, auch wenn ein einzelner Hafen ausgetauscht wird.
    Im Zweifel würde ich also dazu raten, die Argumente zusammenzustellen und erst einmal mit dem Reiseveranstalter/Reederei zu sprechen, um zu sehen, welche Bereitschaft dort existiert, eine kostenfreie Stornierung zu akzeptieren, sofern es das ist, was Sie wollen. Hilft das nichts, lohnt sich eine Beratung bei einem Reiserechts-Anwalt, der den konkreten Fall unter Berücksichtigung der Gesamtsumme der Veränderungen darauf prüfen kann, ob ein juristisches Vorgehen aussichtsreich ist.

  94. Hallo,
    wir haben soeben ein weiteres Problem entdeckt: Unsere geplante Kreuzfahrt mit AIDA Stella „Italien & Mittelmeerinseln“ vom 8.8.21 bis 19.8.21 hat u.a. einen Stopp in Malta. Da wollten wir schon lange mal „vorbeischauen“. Dann gestern bei spiegel.de:
    https://www.spiegel.de/ausland/malta-schliesst-grenzen-fuer-ungeimpfte-reisende-a-49b68a24-852c-49f6-8b4b-621d3e62130f
    Leider ist meine Familie auch erst zum Teil geimpft… Muss jetzt das halbe (ungeimpfte) Schiff an Bord bleiben und den Geimpften beim Landgang hinterherschauen? Eine echte Benachteiligung mit Frustpotenzial. Ob das als Grund für eine Stornierung ausreicht, ist natürlich fraglich…Aber die Lust auf unsere erste Kreuzfahrt nach langer Zwangspause schwindet dahin. Wenn jetzt noch die Inzidenz auf Mallorca über 200 steigt….
    Gruß Volker

  95. @Volker Müller: in der Tat ein topaktuelles Problem; was das für Kreuzfahrtschiffe bedeutet, ist noch nicht klar, das werden wohl die kommenden Tage zeigen. Denkbar (aber erst einmal pure Spekulation meinerseits) wäre, dass Landausflüge in geschlossenen Gruppen dennoch für Ungeimpfte zugelassen werden. Da hilft im Moment nur: abwarten.

  96. Guten Tag,
    Berechtigt ein Ausschluß von individuellen Landgängen ( hier Italien) bei der gesamten Kreuzfahrt einen kostenlosen
    Rücktritt der Kreuzfahrt? Bei Buchung (Dezember 2021) waren individuelle Ausflüge möglich, seit 2022 werden wurden individuelle Landgänge wochenweise gestrichen und bei jeder neuen anstehenden Italien Tour verlängert, immer mit der
    Aussicht dass die nächste bzw. weiteren Reisen davon nicht betroffen sind. Man wurde definitiv hingehalten und Individualität in Aussicht gestellt. Jetzt ist aktuell das Verbot auch für unsere Reise auf der Infoseite der Reederei, wobei die letzten zwei Tage noch nicht betroffen sind. Leider waren wir so blauäugig und haben den Angaben/ Versprechen (die Hinhaltetaktik nicht durchschaut) des Veranstalters vertraut. Wenn ich gezwungenermaßen ausschließlich teure, größtenteils uninteressante Veranstalterausflüge buchen muss um von Bord gehen zu dürfen, obwohl alle anderen Urlauber die individuell oder als Pauschaltourist ins Land reisen sich frei bewegen dürfen, ist das für uns kein richtiger Urlaub. Beim geführten Ausflug darf man sich nicht von der Gruppe entfernen, um z.B. in einem Café einzukehren oder Geschäfte aufzusuchen. Rechtfertigt die Einschränkung die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung/ eines Rücktritts?

  97. @Minna: Ich kann und darf im konkreten Fall keine Rechtsberatung erteilen, das dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen, insofern würde ich empfehlen, ggfs. einen Anwalt zu Rate zu ziehen, falls die Reederei sich querstellt und nicht ohnehin einen Reiserücktritt akzeptiert. Es lohnt sich aber, erstmal bei der Reederei nachzufragen und sich erst weitere Gedanken zu machen, wenn dort abgelehnt wird. Ganz allgemein gesprochen wird die Möglichkeit eines kostenfreien Reiserücktritts im jeweiligen Einzelfall davon abhängen, was im Reisevertrag dazu vereinbart ist (also entsprechende Klauseln im Vertrag oder in den AGB dazu enthalten sind) und was bei Reisebuchung bekannt oder absehbar war. Und das kann man eben auch nur wirklich im konkreten Einzelfall genau prüfen (bzw. vom Anwalt prüfen lassen).

    Langgänge in Italien sind meines Wissens durchgehend seit Beginn der Pandemie in Italien per Gesetz bzw. Dekret ausschließlich als Landausflüge in geschlossenen Gruppen erlaubt bzw. individuelle Landgänge verboten. Die Reedereien haben zwischendurch immer wieder einmal gehofft, dass diese Regel gelockert wird bzw. in letzter Zeit damit gerechnet, dass dieses Dekret bald aufgehoben wird. Das ist also keine böswillige Hinhaltetaktik der Reedereien gewesen, sondern schlich das nicht Wissen, ob bzw. wann das Dekret aufgehoben und dann individuelle Landgänge wieder möglich sein werden. Die Reedereien haben darauf halt leider auch keinen Einfluss.

  98. Kann ich kostenlos von einer Kreuzfahrt zurücktreten, wenn nach Buchung eine Impflicht eingeführt wurde? Meine 12 Jährige Tochter ist ungeimpft und bei TUI Cruises gilt ab 12 Jahren jetzt Impfpflicht. Diese galt noch nicht bei Buchung der Reise. Aussage von TUIS ist, dass sich dies ja ggf. noch ändern kann bis reiseantritt und sie deshalb keine Stornierung akzeptieren. Vielen Dank!

  99. @Mike: Rechtsberatung im konkreten Fall dürfen nur Anwälte und Verbraucherzentralen erteilen – nachdem ich beides nicht bin, darf ich das nicht konkret beantworten. Grundsätzlich sollte eine nachträgliche Änderung, die die Teilnahme an einer Reise unmöglich macht, zum Rücktritt des Vertrags berechtigen bzw. vielleicht sogar als Vertragskündigung von Seiten des Veranstalters zu werten sein. Inwieweit und wann genau man eine solche Änderung aber als tatsächlich gegeben sehen kann, ob der Veranstalter wie in diesem Fall nur eine allgemeine Aussage macht oder tatsächlich schon eine Änderung am konkreten Vertrag vorgenommen hat, oder ob man die allgemeine Aussage so auslegen kann, dass sie ausreichend Zweifel an der Erfüllung des schon zuvor geschlossenen Vertrags begründet, kann wohl wirklich nur ein Anwalt für den konkreten Fall beurteilen.

  100. Hallo Herr Neumeier, Hallo Mike,
    meine Erfahrung ist, dass sich die Reedereien mit Händen und Füßen gegen eine kostenlose Stornierung und die vollständige Erstattung des Reisepreies wehren…Selbst wenn mehrere Häfen entfallen und damit der Charakter der Reise völlig verändert ist, tut die Reederei immer noch so als ob „nichts wäre“. Jüngstes Beispiel sind die AIDA Nordlandfahrten, bei denen im kommenden Sommer Spitzbergen (und damit der angesagteste Hafen der Reisen!) entfällt – keine Preissenkung, keine Stornomöglichkeit, nichts. Noch nicht mal eine Begründung, warum Spitzbergen entfällt. Ganz schwach!
    Und beim Impfen ist es dasselbe: Ich habe einen 14-jährigen ungeimpften, aber seit März genesenen Sohn. „Genesen“ interessiert AIDA nicht – entweder geimpft oder keine Kreuzfahrt…Eine Reisepreiserstattung gibt es natürlich nicht. Meine letzte Hoffnung ist eine Lockerung der Corona-Reisebedingungen – so wie im „normalen“ Leben an Land.
    Viele Grüße

  101. Guten Tag
    Auch wir haben eine Mittelmeer Reise mit Mein Schiff gebucht, als es noch keinen Impfzwang gab. Jetzt muss man aber die Booster Impfung haben, um an Bord zu gehen. Nach aktuellen Gesundheitsregeln ist dies gar nicht mehr zu schaffen, um im Oktober diesen Impfschutz(Zwang) zu bekommen. Eine Stornierung der Reise, ist trotzdem nur mit Abschlag der Anzahlung möglich. Eine einmalige Verschiebung auf 2023 ist auch nicht zumutbar, da dieselbe Reise ein anderes Datum hat, welches für uns nicht akzeptabel ist und im selben Zeitraum aber die Route eine andere ist.
    Gibt es hier ein Recht auf volle Stornierung der Reise, oder an wenn sollte man sich wenden?

  102. @Siegfried Lederbauer: Sie können jeden Reisevertrag kündigen – kostenfrei aber nur dann, wenn entsprechende Voraussetzungen gegeben sind. Eine nachträgliche Änderung seitens der Reederei könnten eine solche Situation sein. Pauschal lässt sich das aber nicht beantworten, weil es da eben auf die Details ankommt, z.B. wann Sie gebucht haben, wann die Booster-Pflicht eingeführt wurde etc. Das muss im ganz konkreten Einzelfall juristisch geprüft werden und das kann nur ein Anwalt oder eine Verbraucherzentrale. Von Rechts wegen wäre ich dazu als Nicht-Jurist auch gar nicht befugt.

  103. Mein Schiff bezieht sich bei uns darauf, dass die Impfpflicht aktuell ja nur bis Ende Juni gilt und somit es für unsere Kreuzfahrt (Start im Juli) keine entsprechende Regelung gibt. Wenn es zu einer Verlängerung kommt, dann können wir stornieren.
    Mein Problem dabei ist, dass ich 1 oder 2 Wochen vor unserem Urlaub keine andere Reise mehr bekomme…

  104. @Mike: Ich kann leider nur wiederholen: Das Rechtsberatungsgesetz verbietet mir, Rechtsberatung im konkreten Fall zu erteilen. Deshalb kann ich nur raten, einen Anwalt zu fragen. Es ist übrigens durchaus im Rahmen des Möglichen, dass auch eine Verlängerung der Impfpflicht nicht automatisch zu einem kostenfreien Stornorecht führt, weil man mit einer solchen Regelung inzwischen vielleicht rechnen muss. Aber wie gesagt: Solche Fragen können nur Anwälte im konkreten Fall beantworten.

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