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Juristische Fragen rund um Kreuzfahrten und Covid-19

Covid-19 wirft zahlreiche Rechtsfragen auf – gerade auch bei Kreuzfahrten. Cruisetricks.de hat in mehreren Beiträgen juristische Fragen zum Coronavirus und der Kreuzfahrt aufgegriffen. In diesem FAQ-Beitrag haben wir für Sie die häufigsten gestellten Fragen zusammengestellt und mit den jeweiligen Beiträgen verlinkt, in denen Sie Antworten finden.

Bitte beachten Sie, dass alle juristischen Tipps nur allgemein Hinweise und Leitlinien zur Orientierung sein können. Typischerweise muss in jedem konkreten Einzelfall geprüft werden. Denn häufig kommt es auf kleine, juristische Details an, wie ein Fall rechtlich zu betrachten ist.

Kreuzfahrt- und Pauschalreisevertrag: Storno durch Reederei, Kündigung und Reise-Rücktritt

Reise-Hindernisse, Risiken, Änderungen

Zahlung, Rückerstattung, Gutscheine

Quarantäne & Co.

Neue rechtliche Fragen ergeben sich in Zusammenhang mit Quarantäne-Anordnungen für positiv auf Covid-19 getestete Passagiere sowie Kontaktpersonen.

Klar ist, dass die aus einer Quarantäneanordnung entstehenden Kosten in der Regel der Reisende selbst zu tragen hat. Einige Reedereien verlangen von ihren Kunden daher sogar den Abschluss einer entsprechenden Covid-19-Versicherung, die beispielsweise die Kosten für ein Quarantäne-Hotel an Land oder erhöhte Kosten für die Rückreise durch Um- oder Neubuchung von Flügen oder Ähnliches abdeckt. Kosten, die durch Arztbehandlungen bei Covid-19-Erkrankungen entstehen, deckt dagegen eine Auslandskranken-Zusatzversicherung typischerweise ab.

Minderungsansprüche bei Quarantäne-Unterbringung während einer Pauschalreise, also auch während einer Kreuzfahrt, bestehen in den meisten Fällen wahrscheinlich nicht. Zumindest hat das Amtsgericht München (AG München, Urt. v. 16.12.2021 – 172 C 23599/20) hierzu ein erstes Urteil gefällt, das in einem konkreten Fall feststellte, dass der Reiseveranstalter nicht zur (Teil-)Erstattung des Reisepreises verpflichtet sei. Quarantäne zählt demnach zum allgemeinen Lebensrisiko und sei bei einer Pauschalreise nicht als Reisemangel zu werten.

Cruisetricks.de darf keine Rechtsberatung erteilen …

BITTE BEACHTEN SIE: Cruisetricks.de darf keine Rechtsberatung in konkreten Fällen erteilen. Das dürfen nur Anwälte und Juristen von Verbraucherzentralen. Bitte kommentieren Sie daher nicht, wenn Sie eine juristische Auskunft zu ihrem konkreten Fall haben möchten, denn das dürfen wir leider nicht beantworten.

Wir können lediglich auf den Inhalt der oben verlinkten Beiträge hinweisen, aus denen Sie Rückschlüsse für Ihre konkrete Situation ziehen können. Grundsätzlich empfehlen wir, sich zunächst mit dem Reiseveranstalter oder mit der Reederei in Verbindung zu setzen. Ergibt sich daraus keine Lösung, sollten Sie gegebenenfalls die Beratung einer Verbraucherzentrale oder eines Anwalts zu suchen.

Eine Liste bisheriger (relativ weniger) Reiserechts-Urteile in Zusammenhang mit Covid-19 finden Sie in der im April 2021 aktualisierten Kemptener Reisemängeltabelle von Prof. Dr. Ernst Führich.

12 Kommentare

Über den Autor: FRANZ NEUMEIER

Franz Neumeier
Über Kreuzfahrt-Themen schreibt Franz Neumeier als freier Reisejournalist schon seit 2009 für cruisetricks.de und einige namhafte Zeitungen und Zeitschriften. Sein Motto: Seriös recherchierte Fakten und Hintergründe statt schneller Schlagzeilen und Vorurteile, damit sich jeder seine eigene Meinung bilden kann. TV-Reportagen zitieren ihn als Kreuzfahrt-Experten und für seine journalistische Arbeit wurde er mehrfach ausgezeichnet. Er wird regelmäßig in die Top 10 der „Reisejournalisten des Jahres“ gewählt und gewann mit cruisetricks.de mehrfach den „Reiseblog des Jahres“-Award.

12 Gedanken zu „Juristische Fragen rund um Kreuzfahrten und Covid-19“

  1. Sehr geehrter Herr Franz Neumeier,
    auch ich habe bereits im Jänner 2020 diese Weltkreuzfahrt mit der MSC Poesia gebucht, ganz genau wie das Ehepaar Birgit + Detlev Becker und möchte, nachdem das gebuchte Schiff plötzlich nicht mehr zur Verfügung steht, den Vertrag kostenfrei lösen.
    Darf auch ich Sie bitten, weil das ein sehr spezieller Fall ist, dass Sie mir eine Mail mit mehr Details zukommen lassen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Josef Bartl

  2. Es gelten die AGB der Kreuzfahrtveranstalter (d.h. Kreuzfahrtgesellschaft oder ggf. bei Gruppenreisen
    des Reiseveranstalters, falls dieser auf eigene AGB verweist) zum Zeitpunkt der Buchung.
    Die AGB enthalten üblicherweise Regelungen für den Fall von Leistungsänderungen.
    Erhebliche und unerhebliche Leistungsänderungen müssen dem Kunden unverzüglich unter Angabe des Änderungsgrundes mitgeteilt werden.
    Bei Annullierungen und Leistungsänderungen, die erheblich sind und die den Gesamtzuschnitt der Reise
    erheblich beeinträchtigen, ist dem Kunden bei Mitteilung der Leistungsänderung die Vertragsänderung anzubieten,
    wobei der Kunde das Recht hat, von der gebuchten Reise zurückzutreten oder der Änderung zuzustimmen.
    Fristen sind ggf zu beachten.
    Im Falle der Weltreise mit MSC Poesia ab 5.1.2021 ab/bis Genua wurde die Leistungsänderung (Schiffswechesel mit
    einer angeblich „brandneuen“ Route nicht unverzüglich angezeigt. Erst nachdem Kunden auf der Homepage von MSC bzw. bei den Angeboten von Online-Reisebüros festgestellt haben, dass MSC Poesia ab Januar 2021 in der Karibik unterwegs ist,
    wurden die Kunden nach entsprechenden Anfragen informiert, dass die Weltreise angeblich mit MSC Magnifica statt-
    finden soll. Der Änderungsgrund wurde nicht angegeben.
    Auf der Homepage von MSC ist weder die neue Weltreise mit MSC Magnifica noch die „brandneue“ Route
    veröffentlicht, vielmehr wird immer noch die Weltreise mit MSC Poesia und „brandneuer“ Route angeboten.
    Nach Kündigung des Reisevertrags wegen dieser Leistungsänderung wird vom Reiseveranstalter abgestritten, dass es sich bei Schiffswechsel und Routenänderung um erhebliche Leistungsänderungen handelt.
    Ein Rücktritt sei kostenfrei nicht möglich, die Stornokosten würden je nach Zeitpunkt des Rücktritts erhoben und
    betragen bei MSC bis 120 Tage vor Reisebeginn 15 %, was dem Anzahlungsbetrag bei MSC entspricht.
    Die Frage ist, ob man aufgrund dieses Sachverhaltes sofortige Klage erheben sollte.

  3. Sehr geehrte Frau Dr.Oeff,auch wir haben die oben genannte Reise von Herrn Bartl gebucht
    und gehören nun zu den ‚Fragenden“ und „Suchenden“.Wir haben auch alle Informationen nur aus der Presse und nicht vom
    Veranstalter. Ich freue mich,auf diesem Weg Gleichgesinnte zu finden.Eine juristische Klärung wird eventuell unumgänglich.
    MfG Ingrid Lindau

  4. @Fraz ,Deine Coroa Themen sind vom 19.6.20.
    Inzwischen gibt es weitere Corona Risiken: Schnelltest am Hafen und Passagier darf nicht aus Schiff oder Passagier ist ziuhause in Quarantäne ist aber selber Corona negativ.

  5. @EdeBO: Ich denke, die einzig sinnvolle Lösung dafür ist eine entsprechende Versicherung für ein paar Euro. Da lohnt es sich nicht, wegen den paar Euro einen komplizierten Rechtsfall draus werden zu lassen.
    Wobei die meisten normalen Reiseabbruchversicherungen zahlen, wenn man im Hafen positiv getestet wird und die Reiserücktrittversicherung, wenn schon zu Hause der PCR-Test positiv ausfällt.
    Man muss ja nicht jedes Thema mit Anwälten austragen, wenn man es auch einfach und günstig anders lösen kann ;-)

  6. Wir haben eine Reise mit der AIDA Perla im August 2021 gebucht, insbesondere wegen des großen Kinderbereichs nach ausführlicher Beratung durch unser Reisebüro. Jetzt wurde uns die Umbuchung auf die kleinere AIDA Sol mitgeteilt. AIDA lehnt auf meinen Widerspruch kostenfreie Stornierung mit Hinweis auf die AGB ab. Wie ist denn hier die grundsätzliche Rechtslage? Route und Häfen sind gleich, wir empfinden jedoch das kleinere Schiff als Mangel.

  7. @Dirk Alfare: Da gibt es meines Wissens bislang nur sehr wenig Rechtsprechung und die bezieht sich eher auf Flusskreuzfahrtschiffe, wo das Schiff als solches eine geringere Rolle spielt. Ich denke, da lohnt sich eine Beratung beim Anwalt oder bei einer Verbraucherzentrale. Beide sind berechtigt (und kompetent), Rechtsberatung im konkreten, individuellen Fall zu erteilen. Viel Glück!

  8. Hallo,

    wir haben letztes Jahr im ersten Lockdown unsere AIDA Kreuzfahrt umgebucht. Nun steht sie im Juli an. Allerdings sind wir gezwungen die teuren Ausflüge über AIDA zu buchen, sonst können wir das Schiff nicht verlassen. Bei 3 Personen und14 Destination kommt da ein beträchtlicher Betrag zusammen, auch wenn wir die günstigsten Ausflüge nehmen.

    Ist das ein Grund die Reise kostenlos zu stornieren zu können? Denn das war selbst bei der Umbuchung im April 20 nicht abzusehen.

    Vielen Dank vorab für die Hilfe.

    LG Nina B.

  9. @Nina Barth: wie schon ganz oft hie betont bin ich kein Jurist und darf keine Rechtsberatung im Einzelfall erteilen. Für Ihren konkreten Fall würde ich empfehlen, sich bei einer Verbraucherzentrale oder Anwalt beraten zu lassen.
    Die noch relativ Rechtsprechung in Hinblick auf Corona-bedingte Einschränkungen ergibt bislang kein wirklich einheitliches Bild, sodass für solche Fälle auch schwer abschätzbar ist, wie Gericht urteilen würden.
    Aber abgesehen davon und ohne genau zu wissen, um welches Reise es sich handelt: Eine Kreuzfahrt mit 14 Destinationen im Juli klingt für mich ohnehin so, als würde diese Reise vermutlich noch abgesagt. Insofern erübrigt sich die Frage möglicherweise ohnehin …

  10. Danke für die Rückmeldung.es handelt sich um die Highlights am Polarkreis Route 22.7.-8.8.21.

    Ich glaube ehrlich gesagt auch nicht, dass diese 17-Tägige Reise stattfindet. Aber AIDA hat uns auf Nachfrage angeboten kostenlos umzubuchen. Wir warten jetzt erst mal ab. Noch haben wir etwas Zeit.

  11. Hallo,
    wir haben letztes Jahr eine Reise mit der AIDA Prima gebucht die im Februar 2023 starten soll. Wir haben uns extra für das Schiff entschieden da es für die Kinder am meisten zu enddecken gibt. Nun haben wir die Info von Aida bekommen das unsere Reise von der Prima auf die blu verlegt wird und sie uns eine gleichfertige Kabine reserviert haben. Was ich jedoch nicht nachvollziehen kann da es die Varanda Delux kabinen auf der AIDA blu nicht gibt. Und auch das Schiff nicht zur gleichen Kategorie gehört. Habe ich nun das Recht kostenfrei die Reise zur Stornieren?

    Vielen Dnak im Voraus für Ihre hilfe.

    Viele Grüße
    F.Peters

  12. @Peters: Ich darf von Rechts wegen keine juristische Beratung im konkreten Einzelfall machen, das dürfen nur Anwälte. Gewöhnlich ist es aber schon so, dass in der Hochseekreuzfahrt das genaue Schiff wesentlicher Bestandteil des Reisevertrages ist und somit ein Schiffswechseln, v.a. wenn es kein baugleiches Schwesterschiff ist, zu einem kostenfreien Rücktrittsrecht führen dürfte. Aber wie gesagt, für den konkreten Fall darf ich das nicht abschließend beantworten.

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